Metadata : Rechtswissenschaft des Gesetzbuchs Napoleons und der übrigen bürgerlichen Gesetzgebung des Königreichs Westphalen, oder Sammlung von Entscheidungen des königlichen Appellations-Hofes zu Celle und Abhandlungen über die entschiedenen und andere Rechtsfragen (1)

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gen.  Da  nun  der  Art.  1358.  des  C.  N.  die  Eideszuschiebung =
  nur  über  „Streitigkeiten"  zuließe, ¬
  hier  aber  über,  das  durch  zulässig  befundenen
Beweis  und  Gegenbeweis,  ganz  unstreitig  gewordene =
  Factum  keine  Streitigkeit  mehr  seyn  könne:
so  sey  auch  die  Eides=Delation,  als  offenbar  unnütz, ¬
  unzulässig,  besonders  da  es  in  der  Natur  der
Sache  läge,  daß  unnütze  und  überflüssige  Eide
vermieden  werden  müßten.
Das  Tribunal  zu  Wolfenbüttel  erkannte  hieram =

auf
5ten  Febr.  1811:
„daß  Beklagter  sich  auf  den  Antrag  zur  Eidesleistung ¬
  einzulassen  und  zu  erklären  nicht
schuldig,  vielmehr  Kläger  wegen  der  behaupteten ¬
  Servitut  mit  der  Klage  abzuweisen  und
in  die  Kosten  zu  verurtheilen  sey.
Der  Kläger  appellirte  an  den  hiesigen  höchsten ¬
  Gerichtshof,  und  setzte  seine  Beschwerde  darin,
mit  seiner.  Eideszuschiebung  und  der  Klage  selbst
abgewiesen  zu  seyn.
Die  Appellation  wurde  von  dem  H.  Advocaten ¬
  und  Procurator  Ritmeyer,
zum  Theile  aus
Gründen,  die  in  der  vorhergeschickten  Abhandlung
befindlich  sind,  zweckmäßig  gerechtfertigt,  dahingegen =
  der  appellatische  Anwalt  H.  Dr.  Beste,
außer  den  bereits  angeführten  Gründen,  besonders
die  Irrelevanz  des  Eides  aus  dem  Umstande,  daß
er  nicht  mit  auf  das  reprobatum  gerichtet  wäre,
zu  deduciren  suchte.
            
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