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tutori, verum cuivis actionem, in quantum locupletior
factus est, dandam, Divus Pius rescripsit.
L. 14 D. de condict. indeb.
„Nam hoc natura aequum est, neminem cum alterius ¬
detrimento fieri locupletiorem.
L. 15 pr. eod.
Indebiti soluti condictio naturalis est.
Das sind Obligationen, von denen die Römer mit Recht annahmen, ¬
daß ihre causa in den meisten Rechten als Grund
einer juristischen Zwangsverbindlichkeit gelte, und daß ihr
besonderer Inhalt (z. B. der des Kaufs und der Miethe) in
allen einigermaßen entwickelten Zuständen unentbehrlich sey.
Allein so können sie unmöglich alle jene, der Klage entbehrenden, ¬
aber eine Einrede erzeugenden Obligationen aufgefaßt
haben. Wie sollten sie zu der Ansicht gekommen seyn, daß z. B.
jene, im römischen Recht unerzwingbar gelassenen, Pietätspflichten ¬
in den Rechten anderer Völker als juristische
Verbindlichkeiten anerkannt würden? Man wird vielmehr wegen
der allgemeinen Unzweckmäßigkeit, dergleichen Gewissenspflichten
in juristische Zwangspflichten zu verwandeln, vermuthen müssen,
daß dieselben auch in andern Rechten das geblieben sind,
was sie an sich sind: unerzwingbare und als solche gar nicht
auf das Rechtsgebiet gehörige Verbindlichkeiten.
Die cit. L. 84 §. 1 D. de reg. jur. spricht offenbar nur
von der besondern, aus dem pactum nudum entstehenden
natur. obl.; nur auf diesen Fall passen die Worte:
„cujus fidem secuti sumus.
und die causa dieser natur. obl. wird mit Recht als eine im jus
gentium anerkannte bezeichnet. Darin ist die wahre Bedeutung
des consensus als causa obligandi ausgedrückt, wie sie auch von
Ulpian deutlich ausgesprochen wird in der
L. 1 § 3 D. de pact.
„Adeo autem conventionis nomen generale est, ut eleganter ¬
dicat Pediùs, nullum esse contractum, nullam