Sechstes Kapitel. Aufhebung der Versicherung.
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Wesen der Versicherung sich ergebendes, sondern lediglich auf Billigkeitsrücksichten ¬
beruhendes Institut, wenn schon es partikularrechtlich
nicht auf das Seeversicherungsrecht beschränkt ist," auch in fremden
Rechten für die Versicherung überhaupt anerkannt ist,' nach gemeinem
deutschen Recht" nicht auf die sogenannte Binnenversicherung auszudehnen, ¬
wo es nicht vertragsmäßig, d. h. durch die Versicherungsbedingungen ¬
dem Versicherten eingeräumt ist. Allein es finden sich
nur selten derartige Bestimmungen.
Nach deutschem Seeversicherungsrecht darf der Versicherte wegen
Zahlungsunfähigkeit des Versicherers vom Vertrage zurücktreten und
zwar nicht nur bevor, sondern auch nachdem die Gefahr für den
Versicherer zu laufen begonnen hat. Dem Versicherten steht in diesem
Falle die Wahl zu, entweder vom Vertrage zurückzutreten und die
ganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten oder auf Kosten
des Versicherers eine neue Versicherung zu nehmen. Doch kann der
Versicherer dies dadurch abwenden, daß er wegen Erfüllung seiner
Verpflichtungen ausreichende Sicherheit bestellt. Es muß dies indeß
geschehen, bevor seitens des Versicherten der Rücktritt erfolgt oder
die neue Versicherung genommen ist." Auch das französische Seeversicherungsrecht ¬
räumt dem Versicherten bei Zahlungsunfähigkeit
3 Von den Bearbeitern der fremden Rechte wird zwar vielfach die
Ansicht vertreten, daß Risiko und Prämie sich gegenseitig bedingen und
daher das eine nicht ohne das andere bestehen kann; so Marshall, Insurance ¬
II S. 648; Boistel, Précis de droit commercial (3. Aufl.)
S. 1048.
Preuß. ALR. § 2333 II, 8: „Wenn der Assekuranzkontrakt ohne
Schuld des Versicherten rückgängig wird; und also der Versicherer gar keine
Gefahr gelaufen ist: so muß letzterer die bereits erhaltene Prämie zurückzahlen. ¬
§ 2334: „Er kann sich jedoch ein halb Prozent von dem versicherten
Kapitale abziehen und einbehalten.
§ 2335: „Beträgt die Prämie selbst
nicht über 2 Prozent, so kann nur ein Viertel der Prämie abgezogen werden.
Holländ. HGB. Art. 281.
Der preuß. Entw. des HGB.s (Art. 348) verpflichtet allerdings den
Versicherer, wenn die Versicherung ganz oder teilweise nichtig oder ungültig
ist, dem Versicherten, vorausgesetzt,
daß dieser im guten Glauben gehandelt
hat, die Prämie ganz oder für den Teil, wofür er keine Gefahr zu tragen
hatte, zurückzugeben. Allein man ist hierin lediglich dem holländischen
Recht gefolgt; s. Motive S. 196.
Deutsches HGB. Art. 903.