II. Wechselordnung. XV. Ausländische Gesetzgebung. Art. 85.
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Gesetzen desjenigen Ortes, an welchem die Zahlung des Wechsels
zu leisten ist, zu beurtheilen. Erk. d. Ob. Trib. zu Berlin v.
21. Febr. 1860 (Arch. v. Striethorst B. 36. p. 256, Rhein.
Arch. B. 55. p. 106, Arch. f. W. R. B. 11. p. 312) u. d. O.
A. G. zu Dresden v. 5. Juni 1869, Zeitschr. f. R. u. V. v.
Tauchnitz N. F. B. 33. p. 517.
Die Verpflichtung des Inländers, welcher im Inlande einen
Zus. 839.
Wechsel auf das Ausland zieht und im Inlande girirt, ist dem
inländischen Giranten gegenüber nach dem inländischen Rechte
zu beurtheilen. Erk. d. R. O. H. G. v. 21. Febr. 1871,
Entsch. d. R. O. H. G. B. 1. p. 286, Rechtsspr. v. Stegemann ¬
B. 1. p. 230.*) Vergl. Zus. 332. 613. u. 845.
Die Verhältnisse der ausländischen Indossanten unter sich
Zus. 840
normiren sich in der auch von dem inländischen Wechselverpflichteten ¬
anzuerkennenden Weise nach dem für sie geltenden örtlichen
Rechte. Erk. d. R. O. H. G. v. 9. Febr. 1872, Arch.
f. W. R. N. F. B. 4. p. 265, Wochenschr. f. H. u. W. R. v.
Calm v. I. 1872 p. 353. Vergl. Zus. 501.
Zus. 841. Der ausländische Wechsel, welcher den Gesetzen des Auslandes
entspricht, ist gleich einem inländischen gültigen Wechsel zu behandeln; ¬
mithin unterliegen alle weiteren inländischen Operationen ¬
mit demselben (z. B. Indossirung) auch der Beurtheilung
nach den Gesetzen des Inlandes. Erk. d. Ob. Trib. zu Berlin
v. 17. Juli 1858 (Arch. v. Striethorst B. 28. p. 361, Arch. f.
W. R. B. 7. p. 407) u. Erk. d. A. G. zu Cöln v. 6. Juli
1864 u. 8. Novbr. 1866, Rhein. Arch. B. 58. p. 186 u. B. 61.
p. 65, Centr. Org. f. d. H. v. Löhr N. F. B. 1. p. 328.2)
*) Wenn demnach durch ein späteres (während des Umlauf des Wechsels) ergangenes Gesetz im Gebiete
des ausländischen Zahlungsortes ein Moratorium, welches eine Hinausschiebung des Zahlungstages unter
Zinsenanfang vom ursprünglichen Verfalltage (zu Gunsten des Acceptanten und mit entsprechender zeitweiser
Sistirung des Rückgriffs) anordnet, erlassen worden ist, so wird dadurch die Verpflichtung des Wechselinhaberl
zur rechtzeitigen Protesterhebung jenem regreßpflichtigen inländischen Vormanne gegenüber nicht geändert. Selbst
wenn man das Moratorium als höhere Gewalt ansehen wollte und kein Notar im ausländischen Zahlungsorte ¬
sich zur Protesterhebung eines dergestalt prolongirten Wechsels würde haben bereit finden lassen, so ist der
hierdurch bewirkte Schaden ein zufälliger, welcher den Wechselinhaber trifft. Denn der inländische Aussteller und
Girant garantirt die Bezahlung des Wechsels zur Verfallzeit nur unter der Bedingung, daß der Wechsel
rechtzeitig präsentirt und protestirt wird. — Die Erk. d. ob. Oesterr. E. v. 28. Mai u. 13. Juni 1872 (Oesterr.
Ger. Zeit. v. 1872 p. 187 u. p. 211, Centr. Org. f. d. H. v. Hartmann N. F. B. 8. p. 366 u. B. 9. p. 365,
Arch. f. W. R. v. Siebenhaar N. F. B. 4. p. 325, Wochenschr. f. H. u. W. R. v. Calm v. J. 1872 p. 255.)
führen dagegen aus, daß mit Rücksicht auf den Art. 86., nach welchem unter der Form der mit einem Wechsel
an einem ausländischen Platze zur Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen auch die Zeit, zu
welcher Protest zu erheben, zu verstehen ist, auch Rücksichts dieser Zeit das ausländische Recht maßgebend ist, und
daß demgemäß der inländische Richter auf die inzwischen im Auslande gesetzlich erweiterte Frist zur Protesterhebung
Bedacht nehmen und der inländische Indossant solche, mag er auch den ausländischen Wechsel im Inlande girirt
haben, gegen sich gelten lassen muß, weil er wissen mußte, daß hinsichtlich der Protesterhebung das ausländische
Gesetz maßgebend sei. Vergl. Zeitschr. f. H. v. Goldschmidt B. 17. p. 294, Zeitschr. f. H. u. W. R. v. Calm
v. J. 1871 p. 184 u. v. 1872 p. 62, 84, 163, 189, 212 u. 367 u. v. J. 1873 p. 34, Rechtsspr. v. Stegemann
B. 2. p. 54, Hamb. Hand. Zeit. v. 1871 p. 171 u. 204, Arch. f. W. R. N. F. B. 3. p. 426, Centr. Org. s.
d. H. v. Hartmann N. F. B. 7. p. 167 u. B. 8. p. 94 u. 242 u. Rechtsgutachten v. Münzinger u. Riggeler,
Bern 1871, und die durch die Franz. Moratorien hervorgerufenen Regreßfragen von Jaques, Wien 1872, sowie
Zus. 501.
2) a. Das Erk. d. Ob. Trib. zu Berlin v. 8. Febr. 1870 (Centr. Org. f. d. H. v. Löhr N. F. B. 6.
p. 268, Arch. v. Striethorst B. 76. p. 353) führt demgemäß noch aus, daß auch die in Frankreich in Französischer ¬
Sprache in Handelsgeschäften und an Ordre ausgestellte Urkunde, welche von den Erfordernissen des
Art. 110. des Code Nap. H. G. B. allein darin abweicht, daß sie nicht von einem Orte auf einen anderen Ort
gezogen ist und deshalb nur lettre de change imparfaite genannt, aber dem Wechsel gleich behandelt wird,Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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