Metadata : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

§  26.  Sachsen-Koburg-Gotha.
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lasses  von  Ausländern,  welche  im  Inlande  Vermögen  hinterlassen,
beobachtet,  gleichviel,  ob  sie  sich  zur  Zeit  des  Todes  daselbst  aufgehalten ¬
  haben  oder  nicht,  falls  der  Staat,  dessen  Angehöriger  der
Ausländer  war,  die  Reziprozität  gewährt.
Nach  früherer  Gesetzgebung  waren  die  Geschäfte  der  nichtstreitigen ¬
  Gerichtsbarkeit,  insbesondere  das  Erbberechtigungswesen ¬
  und  die  Vormundschaftssachen  in  den  Händen  der
Justizämter,  bzw.  des  Stadtgerichts  Gotha.  Durch  das  Ausführungsgesetz ¬
  vom  7.  April  1879  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  2)
ist  die  Gerichtsbarkeit  in  den  bezeichneten  Angelegenheiten  den
Amtsgerichten3)  übertragen.  Die  Amtsgerichte  sind  auch  zur
Aufnahme  von  letztwilligen  Verfügungen  zuständig.
In  zweiter  Instanz  entscheiden  in  Sachen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  die  an  die  Stelle  der  früheren  Kreisgerichte  getretenen
Landgerichte*)  endgültig.
Die  gerichtliche  Beglaubigung  amtlicher  Unterschriften  zum
Zwecke  der  Legalisation  im  diplomatischen  Wege  erfolgt  durch  den
Präsidenten  des  Landgerichts.
Zeit  seines  Ablebens  einen  ordentlichen  Gerichtsstand  (forum  domicilii) ¬
  im  Herzogthum  hatte,  unterliegt  dem  gegenwärtigen  Gesetze,
soweit  nicht  Staatsverträge  oder  die  besonderen  fremden  Landesgesetze -
  entgegenstehen.“  ...  „Ebenso  ist  auch  vorausgesetzt,  dass
die  einschlägigen  Staatsverträge  oder  fremden  Landesgesetze  nicht
ein  anderes  bestimmen,  in  welchem  Falle  dasselbe  auch  im  Herzogthume ¬
  beobachtet  werden  soll.  Das  im  Herzogthum  befindliche
Vermögen  eines  im  Auslande  domizilirten  Erblassers  ist  hinsichtlich
der  Erbfolge  der  Verwandten  und  Ehegatten  lediglich  nach  den
Gesetzen  jenes  Gerichtsstandes  zu  beurtheilen.  Hatte  der  Erblasser
zur  Zeit  seines  Ablebens  zugleich  im  Herzogthum  und  im  Auslande
einen  ordentlichen  Gerichtsstand,  so  treten  hinsichtlich  der  Erbfolge
die  Gesetze  desjenigen  Domizils  ein,  wo  er  sich  zuletzt  wirklich
aufgehalten,  es  sei  denn,  dass  Staatsverträge  ein  anderes  bestimmen.“
2)  Ges.-Samml.  für  das  Herzogthum  Koburg  1879  S.  85  ff.  und  für  das
Herzogthum  Gotha  1879  S.  63  ff.
*)  Die  Herzogthümer  Koburg  und  Gotha  zerfallen  in  die  Amtsgerichtsbezirke: ¬

Koburg,  Gotha,  Neustadt,  Sonnefeld,  Rodach,  Königsberg,  Ohrdruf,
Tenneberg,  Tonna  mit  dem  Sitze  im  Orte  Gräfentonna.  Wangenheim
mit  dem  Sitze  in  Friedrichswerth,  Liebenstein,  Thal  und  Zella;
Gesetz  vom  7.  April  1879,  die  Organisation  der  Justizbehörden  erster  Instanz
betr.  (Ges.-Samml.  für  das  Herzogthum  Koburg  1879  S.  241  und  für  das  Herzogthum ¬
  Gotha  1879  S.  153).
*)  Das  Herzogthum  Koburg  bildet  mit  Gebietstheilen  des  Herzogthums
Sachsen-Meiningen  und  mit  Gebietstheilen  des  Königreichs  Preussen  einen
Landgerichtsbezirk  nach  Massgabe  des  Staatsvertrags  vom  17.  Oktober  1878
mit  dem  Sitze  in  der  Stadt  Meiningen.  S.  §  24  Note  4.
Das  Herzogthum  Gotha  bildet  einen  Landgerichtsbezirk  mit  dem  Sitze
in  der  Stadt  Gotha.
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