Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (3)

Zum  gesetzlichen  Erbrechte  der  Verwandten.
53
sinngemäß  hinsichtlich  der  sonstigen  Bedenken,  welche  der  Entwurf ¬
  gegen  das  Repräsentationsprincip  äußert.  Er  erblickt
dieselben  in  der  Steigerung  der  Verwickelungen  und  Schwierigkeiten, ¬
  welche  sich  ergiebt,  wenn  Großelterntheile  oder  deren
vorverstorbene  Kinder  aus  mehrfachen  Ehen  Abkömmlinge
hinterlassen  haben,  wenn  zwischen  den  Abkömmlingen  durch
Heirathen  mehrfache  Verwandtschaft  entstanden  ist,  wenn  diese
verschiedenen  Abkömmlinge  sich  weit  zerstreut  haben,  und  einzelne ¬
  derselben  vielleicht  in  ferne  Länder  verzogen  sind.  In
der  That  wiegen  diese  Bedenken  nicht  allzu  schwer.  Eine  mehrfache ¬
  Verwandtschaft  unter  den  berufenen  Seitenverwandten
der  dritten  Linie  vermag  bei  der  Berechnung  der  Theile
gemäß  dem  Repräsentationsprincip  doch  kaum  wirkliche  Schwierigkeit ¬
  zu  bereiten.  Die  Zerstreuung  aber  der  Betheiligten
und  ihr  Aufenthalt  in  fernen  Ländern  finden  ihr  Gegengewicht
in  einem  zweckmäßig  eingerichteten  Aufgebotsverfahren.  Jedenfalls ¬
  rechtfertigen  die  aus  den  aufgezählten  Umständen  etwa
entstehenden  thatsächlichen  Schwierigkeiten  nicht  das  völlige
Aufgeben  des  für  die  Erbfolge  der  beiden  ersten  Linien  angenommenen ¬
  Grundsatzes.  Der  sachlich  durchaus  nicht  erklärbare ¬
  Vorzug  der  Asscendenten,  wie  der  Entwurf  ihn  vorschlägt,
erscheint  nur  darum  nicht  von  vornherein  unannehmbar,  weil
die  bestehenden  Rechtsordnungen,  namentlich  auch  das  gemeine
Recht,  an  eine  ähnliche  Unbilligkeit  gewöhnt  haben:  besser  wird
er  dadurch  wahrlich  nicht.  Und  ebenso  ist  es  mit  dem  absoluten ¬
  Vorzug  der  Gradesnähe  unter  den  Abkömmlingen  der
verstorbenen  Großeltern.
Beides  zeigen  so  deutlich  als  denkbar  die  in  den  Motiven
selbst  S.  365  als  Bedenken  gegen  den  Vorschlag  des  Entwurfs
ausgeführten  Beispiele:
„Der  noch  lebende  Großelterntheil  von  mütterlicher  Seite,
welcher  allein  von  den  Großeltern  lebt,  erbt  allein  und  schließt
den  Vaterbruder  aus,  während  vielleicht  dieser  allein  mit  dem
Erblasser  in  näherem  Verkehre  sich  befand,  und  auch  das  Ver¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer