—
298 —
gen. Da nun der Art. 1358. des C. N. die Eideszuschiebung =
nur über „Streitigkeiten" zuließe, ¬
hier aber über, das durch zulässig befundenen
Beweis und Gegenbeweis, ganz unstreitig gewordene =
Factum keine Streitigkeit mehr seyn könne:
so sey auch die Eides=Delation, als offenbar unnütz, ¬
unzulässig, besonders da es in der Natur der
Sache läge, daß unnütze und überflüssige Eide
vermieden werden müßten.
Das Tribunal zu Wolfenbüttel erkannte hieram =
auf
5ten Febr. 1811:
„daß Beklagter sich auf den Antrag zur Eidesleistung ¬
einzulassen und zu erklären nicht
schuldig, vielmehr Kläger wegen der behaupteten ¬
Servitut mit der Klage abzuweisen und
in die Kosten zu verurtheilen sey.
Der Kläger appellirte an den hiesigen höchsten ¬
Gerichtshof, und setzte seine Beschwerde darin,
mit seiner. Eideszuschiebung und der Klage selbst
abgewiesen zu seyn.
Die Appellation wurde von dem H. Advocaten ¬
und Procurator Ritmeyer,
zum Theile aus
Gründen, die in der vorhergeschickten Abhandlung
befindlich sind, zweckmäßig gerechtfertigt, dahingegen =
der appellatische Anwalt H. Dr. Beste,
außer den bereits angeführten Gründen, besonders
die Irrelevanz des Eides aus dem Umstande, daß
er nicht mit auf das reprobatum gerichtet wäre,
zu deduciren suchte.