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Literatur.
Konkursgläubiger seine Konkursforderung einem Ausländer abtritt,
welcher entweder einen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand besitzt
oder sonst der Masse etwas schuldet und durch jene Abtretung nach dem
Rechte des Auslandes in die Lage kommt, entgegen den Bestimmungen
der R.-K.-O. an dem in seinen Händen befindlichen Gegenstände ein
Absonderungsrecht auszuüben oder mit seiner Schuld aufzurechnen. In
beiden Fällen soll der Cedent für denjenigen Betrag ersatzpflichtig sein,
welcher der Masse durch die Ausübung des Absonderungs- oder Kom-
pensations-Rechts entgeht.
An diese Bestimmungen knüpft der Verfasser die Bemerkung:
wegen der Analogie der Cession mit einer anfechtbaren Leistung
werde anzunehmen sein, daß nach Leistung des Schadensersatzes
der Cedent seine Konkursforderung wieder anmelden könne, weil
andernfalls die übrigen Konkursgläubiger einen ungerechtfertigten
Vortheil haben würden (S. 68 und 88).
Der Verfasser ist danach der Ansicht, daß der Cedent, welcher seine
Konkursforderung von 1000 M. dem ausländischen Schuldner von
1000 M. abtritt, an Stelle des letzteren 1000 M. zur Masse zu
zahlen und dafür die cedirte Forderung trotz der Cession für sich
als Konkursgläubiger zu liquidiren hat. Sollte nicht vielmehr gemeint
sein, daß überhaupt nur derjenige Betrag von dem Cedenten zu
erstatten ist, um welchen die Masse bei Berücksichtigung des Umstan-
des, daß durch die Absonderung und resp. Kompensation auch die
Passivmasse sich verringert, sich als beschädigt erweist? Beträgt
also ohne Rücksicht auf die cedirte und kompensirte Forderung die
Masse. 10,000 M.
und die Summe der Konkurssorderungen .... 20,000 M.,
so würde ohne die Cession an den Ausländer die
Masse auf. 11,000 M.,
die Summe der Konkursforderungen aber auf . . . 21,000 M.
anwachsen; dem Cedenten selbst würden von den 11,000 M. 1100%, M.
= ca. 523 M. 81 Pf. gebühren; durch die Cession an den Ausländer
wäre daher die Masse um nur 476 M. 19 Pf. beschädigt, und dieser
Betrag von dem Cedenten zur Masse zu bezahlen.
2. Berechtigtem Zweifel dürfte die S. 54 aufgestellte Ansicht
unterliegen,
daß die Anfechtungsklage der R.-K.-O. auch gegen den Gemein-
schuldner gehe, und der Konkursverwalter sie auch gegen ihn
anstellen könne, wenn er nach der Konkurseröffnung neues, zur
Konkursmasse nicht gehöriges Vermögen erworben hat.
Mit dieser Behauptung scheint uns zunächst die eigene Anschauung des
Verfassers, wonach der Verwalter Vertreter nicht der Gläubigerschaft,
sondern des Kridars ist (S. 103), in Widerspruch zu stehen. Mag es
sich mit dieser Anschaunng auch vereinigen lassen, daß der Konkurs-
verwalter Rechtshandlungen des Kridars zu dem Zwecke anzufechten
hat, um den Dritten zur Restitution des fraudulos Empfangenen zu