822 Kon, Erörterungen prakt. Reelltsfragen. Tli.III.
Verpfändenden) in die Verpfändung für den Gläubiger des noch
in der Lehn stehenden Grundeigentümers Consens erteilen, als
er in jedem Falle Bedenken tragen wird, in den Consensbüchern
ein Pfandrecht für den Gläubiger des noch nickt beliehenen Besitzers
zu annoliren.
Wollte man mit dem Verf. den Gläubigern des natürlichen
Eigentümers (den er gewöhnlich mit dem Namen £Yuz7besitzer be-
zeichnet) die Befugniss einräumen, die Hülfsvollstreckung in das
ihm noch nicht in Lehn gereichte Grundstück und selbst die Subha-
station desselben zu verlangen, so würde consequent auch dem
Richter die Verbindlichkeit obliegen, dem Ersteher ein solches
Grundstück zu adjudiciren und in Lehn zu reichen, was doch
ohne Verwirrung aller Rechtsverhältnisse unmöglich geschehen
kann. —
Die Ablinndl. Nr. XXVIL, über die Zulässigkeit einer öffent-
lichen Versteigerung in Concursen ist durch das Gesetz v. 9. Jan.
1888. §. 5 , welches die Veräußerung von Forderungen mit Aus-
nahme ausländischer Staatspapiere auf dem Wege öffentlicher
Audionen verbietet, unpraktisch geworden. —
Bejahend wird in Nr. XXVIII. die Frage beantwortet:
Ob Streitgenossen, welche sich an der lOtägigen Frist zu Ein-
legung eines Rechtsmittels wider ein Erkcnntniss versäumt haben,
dem zeitig eingewandten Rechtsmittel ihrer andern Streitgenossen
nachher noch beitreten können?
jedoch unter der Voraussetzung, d»s$ sie an dem Processe in
erster Instanz Theil genommen, und mit verurtheilt worden waren.
Nr. XXIV. enthält Gründe für den am Schluss mitgelheilten,
vom K. S. Ober-App.-Ger. im J. 1836. angenommenen Rechtssatz:
dass Urkunden, deren Edition eine Partei von ihrem Gegner
oder einem Dritten verlangt hat, gemeinschaftlich werden, so-
bald sie, nach erfolgter Edition, der Beweisführer producirt hat,
oder, wenn er selbst bereits früher Abschriften davon zu den
Acten bringen lassen, schon von diesem Zeitpuncte an. —
Nr. XXX.
,,Ob ein Haupteid für geleistet zu achten, wenn im Schwörungs-
termine der Gegner dessen Leistung durch unerhebliches Ap-
pelliren gehindert hat? "
wird in Beziehung auf das sächs. Landr. II. Art. 11, und sächs.
Proc.O. Tit. XVIII. §.6. (welchen Gesetzen noch §. 5. ad Tit. IV.