Fünfter Abschnitt. Sicherheitsleistung. Hinterlegungswesen.
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Sicherheit leisten durch Einzahlung einer jährlich mit 4 Prozent zu
verzinsenden Barsumme in die Staatskasse oder durch Niederlegung
inländischer Staatsobligationen bei derselben. Nach Beendigung des
Dienstverhältnisses müssen die Kautionen aufgehoben, die bar eingezahlten ¬
Summen erstattet und die eingelieferten Obligationen zurückgegeben ¬
werden, sobald die thunlichst zu beschleunigende Erledigung der
vom Staate oder Dritten aus der Amtsführung des Zivilstaatsdieners ¬
erhobenen Ansprüche bewirkt ist.
2. Da die Einzahlung des Geldes und die Niederlegung der
Papiere zum Zwecke der Sicherheitsleistung erfolgen sollen, so
ist es klar, daß dabei die Absicht dahin geht, ein Pfandrecht zur
Entstehung zu bringen. Kautionleisten heißt eben nichts anderes, als
Gegenstände zur Sicherung verpfänden. Es finden auf das dadurch
entstehende Rechtsverhältnis nunmehr die Vorschriften im § 233 B. G. B.
Anwendung. Darnach erwirbt der Berechtigte mit der Hinterlegung
ein Pfandrecht an den hinterlegten Wertpapieren und hinsichtlich
des eingezahlten Geldes, da es in das Eigentum des Staates
übergeht, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung
desselben.
Wer aber ist hier der Berechtigte? Ist es nur der Staat
oder sind es auch die Dritten, welche demnächst aus der Amtsführung
des Beamten Ansprüche zu erheben haben?
Wollte man nur dem Staate ein Pfandrecht zugestehen, so würden
die Dritten im Falle eines Konkurses des Beamten ungedeckt sein.
Denn der Staat hat ein Pfandrecht selbstverständlich nur insoweit,
als er selbst eine Forderung an den Beamten hat: ohne Forderung
kein Pfandrecht. Ein etwa aus der Kautionsleistung zu konstruierender
Anspruch des Staates gegenüber dem Beamten, aus der Kaution die
Dienstgläubiger befriedigen zu dürfen, würde nur persönlicher Natur
sein und im Konkurse versagen. Die Kaution müßte im Falle des
Konkurses, als zum Vermögen des Beamten gehörig, dem Konkursverwalter ¬
herausgegeben werden, insoweit der Statt nicht seine eigenen
Forderungen daraus zu befriedigen befugt ist (vgl. § 127 K. O.).