Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

durch  welches  eine  in  jeder  Richtung  befriedigende  Gestaltung
des  Immobiliarsachenrechts  erreichbar  ist.
Wenn  wir  aber  auch  diesen  Umstand  dem  Gesetzgeber  zu
gute  halten,  so  kann  ihm  trotzdem  der  Vorwurf  schwacher
Arbeitsleistung  bei  der  Regelung  dieser  Rechtsmaterie  nicht
erspart  bleiben,  und  Theoretiker  und  Praktiker  gehen  in  ihrem
Urtheile  einig,  daß  die  Bestimmungen  des  Code  civil  über
den  Erwerb  und  die  Belastung  des  Grundeigenthums  nicht
geeignet  sind,  den  Interessen  der  Rechtssicherheit,  des  Realkredits ¬
  und  des  wirthschaftlichen  Lebens  in  wünschenswerthem
Maße  Schutz  und  Förderung  zu  gewähren.
Zur  Begründung  dieses  Urtheils  soll  hier  auf  die  hauptsächlichsten ¬
  formellen  und  materiellen  Mängel  des  Rechtssystems ¬
  dieses  Gesetzbuchs  hingewiesen  werden.
1.  a)  Nach  dem  Code  civil  ist  der  Eigenthumserwerb  an
Grundstücken  durch  Vertrag,  abgesehen  von  den  notariell  zu
beurkundenden  Schenkungen  und  Eheverträgen  (Code  civil
Artt.  931  u.  1394),  an  keine  bestimmte  Form  gebunden.
Sind  die  Parteien  über  die  Eigenthumsübertragung  einig
geworden,  so  geht  das  Eigenthum  über,  gleichviel  ob  der  Vertrag ¬
  mündlich  oder  schriftlich  geschlossen  ist.
Die  Vertragsberedungen  der  Parteien  entbehren  nun  aber
vielfach  der  erforderlichen  Bestimmtheit  und  Vollständigkeit
die  Folgen  hiervon  sind  Streitigkeiten  und  Prozesse.  Wird
die  Sicherung  des  Beweises  durch  Beurkundung  der  Vereinbarungen ¬
  versäumt,  so  wird  die  Prozeßgefahr  noch  gesteigert.
Die  Beschränkung  des  Zeugenbeweises  durch  den  Code
civil  drängt  allerdings  die  Parteien  zur  schriftlichen  Vertragsabfassung; ¬
  diese  geschieht  aber  meist  ohne  Zuziehung  eines
Rechtsverständigen  durch  Privatakt  unter  Uebernahme  der
Mängel  der  Unklarheit  und  Lückenhaftigkeit,  die  dem  mündlichen ¬
  Abkommen  anhaften.
Die  privaturkundlichen  Verbriefungen  leiden  folgeweise  an
denselben  Mängeln  der  Unklarheit  und  Lückenhaftigkeit.  Zudem
werden  bei  der  Vertragsabfassung  oft  andere  Urkunden  als  Formulare ¬
  benutzt,  und  bleiben  Abmachungen,  welche  in  das  Formular ¬
  nicht  passen,  bei  der  Beurkundung  ohne  Berücksichtigung.
            
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