Metadaten : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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ner  gehören,  hinweg  nehmen,  und  an  ein  sicheres  unpartheyisches =
  Ort  versorgen;  davon  eine  ordentliche  Verzeichnuß
machen  und  übergeben  |  |
S.  36.
§.  14.
Was  nicht  zu  Pfand  hinaus  zu  nehmen.
Dabey  jedoch  die  vorhandene  Bibel=  und  Kirchen=Bücher
wie  auch  das  Unter=  und  Uebergewehr  nicht  angreifen.
Desgleichen  des  Schuldners  unentbehrlichem  Werkzeug  und
nöthigem  Bette,  wann  es  je  ohne  des  Schuldansprechers
offenbaren  Schaden  seyn  kann,  auch  verschonen.
Es  wäre  dann,  daß  der  Schuldner  es  von  selbsten  zu
Pfand  gäbe,  oder  verwilligte.  |  |
§.  15.
Wie  lang  die  Pfande  im  Rechten  liegen  bleiben.
Die  hinaus  genommene  Pfande  sollen  hernach  an  dem  unpartheyischen =
  Ort  acht  bis  zehn  Tage  liegen  bleiben;  und
wann  es  der  Schuldner  nicht  inmittelst  löset,  wird  dem  Ansprecher ¬
  nach  diesem  Termin  um  die  Versilber=  oder  Zukennung =
  derselben  anzuhalten  obliegen.
§.  16.
Wie  hernach  damit  zu  verfahren.
Welchem  dann  bewilliget  werden  soll,  dieselben  im  höchsten
Pfenning  zu  verkaufen,  und  aus  dem  erlösten  Geld,  so  weit
es  gelanget,  sich  bezahlt  zu  machen:  jedoch  daß  der  Ansprecher =
  davon  nichts  verschenke,  noch  ihm  selbst  so  viel  zueigne,
sondern  damit  unpartheyisch  verfahre,  und  gute  Rechnung
halte.
S.  37.
§.  17.
Das  über  die  Schuld  vorschießende  soll  dem  Schuldner  wieder  werden.
Deswegen,  wann  etwas  über  seine  Ansprache  und  gebüh=
            
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