3. Hptst. V. Nebenumst. d. Klag. §. 68. 69. 61
§. 68.
Der competente Gerichtsstand des Beklagten ist,
woselbst er der Gerichtsbarkeit des Richters unterworfen
ist (§. 67.); und zwar entweder dergestalt, daß er
nach selbigem noch einen andern Gerichtsstand anerkennet, ¬
oder nicht. Jm ersten Fall heißt er der untere =
oder subordinirte *) Gerichtsstand
(forum inferius s. subordinatum), im zweyten Fall
der oberste oder nicht subordinirte Gerichtsstand -
(forum supremum s. nonsubordinatum). ¬
§. 69.
Wenn ein subordinirter und nicht subordinirter Gerichtsstand =
vorhanden ist, so entstehen daher Grade oder
gewisse Stufen des competenten Gerichtsstandes, welche
nstanzien *) genannt werden. Der Gerichtsstand, ¬
woselbst jemand, ohne einen vorausgehenden ¬
andern competenten Gerichtsstand, der
Gerichtsbarkeit unterworfen ist, heißt die erste
Jnstanz, oder das Gericht des ersten
Rechtganges (prima instantia, forum competens ¬
primi gradus). Daselbst muß der Beklagte ordentlicher -
Weise *) zuerst ") belangt werden. Ist dieß
1) Das Subordinationsverhältniß verschiedener Gerichte
gegen einander wird durch die Reihefolge des Gerichtsstandes, ¬
auf eine durchgreifende Art, nicht bezeichnet; ¬
das zeigt schon der Fall des jüngst. ReichsAbsch. =
§. 113. S. auch Glück a. a. O. §. 533 a. N.
V. a. E. u. VI.
C. W. Wehrn von gerichtl. Einwend. §. 5. N. 3.
Martin a. a. O. §. 41 u. 55. Grolmans Theorie
des gerichtl. Verfahrens. §. 35.
Die Ausnahmen von der Regel sind anzutreffen bey
SCHWENDENDÖRFER in proc. Fibig. cap. II. sect.
IX. Lit. s) pag. 288. RIVINUS in specim. except,
jor. cap. 3. num. 1. seqq. Martin a. a. O. §.
56. ff. Grolman a. a. O. §. 45. ff.
d) C. 13. caus. 11. qu. 1. Reichs=Cammer=Ger. Ordn |