Contents : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

Sechstes  Kapitel.  Aufhebung  der  Versicherung.
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Wesen  der  Versicherung  sich  ergebendes,  sondern  lediglich  auf  Billigkeitsrücksichten ¬
  beruhendes  Institut,  wenn  schon  es  partikularrechtlich
nicht  auf  das  Seeversicherungsrecht  beschränkt  ist,"  auch  in  fremden
Rechten  für  die  Versicherung  überhaupt  anerkannt  ist,'  nach  gemeinem
deutschen  Recht"  nicht  auf  die  sogenannte  Binnenversicherung  auszudehnen, ¬
  wo  es  nicht  vertragsmäßig,  d.  h.  durch  die  Versicherungsbedingungen ¬
  dem  Versicherten  eingeräumt  ist.  Allein  es  finden  sich
nur  selten  derartige  Bestimmungen.
Nach  deutschem  Seeversicherungsrecht  darf  der  Versicherte  wegen
Zahlungsunfähigkeit  des  Versicherers  vom  Vertrage  zurücktreten  und
zwar  nicht  nur  bevor,  sondern  auch  nachdem  die  Gefahr  für  den
Versicherer  zu  laufen  begonnen  hat.  Dem  Versicherten  steht  in  diesem
Falle  die  Wahl  zu,  entweder  vom  Vertrage  zurückzutreten  und  die
ganze  Prämie  zurückzufordern  oder  einzubehalten  oder  auf  Kosten
des  Versicherers  eine  neue  Versicherung  zu  nehmen.  Doch  kann  der
Versicherer  dies  dadurch  abwenden,  daß  er  wegen  Erfüllung  seiner
Verpflichtungen  ausreichende  Sicherheit  bestellt.  Es  muß  dies  indeß
geschehen,  bevor  seitens  des  Versicherten  der  Rücktritt  erfolgt  oder
die  neue  Versicherung  genommen  ist."  Auch  das  französische  Seeversicherungsrecht ¬
  räumt  dem  Versicherten  bei  Zahlungsunfähigkeit
3  Von  den  Bearbeitern  der  fremden  Rechte  wird  zwar  vielfach  die
Ansicht  vertreten,  daß  Risiko  und  Prämie  sich  gegenseitig  bedingen  und
daher  das  eine  nicht  ohne  das  andere  bestehen  kann;  so  Marshall,  Insurance ¬
  II  S.  648;  Boistel,  Précis  de  droit  commercial  (3.  Aufl.)
S.  1048.
Preuß.  ALR.  §  2333  II,  8:  „Wenn  der  Assekuranzkontrakt  ohne
Schuld  des  Versicherten  rückgängig  wird;  und  also  der  Versicherer  gar  keine
Gefahr  gelaufen  ist:  so  muß  letzterer  die  bereits  erhaltene  Prämie  zurückzahlen. ¬
  §  2334:  „Er  kann  sich  jedoch  ein  halb  Prozent  von  dem  versicherten
Kapitale  abziehen  und  einbehalten.
§  2335:  „Beträgt  die  Prämie  selbst
nicht  über  2  Prozent,  so  kann  nur  ein  Viertel  der  Prämie  abgezogen  werden.
Holländ.  HGB.  Art.  281.
Der  preuß.  Entw.  des  HGB.s  (Art.  348)  verpflichtet  allerdings  den
Versicherer,  wenn  die  Versicherung  ganz  oder  teilweise  nichtig  oder  ungültig
ist,  dem  Versicherten,  vorausgesetzt,
daß  dieser  im  guten  Glauben  gehandelt
hat,  die  Prämie  ganz  oder  für  den  Teil,  wofür  er  keine  Gefahr  zu  tragen
hatte,  zurückzugeben.  Allein  man  ist  hierin  lediglich  dem  holländischen
Recht  gefolgt;  s.  Motive  S.  196.
Deutsches  HGB.  Art.  903.
            
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