Contents : Schmid, Johann Ludwig: Practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden

3.  Hptst.  V.  Nebenumst.  d.  Klag.  §.  68.  69.  61
§.  68.
Der  competente  Gerichtsstand  des  Beklagten  ist,
woselbst  er  der  Gerichtsbarkeit  des  Richters  unterworfen
ist  (§.  67.);  und  zwar  entweder  dergestalt,  daß  er
nach  selbigem  noch  einen  andern  Gerichtsstand  anerkennet, ¬
  oder  nicht.  Jm  ersten  Fall  heißt  er  der  untere =
  oder  subordinirte  *)  Gerichtsstand
(forum  inferius  s.  subordinatum),  im  zweyten  Fall
der  oberste  oder  nicht  subordinirte  Gerichtsstand -
  (forum  supremum  s.  nonsubordinatum). ¬

§.  69.
Wenn  ein  subordinirter  und  nicht  subordinirter  Gerichtsstand =
  vorhanden  ist,  so  entstehen  daher  Grade  oder
gewisse  Stufen  des  competenten  Gerichtsstandes,  welche
nstanzien  *)  genannt  werden.  Der  Gerichtsstand, ¬
  woselbst  jemand,  ohne  einen  vorausgehenden ¬
  andern  competenten  Gerichtsstand,  der
Gerichtsbarkeit  unterworfen  ist,  heißt  die  erste
Jnstanz,  oder  das  Gericht  des  ersten
Rechtganges  (prima  instantia,  forum  competens ¬
  primi  gradus).  Daselbst  muß  der  Beklagte  ordentlicher -
  Weise  *)  zuerst  ")  belangt  werden.  Ist  dieß
1)  Das  Subordinationsverhältniß  verschiedener  Gerichte
gegen  einander  wird  durch  die  Reihefolge  des  Gerichtsstandes, ¬
  auf  eine  durchgreifende  Art,  nicht  bezeichnet; ¬
  das  zeigt  schon  der  Fall  des  jüngst.  ReichsAbsch. =
  §.  113.  S.  auch  Glück  a.  a.  O.  §.  533  a.  N.
V.  a.  E.  u.  VI.
C.  W.  Wehrn  von  gerichtl.  Einwend.  §.  5.  N.  3.
Martin  a.  a.  O.  §.  41  u.  55.  Grolmans  Theorie
des  gerichtl.  Verfahrens.  §.  35.
Die  Ausnahmen  von  der  Regel  sind  anzutreffen  bey
SCHWENDENDÖRFER  in  proc.  Fibig.  cap.  II.  sect.
IX.  Lit.  s)  pag.  288.  RIVINUS  in  specim.  except,
jor.  cap.  3.  num.  1.  seqq.  Martin  a.  a.  O.  §.
56.  ff.  Grolman  a.  a.  O.  §.  45.  ff.
d)  C.  13.  caus.  11.  qu.  1.  Reichs=Cammer=Ger.  Ordn  |
            
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