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Hoch=Fürstliche Hauß Anspach seyn sollte,
wird solchen schon in seiner Befugnuß assistiren. -
So viel auch von diesem, weil mir weiter -
keine Umstaͤnde bekandt. Vielleicht bey
einer andern Gelegenheit ein mehrers.
t
256 0.
Von denen Religions-Streitigkeiten -
zwischen dem teutschen Orden
und denen Freyherrn von
Ragkeniz.
§. 1.
Je Freyherrn von Ragkenitz, (so Mitglieder -
Reichs=Ritterschafft in Schwaben, | |
seynd,) wollten zu Heimsheim bey Catholischen
Kinder=Tauffen keine Catholische Tauff=Zeugen
zulassen. Der teutsche Orden, besonders dessen -
Commenthur zu Horneck, verhaͤngten darauf -
Thätlichkeiten gegen sie. Die von Ragkeniz -
klagten deßwegen bey dem Reichs-Hof¬Rath, -
welcher eine Provisional-Verordnung
erliesse. Weil nun die von Ragkeniz sich derselben -
fuͤgeten, wurde dem Orden ein gleiches
befohlen.
§. 2.
Den neuesten Zustand der Sache belehret dises -
Reichs=Hof=Raths=Conclusum:
Lunæ 20. Mart. 1752.
Von Ragkenitz Freyherr contra die Hoch=Fürst= -
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Max-Planck-Institut für
DFC
europäische Rechtsgeschichte