Metadaten : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 1)

374  B.  I.  Tit.  II.  Die  Rechtsnormen  in  ihrem  Zufammenhang.
dem  Gesetze  einen  Vorrang  vor  dem  Rechte  erteilen,  indem  er
dem  Rechte  die  Fähigkeit  nimmt,  Gesetze  aufzuheben.  Der  Staat
welcher  dieß  thut,  macht  allerdings  einen  sittlich  in  sich  nichtigen
Versuch  und  ruft,  je  lebenskräftiger  die  Nation  ist,  desto  gewißer ¬
  einen  Kampf  zwischen  Gesetz  und  Recht  hervor,  welcher
leicht  mit  dem  Siege  dieses  über  jenes  endigen  kann*)  Allein
an  seiner  Macht,  so  zu  handeln,  läßt  sich  eben  so  wenig,  als  an
dem,  wenigstens  vorläufigen  Erfolge  solches  Handelns  zweifeln.
Denn,  was  diesen  Erfolg  betrifft,  so  kann  auch  die  Unabhängigkeit ¬
  des  Richteramtes  den  Richter  nicht  berechtigen,  irgend  welchem ¬
  Gesetze  des  Staates,  dessen  Organ  er  ist,  den  Gehorsam
zu  verweigern.  Wollte  er  also  einem  Gesetze  zuwider  Recht
anwenden,  so  würde  er  eine  unheilbare  Nichtigkeit  begehen.  Und
selbst  wer  eine  in  Gemäßheit  des  verpönten  Rechts  ergangene
Sentenz  als  berechtigt  anerkennen  möchte,  weil  der  heutige  Richter ¬
  in  seiner  entscheidenden  Thätigkeit  so  wenig  staatliches  Organ ¬
  sei,  als  es  der  mittelalterliche  Schöffe  gewesen:  würde  doch
auf  keinen  Fall  den  Staat  für  verbunden  erachten,  seinem  eignen.
feierlich  erklärten  Willen  zuwider  eine  solche  Sentenz  zu  voll
strecken.
Wenn  man  gleichwol  von  einer  Unmöglichkeit,  die  Geltung  des
Gewohnheitsrechtes  aufzuheben  oder  durch  Aufhebung  der  derogatorischen ¬
  Kraft  zu  Gunsten  des  Gesetzes  einzuschränken,  als  von  einem
Rechtssatze  geredet  hat3),  so  könnte  das  nur  noch  den  Sinn  haben
wollen,  daß  der  Gesetzgeber  als  angebliches  Organ  des  Rechtsbewußtseins ¬
  immer  und  alle  Mal  in  Uebereinstimmung  mit  dem
letzteren  handle,  daß  also  ein,  das  Gesetz  zur  Alleinherrschaft  erhebendes ¬
  Gesetz  ein  entsprechendes  Rechtsbewußtsein  beweise.  Nicht
das  Gewohnheitsrecht  würde  demnach  dem  ihm  feindlichen  Gesetze ¬
  erliegen,  sondern  das  Gesetz  wäre  erst  die  Folge  davon,
daß  das  Gewohnheitsrecht  aufgehört  hätte,  dem  Rechtsbewußtsein ¬
  als  Recht  zu  gelten.
—  So  fern  dieses  scholastische  Sophisma ¬
  ohne  Zweifel  den  Autoritäten  gelegen  hat,  welche  für  die
hier  bekämpfte  Meinung  eingetreten  sind,  so  consequent  folgt  es
4)  Bgl.  Wächt  er  Württemb.  Privatr.  II  37  f.
9)  Puchta  694.  II  201  und  Vorles.  I  §  13  a.  E.  Am  bestimmtessen
Windscheid  §  18.
            
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