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ner gehören, hinweg nehmen, und an ein sicheres unpartheyisches =
Ort versorgen; davon eine ordentliche Verzeichnuß
machen und übergeben | |
S. 36.
§. 14.
Was nicht zu Pfand hinaus zu nehmen.
Dabey jedoch die vorhandene Bibel= und Kirchen=Bücher
wie auch das Unter= und Uebergewehr nicht angreifen.
Desgleichen des Schuldners unentbehrlichem Werkzeug und
nöthigem Bette, wann es je ohne des Schuldansprechers
offenbaren Schaden seyn kann, auch verschonen.
Es wäre dann, daß der Schuldner es von selbsten zu
Pfand gäbe, oder verwilligte. | |
§. 15.
Wie lang die Pfande im Rechten liegen bleiben.
Die hinaus genommene Pfande sollen hernach an dem unpartheyischen =
Ort acht bis zehn Tage liegen bleiben; und
wann es der Schuldner nicht inmittelst löset, wird dem Ansprecher ¬
nach diesem Termin um die Versilber= oder Zukennung =
derselben anzuhalten obliegen.
§. 16.
Wie hernach damit zu verfahren.
Welchem dann bewilliget werden soll, dieselben im höchsten
Pfenning zu verkaufen, und aus dem erlösten Geld, so weit
es gelanget, sich bezahlt zu machen: jedoch daß der Ansprecher =
davon nichts verschenke, noch ihm selbst so viel zueigne,
sondern damit unpartheyisch verfahre, und gute Rechnung
halte.
S. 37.
§. 17.
Das über die Schuld vorschießende soll dem Schuldner wieder werden.
Deswegen, wann etwas über seine Ansprache und gebüh=