Object : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 13 (1838))

III
12)  Ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
gegen  den  Ablauf  von  Nothfristen  darf  nur  dann  berücksichtigt -
  werden,  wenn  ein  erhebliches  Impediment  nicht
S.  92.
nur  angeführt,  sondern  auch  bescheinigt  ist.
13)  Praejudicium  Summi  Tribunalis,  den  Vorzug  derjenigen
betreffend,  welche  die  Wiederherstellung  eines  zerstörten
S.  97.
Gebäudes  durch  Creditgeben  bewirkt  haben.
Bemerkungen  über  das  Patronatrecht.  Vom  Herrn  No¬14) -

S.  104  u.  113.
tar  Gattone  zu  Schladen.
15)  Rechtsfall,  den  Ersatz  der  von  der  obsiegenden  Partei
ausgelegten  Reisekosten  und  Diäten  des  entfernt  wohnenden -
  Sachführers  und  die  Zulässigkeit  einfacher  Beschwerden -
  gegen  derartige  Entscheidungen  betreffend.  Vom  Herrn
Advocaten  A.  Gumbrecht  zu  Fallingbostel.  S.  120.
16)
Ist  der  Osnabrückschen  Landesverordnung  vom  20.  Juli
1750  wegen  der  Kornarreste  u.  s.  w.  durch  die  Untergerichtsproceßordnung -
  derogirt  worden?  Vom  Herrn  Ju¬S. -
  124.
stizrathe  Dr.  Struckmann  in  Osnabrück.
Etwas  über  die  Kosten  eines  Processes  bei  den  Gerichten
17)
zweiter  und  dritter  Instanz  und  deren  Vermeidung.  S.  127.
Ueber  die  Verpflichtung  mehrerer  Vormünder  zum  Scha¬18) -

denersatz,  wegen  der  dem  Pupillen  durch  die  Vormund¬S. -
  130.
schaft  verursachten  Nachtheile.
19)
Einige  Worte  über  die  Ausbildung  des  Civil=Rechts  im
Königreiche  Hannover.  Vom  Herrn  Dr.  jur.  Dyckhoff
zu  Melle.
S.  136.
20)
Ueber  die  Regalität  des  Mühlenwesens  im  Fürstenthum
Lüneburg.
S.  140.
21)  Ueber  das  im  Lande  Hadeln  geltende  Beispruchsrecht.  (Zur
Erläuterung  des  Hadeler  Landrechts.  P.  II.  T.  XI.,  vom
Kaufen  und  Verkaufen).  Von  dem  Herrn  Obergerichts¬Advocaten -
  und  Gerichtsverwalter  Biedenweg  in  Otterndorf. -

(S.  146,  164  u.  178.
22)
Wer  hat  die  Schulden  zu  bezahlen,  die  auf  einem  Vermögen -
  haften,  das  gegen  eine  Rente  an  einen  Dritten
unter  Vorbehalt  des  Rücktritts  für  gewisse  Fälle  abgetreten -
  ist?
S.  187.
Max-Planck-Institut  für
euro
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer