Object : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

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sache  darstellen,  so  ist  die  angeordnete  Stellung  der  Staatsanwaltschaft -
  bei  demselben  als  den  Verhältnissen  entsprebe -

chend  erachtet.
Die  von  der  Partei  an  die  Staatsanwaltschaft  des
betr,  höhern  Gerichts  mit  den  erforderlichen  Belegen  im
Original  einzusendende  und  der  Gegenpartei  abschriftlich
mitzutheilende  Bittschrift  eröffnet  das  Verfahren;  und  das
in  berathender  Sitzung  auf  mündlichen  oder  schriftlichen
Vortrag  der  Staatsanwaltschaft  zu  beschließende  Urtheil
beendigt  dasselbe  definitiv.  Rechtsmittel  dagegen  finden
nicht  Statt.
Ist  vor  Abgabe  der  Entscheidung  noch  weitere  Aufklärung -
  nöthig,  so  enthält  der  vierte  Absatz  dieses  §.  die
desfalls  zu  ergreifenden  Maaßnahmen.
Daß  im  letzten  Absatze  nicht  der  Partei,  sondern  der
Staatsanwaltschaft  die  Mittheilung  der  richterlichen  Verfügungen -
  an  die  Partei  und  Gerichte  zur  Pflicht  gemacht
ist,  rechtfertigt  sich  durch  die  oben  erwähnte  Qualität  solcher -
  Streitigkeiten,  als  Justizpolizeisache.
II.  Ueber  die  neueste  Rechtsentwickelung  in  den
Meierverhältnissen.
(Vom  Herrn  Obergerichts-Anwalt  Dr.  von  der  Horst  I.
in  Verden.)
(Fortsetzung  zu  den  Aufsätzen  in  den  Jahrgängen  de  1850  bis  1855.)
(Schluß.)
VIII.  Verfahren  in  Abfindungs-  und  Altentheilsausmittelung. -

Der  §.  3.  des  Gesetzes  vom  23.  Julius  1833  verweiset
die  Verhandlungen  (gütliche,  nicht  das  Erkenntniß)  über
Hofesannahmen  (erbschaftliche  vel  quasi)  Eheberedungen
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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