Object : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

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nung  vom  Jahre  1734  enthaltene  Handelsrecht  Eingang  fand.  Jene
wurde  im  Jahre  1771,  G.  Z.  2636,  und  diese  in  Folge  k.  Rescriptes
vom  7.  October  1772  in  lateinischer  Uebersetzung  kundgemacht
§.  11.
Die  handelsrechtlichen  Bestimmungen  des  älteren  ungarischen
Privatrechtes  sind  von  geringerem  Belange.  Beinahe  steht  der
53.  Gesetzartikel  vom  Jahre  1723  2)  allein  darin.  Er  gab  den  Handelsleuten ¬
  das  Recht,  Bücher  mit  halber  Beweiskraft  zu  führen.  In  Ermanglung ¬
  von  Gesetzen  hatten  zwar  die  Entscheidungen  der  höchsten
Gerichtshöfe  des  Landes  (Decisiones  curiae  regiae)  für  künftige  Fälle
zur  Richtschnur  zu  dienen  3).  Es  sind  deren  jedoch  in  handelsrechtlichen
Streitigkeiten  zu  wenige  vorhanden,  als  daß  sie  eine  größere  Beachtung
fir
fur  sich  in  Anspruch  nehmen  könnten.  Verschiedene,  bis  auf  das  Jahr
1779  zurückgehende  Versuche,  diesem  Zustande  abzuhelfen,  führten  nicht
zum  Ziele.  Erst  auf  dem  im  Jahre  1839  eröffneten  Landtage  wurde
nebst  anderen  ein  der  deutsch=österreichischen  Gesetzgebung  im  Ganzen
nachgebildetes  Wechsel=,  Handels=,  Fabriks=,  GesellschaftsFracht= ¬
  und  Concursrecht  entworfen.  Die  Allerhöchste  Bestätigung
erfolgte  zu  Preßburg  am  13.  Mai  1840.  Das  Wechselrecht  ist  im  XV.
die  Bestimmungen  über  Handelsleute  im  XVI.  Gesetzartikel  enthalten.
Der  XVIII.  Art.  regelt  die  Rechtsverhältnisse  der  Erwerbsgesellschaften,
der  XIX.  die  Verhältnisse  der  Handelsgremien  und  der  von  ihnen  abhängigen ¬
  Sensalen  und  der  XX.  jene  der  Frachtführer.  Der  XXII.  Art.
*)  Diese  Gesetze  sind  zu  finden  in  der  bei  Hochmeister  in  Hermannstadt  (1830
bis  1841)  in  4  Bänden  mit  Genehmigung  des  k.  Guberniums  theils  in  lat.=ung.,
theils  in  deutsch=lat.  Doppeltexte  erschienenen  Sammlung  von  Normalverordnungen, ¬
  und  zwar  die  Wechselordnung  im  3.  Bande,  S.  190  bis  203,  und  die
Fallitenordnung  im  ersten  Bande,  S.  270—305;  die  letztere  auch,  im  deutschen  Texte,
vollständig  abgedruckt  in:  Statuta  jurium  municipalium  Saxonum  in  Transsylvania, -
  das  Eigenlandrecht  der  Siebenbürger  Sachsen  von  Fr.  Schuller  v.  Libloy
(Hermannstadt  bei  Drotleff  1853)  im  Anhange,  S.  29.
2)  Siehe:  Caroli  VI.  imp.  et  regis  III.  decretum  secundum,  anno  1723
Posonii  editum.  Im  corpus  juris  hungarici  (Budae  1822)  mit  der  im  zweiten
Bande,  S.  479,  beginnenden  und  bis  zum  Jahre  1839  reichenden  Fortsetzung.
II.  Band,  S.  133.
3  part.  2.  tit.  6,  §.  11,  im  corpus  juris  hungarici  S.  50.
            
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