Volltext : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Processes

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Einzelne  Rechtsmittel.
Dritter  Titel.
Außerordentliche  Restitution.
§.  188.
Diese  Restitution  hat  auch  in  Mecklenburg
Statt,  sowoh  l
I.  in  außergerichtlichen  Geschäften,
als  prätorische  Rechtswohlthat,  welche  auch
gegen  Contumacial-Erkenntnisse  zulaͤssig  ist
und  wobei  ganz  die  Grundsätze  des  gemeinen
Rechts  eintreten  (1).  als
II.  bei  gerichtlichen  Verhandlungen  neben =
  dem  ordentlichen  Rechtsmittel  der  Restitution, =
  als  restitutio  per  brevem  manum, ¬
  aus  den,  bei  I.  zulässigen,  Gründen,
gegen  Versäumung  minder  wichtiger  Obliegenheiten =
  der  Partheien  oder  ihrer  Anwaͤlde,
gegen  Versehen  des  Richters  und  gegen  bloße =
  proceßleitende,  ohne  Gehör  des  Gegners
erlassene,  Decrete,  wobei  nicht  allein  ein  summarischer =
  Proceß  (§.  42.),  sondern  auch  in
der  Regel  nicht  einmal  das  Gehör  des  Gegentheils =
  Statt  hat.
(1)  H.  u.  L60.  I.  36.  §.  1u.  2.  G  CO.  II.  37.  §.  1  u.  2.
R.  St.  R.  Thl.  I.  Tit.  4.  Art.  18.  Tit.  7.  Art.  32.
Thl.  1II.  Tit.  7.  Art.  3.  Mantzel  de  jurib.  sing.  in
Megapoli  circa  processum  concursus  credit.  §.  8.
Beitr.  VI.  Abh.  XXV.  §.  4.  M.  R.  S.  1.  60  II.  142.
(2.
J.  C.  Eschenbach  diss,  de  restitutione  in  integrum ¬
  quae  lit  brevi  manu  (Butzovii  1778.)  §.  2.
(in  s.  comment.  jurid.  Fasc.  I.  (Rost.  1788.  8.)
n.  1.)  Bestr.  a.  a.  O.  §.  4.  M.  R.  S.  l.  21.  II.  28.
            
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