Full text : Guida artistica per la città di genova (2)

—  66
Pr.-O.  °°)  sicher  dem  freien  richterlichen  Ermessen  gemäss  zulässig ¬
  ist.
C.  Schriftliche  Gutachten.
Die  Partei  kann  in  der  Form  des  Urkundenbeweises  aufser) ¬
  zu  Stande  gekommene  schriftliche  Gutachten  progerichtlich ¬

duciren,  die  aber,  wie  schriftliche  Zeugnisse,  von  Personen  mit
öffentlichem  Glauben  innerhalb  ihrer  Competenz  und  in  der
gesetzlichen  Form  ausgestellt  sein  müssen,  wenn  sie  beweiskräftig
sein  sollen  92)
Die  Gehülfentheorie  *3)  kann  dieses  Recht  der
Partei  mit  ihrem  Standpunkt  nicht  vereinbaren,  und  auch  die
von  Vielen  hinsichtlich  der  Wal,  Verwerfung  und  Collision  der
Sachverständigen  aufgestellten  Meinungen  überfehen  diesen  Fall.
§  9.  V.  Verhältnifs  zum  Augenschein.
A.  Zufammengesetzter  Augenschein.
Sowol,  wenn  der  Augenschein  als  Informationsmittel  in
den  Grenzen  des  richterlichen  Fragerechts,  wie,  wenn  er  als
parteiliches  Beweismittel  innerhalb  der  Beweisfrist  benutzt
191
wirc
d•-),  können  Sachverständige  zugezogen  werden,  nicht  nur
zur  Fixirung  und  Conservirung  seiner  Ergebnisse,  sondern  auch
um  mit  dem  Richter  die  Wahrnehmung  zu  machen,  dessen
mangelnde  Fähigkeiten  zu  ergänzen  und  ihm  durch  Suppeditirung ¬
  von  Kenntnissen  und  Methoden,  sowie  durch  Erklärungen
übersteigen  z.  B.  wenn  die  Firmenzeichnung  eines  langjährigen  Prokuristen
vom  früheren  Prinzipal  in  dieser  Weise  recognoscirt  wird.
90)  R.-C.-P.-O.  §  259;  Motive  S.  206;  vgl.  Eins.-G.  §  14  no.  2.
91)  Vgl.  unten  §  31.
92)  Vgl.  Bayer  S.  842;  Heimbach  im  Rechtsl.  IX.  S.  557;  Seuff.
Arch.  III.  132;  für  das  Reichsrecht  entscheidet  auch  hier  R.-C.-P.-O.  §  259
vgl.  §  383.
93)  s.  z.  B.  Seeger  S.  22.
94)  Vgl.  die  Einleitung  bes.  N.  8—11;  uber  R.-C.-P.-O.  §  135.
sowie  Tit.  6  und  8  s.  unten  §  15  mit  N.  3.  4.  5.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer