374 B. I. Tit. II. Die Rechtsnormen in ihrem Zufammenhang.
dem Gesetze einen Vorrang vor dem Rechte erteilen, indem er
dem Rechte die Fähigkeit nimmt, Gesetze aufzuheben. Der Staat
welcher dieß thut, macht allerdings einen sittlich in sich nichtigen
Versuch und ruft, je lebenskräftiger die Nation ist, desto gewißer ¬
einen Kampf zwischen Gesetz und Recht hervor, welcher
leicht mit dem Siege dieses über jenes endigen kann*) Allein
an seiner Macht, so zu handeln, läßt sich eben so wenig, als an
dem, wenigstens vorläufigen Erfolge solches Handelns zweifeln.
Denn, was diesen Erfolg betrifft, so kann auch die Unabhängigkeit ¬
des Richteramtes den Richter nicht berechtigen, irgend welchem ¬
Gesetze des Staates, dessen Organ er ist, den Gehorsam
zu verweigern. Wollte er also einem Gesetze zuwider Recht
anwenden, so würde er eine unheilbare Nichtigkeit begehen. Und
selbst wer eine in Gemäßheit des verpönten Rechts ergangene
Sentenz als berechtigt anerkennen möchte, weil der heutige Richter ¬
in seiner entscheidenden Thätigkeit so wenig staatliches Organ ¬
sei, als es der mittelalterliche Schöffe gewesen: würde doch
auf keinen Fall den Staat für verbunden erachten, seinem eignen.
feierlich erklärten Willen zuwider eine solche Sentenz zu voll
strecken.
Wenn man gleichwol von einer Unmöglichkeit, die Geltung des
Gewohnheitsrechtes aufzuheben oder durch Aufhebung der derogatorischen ¬
Kraft zu Gunsten des Gesetzes einzuschränken, als von einem
Rechtssatze geredet hat3), so könnte das nur noch den Sinn haben
wollen, daß der Gesetzgeber als angebliches Organ des Rechtsbewußtseins ¬
immer und alle Mal in Uebereinstimmung mit dem
letzteren handle, daß also ein, das Gesetz zur Alleinherrschaft erhebendes ¬
Gesetz ein entsprechendes Rechtsbewußtsein beweise. Nicht
das Gewohnheitsrecht würde demnach dem ihm feindlichen Gesetze ¬
erliegen, sondern das Gesetz wäre erst die Folge davon,
daß das Gewohnheitsrecht aufgehört hätte, dem Rechtsbewußtsein ¬
als Recht zu gelten.
— So fern dieses scholastische Sophisma ¬
ohne Zweifel den Autoritäten gelegen hat, welche für die
hier bekämpfte Meinung eingetreten sind, so consequent folgt es
4) Bgl. Wächt er Württemb. Privatr. II 37 f.
9) Puchta 694. II 201 und Vorles. I § 13 a. E. Am bestimmtessen
Windscheid § 18.