Besonderheiten bei der Entstehung der Eigenthümerhypothek. 387
haben; in das geringste Gebot aber sind nur diejenigen Rechte aufzunehmen, ¬
die dem Anspruche des Gläubigers im Range vorgehen
(Zw.V.G. §§ 44, 52). Nach § 59 kann indes in Abänderung der
gesetzlichen Versteigerungsbedingungen auch das Fortbestehen eines
Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde. Ist das
Recht eine Hypothek, so wird durch eine solche Bestimmung in dem
Schuldverhältnisse so wenig wie in der Belastung der übrigen mithaftenden ¬
Grundstücke etwas geändert. Anders verhält es sich.
wenn die Hypothek nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen ¬
zu bleiben hatte und also nach § 91 Abs. 1 durch den Zuschlag ¬
erlosch, der Berechtigte und der Ersteher aber nachträglich
das Bestehenbleiben der aus dem Baargebot zu zahlenden Hypothek
reinbaren (Abs. 2). Eine solche Vereinbarung setzt voraus, daß
die Betheiligten die Erklärungen entweder im Vertheilungstermin
abgeben oder dem Vollstreckungsgerichte, bevor das Grundbuchamt
um die Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird; sie hat zur Folge, daß die
regelmäßige Wirkung des Zuschlags in Ansehung der Hypothek nicht
n Kraft tritt, sondern daß die Hypothek bestehen bleibt und mit
Rücksicht hierauf der durch Zahlung zu berichtigende Theil des
Meistgebots sich um den Betrag mindert, der sonst dem Berechtigten
gebühren würde. Im Uebrigen aber wirkt die Vereinbarung wie die
Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück; der persönliche
Schuldner wird also frei und die Hypothek an den übrigen Grundstücken ¬
erlischt. Der Grund hierfür ist, daß der Gläubiger durck
den Zuschlag einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück
erlangt hatte; begiebt er sich des Anspruchs, so muß er auch die
Folgen tragen. Als selbstverständlich erscheint es, daß der Vereinbarung ¬
die Wirkung einer Befriedigung des Gläubigers auch nur
insoweit beikommen kann, als dadurch die Hypothek bestehen bleibt.
Ist die Hypothek zum Theil ausgefallen oder wird nur ein theilweises ¬
Bestehenbleiben vereinbart, so beschränkt sich die Wirkung
der Vereinbarung auf den betreffenden Theil.
Von der Regel in B.G.B. § 1181, wonach die Befriedigung des
Gläubigers aus einem der mit der Gesammthypothek behafteten
Grundstücke das Erlöschen der Hypothek auch an den übrigen Grundstücken ¬
zur Folge hat, ist durch § 1182 eine Ausnahme für den
Fall gemacht, daß dem Eigenthümer des versteigerten Grundstücks
ein Ersatzanspruch gegen den Eigenthümer eines der andern Grundstücke ¬
oder einen Rechtsvorgänger desselben im Eigenthum zusteht.
Soweit dies der Fall ist, bleibt die Hypothek an den übrigen Grundstücken ¬
bestehen und geht auf den ersatzberechtigten Eigenthümer
unter Verwandlung zur Grundschuld über. Wird der Gläubiger
nur theilweise befriedigt, so daß ihm ein Theil der Hypothek verbleibt, ¬
so geht dieser Theil dem auf den Eigenthümer übergehenden
Theile der Hypothek im Range vor, und vor Allem ist dies auch der
Fall mit den der Hypothek gleich= oder nachstehenden Rechten, die
25*
B.G.B.
§ 1182.