fullscreen : Borchardt, Siegfried Max: ¬Die allgemeine deutsche Wechselordnung mit Kommentar

II.  Wechselordnung.  XV.  Ausländische  Gesetzgebung.  Art.  85.
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Gesetzen  desjenigen  Ortes,  an  welchem  die  Zahlung  des  Wechsels
zu  leisten  ist,  zu  beurtheilen.  Erk.  d.  Ob.  Trib.  zu  Berlin  v.
21.  Febr.  1860  (Arch.  v.  Striethorst  B.  36.  p.  256,  Rhein.
Arch.  B.  55.  p.  106,  Arch.  f.  W.  R.  B.  11.  p.  312)  u.  d.  O.
A.  G.  zu  Dresden  v.  5.  Juni  1869,  Zeitschr.  f.  R.  u.  V.  v.
Tauchnitz  N.  F.  B.  33.  p.  517.
Die  Verpflichtung  des  Inländers,  welcher  im  Inlande  einen
Zus.  839.
Wechsel  auf  das  Ausland  zieht  und  im  Inlande  girirt,  ist  dem
inländischen  Giranten  gegenüber  nach  dem  inländischen  Rechte
zu  beurtheilen.  Erk.  d.  R.  O.  H.  G.  v.  21.  Febr.  1871,
Entsch.  d.  R.  O.  H.  G.  B.  1.  p.  286,  Rechtsspr.  v.  Stegemann ¬
  B.  1.  p.  230.*)  Vergl.  Zus.  332.  613.  u.  845.
Die  Verhältnisse  der  ausländischen  Indossanten  unter  sich
Zus.  840
normiren  sich  in  der  auch  von  dem  inländischen  Wechselverpflichteten ¬
  anzuerkennenden  Weise  nach  dem  für  sie  geltenden  örtlichen
Rechte.  Erk.  d.  R.  O.  H.  G.  v.  9.  Febr.  1872,  Arch.
f.  W.  R.  N.  F.  B.  4.  p.  265,  Wochenschr.  f.  H.  u.  W.  R.  v.
Calm  v.  I.  1872  p.  353.  Vergl.  Zus.  501.
Zus.  841.  Der  ausländische  Wechsel,  welcher  den  Gesetzen  des  Auslandes
entspricht,  ist  gleich  einem  inländischen  gültigen  Wechsel  zu  behandeln; ¬
  mithin  unterliegen  alle  weiteren  inländischen  Operationen ¬
  mit  demselben  (z.  B.  Indossirung)  auch  der  Beurtheilung
nach  den  Gesetzen  des  Inlandes.  Erk.  d.  Ob.  Trib.  zu  Berlin
v.  17.  Juli  1858  (Arch.  v.  Striethorst  B.  28.  p.  361,  Arch.  f.
W.  R.  B.  7.  p.  407)  u.  Erk.  d.  A.  G.  zu  Cöln  v.  6.  Juli
1864  u.  8.  Novbr.  1866,  Rhein.  Arch.  B.  58.  p.  186  u.  B.  61.
p.  65,  Centr.  Org.  f.  d.  H.  v.  Löhr  N.  F.  B.  1.  p.  328.2)
*)  Wenn  demnach  durch  ein  späteres  (während  des  Umlauf  des  Wechsels)  ergangenes  Gesetz  im  Gebiete
des  ausländischen  Zahlungsortes  ein  Moratorium,  welches  eine  Hinausschiebung  des  Zahlungstages  unter
Zinsenanfang  vom  ursprünglichen  Verfalltage  (zu  Gunsten  des  Acceptanten  und  mit  entsprechender  zeitweiser
Sistirung  des  Rückgriffs)  anordnet,  erlassen  worden  ist,  so  wird  dadurch  die  Verpflichtung  des  Wechselinhaberl
zur  rechtzeitigen  Protesterhebung  jenem  regreßpflichtigen  inländischen  Vormanne  gegenüber  nicht  geändert.  Selbst
wenn  man  das  Moratorium  als  höhere  Gewalt  ansehen  wollte  und  kein  Notar  im  ausländischen  Zahlungsorte ¬
  sich  zur  Protesterhebung  eines  dergestalt  prolongirten  Wechsels  würde  haben  bereit  finden  lassen,  so  ist  der
hierdurch  bewirkte  Schaden  ein  zufälliger,  welcher  den  Wechselinhaber  trifft.  Denn  der  inländische  Aussteller  und
Girant  garantirt  die  Bezahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nur  unter  der  Bedingung,  daß  der  Wechsel
rechtzeitig  präsentirt  und  protestirt  wird.  —  Die  Erk.  d.  ob.  Oesterr.  E.  v.  28.  Mai  u.  13.  Juni  1872  (Oesterr.
