Volltext : Ruhstrat, Franz: ¬Das oldenburgische Landesprivatrecht

Fünfter  Abschnitt.  Sicherheitsleistung.  Hinterlegungswesen.
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Sicherheit  leisten  durch  Einzahlung  einer  jährlich  mit  4  Prozent  zu
verzinsenden  Barsumme  in  die  Staatskasse  oder  durch  Niederlegung
inländischer  Staatsobligationen  bei  derselben.  Nach  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  müssen  die  Kautionen  aufgehoben,  die  bar  eingezahlten ¬
  Summen  erstattet  und  die  eingelieferten  Obligationen  zurückgegeben ¬
  werden,  sobald  die  thunlichst  zu  beschleunigende  Erledigung  der
vom  Staate  oder  Dritten  aus  der  Amtsführung  des  Zivilstaatsdieners ¬
  erhobenen  Ansprüche  bewirkt  ist.
2.  Da  die  Einzahlung  des  Geldes  und  die  Niederlegung  der
Papiere  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  erfolgen  sollen,  so
ist  es  klar,  daß  dabei  die  Absicht  dahin  geht,  ein  Pfandrecht  zur
Entstehung  zu  bringen.  Kautionleisten  heißt  eben  nichts  anderes,  als
Gegenstände  zur  Sicherung  verpfänden.  Es  finden  auf  das  dadurch
entstehende  Rechtsverhältnis  nunmehr  die  Vorschriften  im  §  233  B.  G.  B.
Anwendung.  Darnach  erwirbt  der  Berechtigte  mit  der  Hinterlegung
ein  Pfandrecht  an  den  hinterlegten  Wertpapieren  und  hinsichtlich
des  eingezahlten  Geldes,  da  es  in  das  Eigentum  des  Staates
übergeht,  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  auf  Rückerstattung
desselben.
Wer  aber  ist  hier  der  Berechtigte?  Ist  es  nur  der  Staat
oder  sind  es  auch  die  Dritten,  welche  demnächst  aus  der  Amtsführung
des  Beamten  Ansprüche  zu  erheben  haben?
Wollte  man  nur  dem  Staate  ein  Pfandrecht  zugestehen,  so  würden
die  Dritten  im  Falle  eines  Konkurses  des  Beamten  ungedeckt  sein.
Denn  der  Staat  hat  ein  Pfandrecht  selbstverständlich  nur  insoweit,
als  er  selbst  eine  Forderung  an  den  Beamten  hat:  ohne  Forderung
kein  Pfandrecht.  Ein  etwa  aus  der  Kautionsleistung  zu  konstruierender
Anspruch  des  Staates  gegenüber  dem  Beamten,  aus  der  Kaution  die
Dienstgläubiger  befriedigen  zu  dürfen,  würde  nur  persönlicher  Natur
sein  und  im  Konkurse  versagen.  Die  Kaution  müßte  im  Falle  des
Konkurses,  als  zum  Vermögen  des  Beamten  gehörig,  dem  Konkursverwalter ¬
  herausgegeben  werden,  insoweit  der  Statt  nicht  seine  eigenen
Forderungen  daraus  zu  befriedigen  befugt  ist  (vgl.  §  127  K.  O.).
            
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