Volltext : Einführung in das Grundbuchrecht (1)

Besonderheiten  bei  der  Entstehung  der  Eigenthümerhypothek.  387
haben;  in  das  geringste  Gebot  aber  sind  nur  diejenigen  Rechte  aufzunehmen, ¬
  die  dem  Anspruche  des  Gläubigers  im  Range  vorgehen
(Zw.V.G.  §§  44,  52).  Nach  §  59  kann  indes  in  Abänderung  der
gesetzlichen  Versteigerungsbedingungen  auch  das  Fortbestehen  eines
Rechts  bestimmt  werden,  das  nach  §  52  erlöschen  würde.  Ist  das
Recht  eine  Hypothek,  so  wird  durch  eine  solche  Bestimmung  in  dem
Schuldverhältnisse  so  wenig  wie  in  der  Belastung  der  übrigen  mithaftenden ¬
  Grundstücke  etwas  geändert.  Anders  verhält  es  sich.
wenn  die  Hypothek  nach  den  Versteigerungsbedingungen  nicht  bestehen ¬
  zu  bleiben  hatte  und  also  nach  §  91  Abs.  1  durch  den  Zuschlag ¬
  erlosch,  der  Berechtigte  und  der  Ersteher  aber  nachträglich
das  Bestehenbleiben  der  aus  dem  Baargebot  zu  zahlenden  Hypothek
reinbaren  (Abs.  2).  Eine  solche  Vereinbarung  setzt  voraus,  daß
die  Betheiligten  die  Erklärungen  entweder  im  Vertheilungstermin
abgeben  oder  dem  Vollstreckungsgerichte,  bevor  das  Grundbuchamt
um  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  ersucht  ist,  durch  eine  öffentlich
beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird;  sie  hat  zur  Folge,  daß  die
regelmäßige  Wirkung  des  Zuschlags  in  Ansehung  der  Hypothek  nicht
n  Kraft  tritt,  sondern  daß  die  Hypothek  bestehen  bleibt  und  mit
Rücksicht  hierauf  der  durch  Zahlung  zu  berichtigende  Theil  des
Meistgebots  sich  um  den  Betrag  mindert,  der  sonst  dem  Berechtigten
gebühren  würde.  Im  Uebrigen  aber  wirkt  die  Vereinbarung  wie  die
Befriedigung  des  Berechtigten  aus  dem  Grundstück;  der  persönliche
Schuldner  wird  also  frei  und  die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken ¬
  erlischt.  Der  Grund  hierfür  ist,  daß  der  Gläubiger  durck
den  Zuschlag  einen  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück
erlangt  hatte;  begiebt  er  sich  des  Anspruchs,  so  muß  er  auch  die
Folgen  tragen.  Als  selbstverständlich  erscheint  es,  daß  der  Vereinbarung ¬
  die  Wirkung  einer  Befriedigung  des  Gläubigers  auch  nur
insoweit  beikommen  kann,  als  dadurch  die  Hypothek  bestehen  bleibt.
Ist  die  Hypothek  zum  Theil  ausgefallen  oder  wird  nur  ein  theilweises ¬
  Bestehenbleiben  vereinbart,  so  beschränkt  sich  die  Wirkung
der  Vereinbarung  auf  den  betreffenden  Theil.
Von  der  Regel  in  B.G.B.  §  1181,  wonach  die  Befriedigung  des
Gläubigers  aus  einem  der  mit  der  Gesammthypothek  behafteten
Grundstücke  das  Erlöschen  der  Hypothek  auch  an  den  übrigen  Grundstücken ¬
  zur  Folge  hat,  ist  durch  §  1182  eine  Ausnahme  für  den
Fall  gemacht,  daß  dem  Eigenthümer  des  versteigerten  Grundstücks
ein  Ersatzanspruch  gegen  den  Eigenthümer  eines  der  andern  Grundstücke ¬
  oder  einen  Rechtsvorgänger  desselben  im  Eigenthum  zusteht.
Soweit  dies  der  Fall  ist,  bleibt  die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken ¬
  bestehen  und  geht  auf  den  ersatzberechtigten  Eigenthümer
unter  Verwandlung  zur  Grundschuld  über.  Wird  der  Gläubiger
nur  theilweise  befriedigt,  so  daß  ihm  ein  Theil  der  Hypothek  verbleibt, ¬
  so  geht  dieser  Theil  dem  auf  den  Eigenthümer  übergehenden
Theile  der  Hypothek  im  Range  vor,  und  vor  Allem  ist  dies  auch  der
Fall  mit  den  der  Hypothek  gleich=  oder  nachstehenden  Rechten,  die
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B.G.B.
§  1182.
            
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