Ger.  Zeit.  v.  1872  p.  187  u.  p.  211,  Centr.  Org.  f.  d.  H.  v.  Hartmann  N.  F.  B.  8.  p.  366  u.  B.  9.  p.  365,
Arch.  f.  W.  R.  v.  Siebenhaar  N.  F.  B.  4.  p.  325,  Wochenschr.  f.  H.  u.  W.  R.  v.  Calm  v.  J.  1872  p.  255.)
führen  dagegen  aus,  daß  mit  Rücksicht  auf  den  Art.  86.,  nach  welchem  unter  der  Form  der  mit  einem  Wechsel
an  einem  ausländischen  Platze  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden  Handlungen  auch  die  Zeit,  zu
welcher  Protest  zu  erheben,  zu  verstehen  ist,  auch  Rücksichts  dieser  Zeit  das  ausländische  Recht  maßgebend  ist,  und
daß  demgemäß  der  inländische  Richter  auf  die  inzwischen  im  Auslande  gesetzlich  erweiterte  Frist  zur  Protesterhebung
Bedacht  nehmen  und  der  inländische  Indossant  solche,  mag  er  auch  den  ausländischen  Wechsel  im  Inlande  girirt
haben,  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  weil  er  wissen  mußte,  daß  hinsichtlich  der  Protesterhebung  das  ausländische
Gesetz  maßgebend  sei.  Vergl.  Zeitschr.  f.  H.  v.  Goldschmidt  B.  17.  p.  294,  Zeitschr.  f.  H.  u.  W.  R.  v.  Calm
v.  J.  1871  p.  184  u.  v.  1872  p.  62,  84,  163,  189,  212  u.  367  u.  v.  J.  1873  p.  34,  Rechtsspr.  v.  Stegemann
B.  2.  p.  54,  Hamb.  Hand.  Zeit.  v.  1871  p.  171  u.  204,  Arch.  f.  W.  R.  N.  F.  B.  3.  p.  426,  Centr.  Org.  s.
d.  H.  v.  Hartmann  N.  F.  B.  7.  p.  167  u.  B.  8.  p.  94  u.  242  u.  Rechtsgutachten  v.  Münzinger  u.  Riggeler,
Bern  1871,  und  die  durch  die  Franz.  Moratorien  hervorgerufenen  Regreßfragen  von  Jaques,  Wien  1872,  sowie
Zus.  501.
2)  a.  Das  Erk.  d.  Ob.  Trib.  zu  Berlin  v.  8.  Febr.  1870  (Centr.  Org.  f.  d.  H.  v.  Löhr  N.  F.  B.  6.
p.  268,  Arch.  v.  Striethorst  B.  76.  p.  353)  führt  demgemäß  noch  aus,  daß  auch  die  in  Frankreich  in  Französischer ¬
  Sprache  in  Handelsgeschäften  und  an  Ordre  ausgestellte  Urkunde,  welche  von  den  Erfordernissen  des
Art.  110.  des  Code  Nap.  H.  G.  B.  allein  darin  abweicht,  daß  sie  nicht  von  einem  Orte  auf  einen  anderen  Ort
gezogen  ist  und  deshalb  nur  lettre  de  change  imparfaite  genannt,  aber  dem  Wechsel  gleich  behandelt  wird,Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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