§ 26. Sachsen-Koburg-Gotha.
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lasses von Ausländern, welche im Inlande Vermögen hinterlassen,
beobachtet, gleichviel, ob sie sich zur Zeit des Todes daselbst aufgehalten ¬
haben oder nicht, falls der Staat, dessen Angehöriger der
Ausländer war, die Reziprozität gewährt.
Nach früherer Gesetzgebung waren die Geschäfte der nichtstreitigen ¬
Gerichtsbarkeit, insbesondere das Erbberechtigungswesen ¬
und die Vormundschaftssachen in den Händen der
Justizämter, bzw. des Stadtgerichts Gotha. Durch das Ausführungsgesetz ¬
vom 7. April 1879 zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 2)
ist die Gerichtsbarkeit in den bezeichneten Angelegenheiten den
Amtsgerichten3) übertragen. Die Amtsgerichte sind auch zur
Aufnahme von letztwilligen Verfügungen zuständig.
In zweiter Instanz entscheiden in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die an die Stelle der früheren Kreisgerichte getretenen
Landgerichte*) endgültig.
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum
Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den
Präsidenten des Landgerichts.
Zeit seines Ablebens einen ordentlichen Gerichtsstand (forum domicilii) ¬
im Herzogthum hatte, unterliegt dem gegenwärtigen Gesetze,
soweit nicht Staatsverträge oder die besonderen fremden Landesgesetze -
entgegenstehen.“ ... „Ebenso ist auch vorausgesetzt, dass
die einschlägigen Staatsverträge oder fremden Landesgesetze nicht
ein anderes bestimmen, in welchem Falle dasselbe auch im Herzogthume ¬
beobachtet werden soll. Das im Herzogthum befindliche
Vermögen eines im Auslande domizilirten Erblassers ist hinsichtlich
der Erbfolge der Verwandten und Ehegatten lediglich nach den
Gesetzen jenes Gerichtsstandes zu beurtheilen. Hatte der Erblasser
zur Zeit seines Ablebens zugleich im Herzogthum und im Auslande
einen ordentlichen Gerichtsstand, so treten hinsichtlich der Erbfolge
die Gesetze desjenigen Domizils ein, wo er sich zuletzt wirklich
aufgehalten, es sei denn, dass Staatsverträge ein anderes bestimmen.“
2) Ges.-Samml. für das Herzogthum Koburg 1879 S. 85 ff. und für das
Herzogthum Gotha 1879 S. 63 ff.
*) Die Herzogthümer Koburg und Gotha zerfallen in die Amtsgerichtsbezirke: ¬
Koburg, Gotha, Neustadt, Sonnefeld, Rodach, Königsberg, Ohrdruf,
Tenneberg, Tonna mit dem Sitze im Orte Gräfentonna. Wangenheim
mit dem Sitze in Friedrichswerth, Liebenstein, Thal und Zella;
Gesetz vom 7. April 1879, die Organisation der Justizbehörden erster Instanz
betr. (Ges.-Samml. für das Herzogthum Koburg 1879 S. 241 und für das Herzogthum ¬
Gotha 1879 S. 153).
*) Das Herzogthum Koburg bildet mit Gebietstheilen des Herzogthums
Sachsen-Meiningen und mit Gebietstheilen des Königreichs Preussen einen
Landgerichtsbezirk nach Massgabe des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878
mit dem Sitze in der Stadt Meiningen. S. § 24 Note 4.
Das Herzogthum Gotha bildet einen Landgerichtsbezirk mit dem Sitze
in der Stadt Gotha.
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