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Pr.-O. °°) sicher dem freien richterlichen Ermessen gemäss zulässig ¬
ist.
C. Schriftliche Gutachten.
Die Partei kann in der Form des Urkundenbeweises aufser) ¬
zu Stande gekommene schriftliche Gutachten progerichtlich ¬
duciren, die aber, wie schriftliche Zeugnisse, von Personen mit
öffentlichem Glauben innerhalb ihrer Competenz und in der
gesetzlichen Form ausgestellt sein müssen, wenn sie beweiskräftig
sein sollen 92)
Die Gehülfentheorie *3) kann dieses Recht der
Partei mit ihrem Standpunkt nicht vereinbaren, und auch die
von Vielen hinsichtlich der Wal, Verwerfung und Collision der
Sachverständigen aufgestellten Meinungen überfehen diesen Fall.
§ 9. V. Verhältnifs zum Augenschein.
A. Zufammengesetzter Augenschein.
Sowol, wenn der Augenschein als Informationsmittel in
den Grenzen des richterlichen Fragerechts, wie, wenn er als
parteiliches Beweismittel innerhalb der Beweisfrist benutzt
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d•-), können Sachverständige zugezogen werden, nicht nur
zur Fixirung und Conservirung seiner Ergebnisse, sondern auch
um mit dem Richter die Wahrnehmung zu machen, dessen
mangelnde Fähigkeiten zu ergänzen und ihm durch Suppeditirung ¬
von Kenntnissen und Methoden, sowie durch Erklärungen
übersteigen z. B. wenn die Firmenzeichnung eines langjährigen Prokuristen
vom früheren Prinzipal in dieser Weise recognoscirt wird.
90) R.-C.-P.-O. § 259; Motive S. 206; vgl. Eins.-G. § 14 no. 2.
91) Vgl. unten § 31.
92) Vgl. Bayer S. 842; Heimbach im Rechtsl. IX. S. 557; Seuff.
Arch. III. 132; für das Reichsrecht entscheidet auch hier R.-C.-P.-O. § 259
vgl. § 383.
93) s. z. B. Seeger S. 22.
94) Vgl. die Einleitung bes. N. 8—11; uber R.-C.-P.-O. § 135.
sowie Tit. 6 und 8 s. unten § 15 mit N. 3. 4. 5.