Full text : Christiansen, Boje Karl Sophus: Zur Lehre von der naturalis obligatio und condictio indebiti

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tutori,  verum  cuivis  actionem,  in  quantum  locupletior
factus  est,  dandam,  Divus  Pius  rescripsit.
L.  14  D.  de  condict.  indeb.
„Nam  hoc  natura  aequum  est,  neminem  cum  alterius ¬
  detrimento  fieri  locupletiorem.
L.  15  pr.  eod.
Indebiti  soluti  condictio  naturalis  est.
Das  sind  Obligationen,  von  denen  die  Römer  mit  Recht  annahmen, ¬
  daß  ihre  causa  in  den  meisten  Rechten  als  Grund
einer  juristischen  Zwangsverbindlichkeit  gelte,  und  daß  ihr
besonderer  Inhalt  (z.  B.  der  des  Kaufs  und  der  Miethe)  in
allen  einigermaßen  entwickelten  Zuständen  unentbehrlich  sey.
Allein  so  können  sie  unmöglich  alle  jene,  der  Klage  entbehrenden, ¬
  aber  eine  Einrede  erzeugenden  Obligationen  aufgefaßt
haben.  Wie  sollten  sie  zu  der  Ansicht  gekommen  seyn,  daß  z.  B.
jene,  im  römischen  Recht  unerzwingbar  gelassenen,  Pietätspflichten ¬
  in  den  Rechten  anderer  Völker  als  juristische
Verbindlichkeiten  anerkannt  würden?  Man  wird  vielmehr  wegen
der  allgemeinen  Unzweckmäßigkeit,  dergleichen  Gewissenspflichten
in  juristische  Zwangspflichten  zu  verwandeln,  vermuthen  müssen,
daß  dieselben  auch  in  andern  Rechten  das  geblieben  sind,
was  sie  an  sich  sind:  unerzwingbare  und  als  solche  gar  nicht
auf  das  Rechtsgebiet  gehörige  Verbindlichkeiten.
Die  cit.  L.  84  §.  1  D.  de  reg.  jur.  spricht  offenbar  nur
von  der  besondern,  aus  dem  pactum  nudum  entstehenden
natur.  obl.;  nur  auf  diesen  Fall  passen  die  Worte:
„cujus  fidem  secuti  sumus.
und  die  causa  dieser  natur.  obl.  wird  mit  Recht  als  eine  im  jus
gentium  anerkannte  bezeichnet.  Darin  ist  die  wahre  Bedeutung
des  consensus  als  causa  obligandi  ausgedrückt,  wie  sie  auch  von
Ulpian  deutlich  ausgesprochen  wird  in  der
L.  1  §  3  D.  de  pact.
„Adeo  autem  conventionis  nomen  generale  est,  ut  eleganter ¬
  dicat  Pediùs,  nullum  esse  contractum,  nullam
            
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