Metadaten : Ehrenberg, Victor: Beschränkte Haftung des Schuldners nach See- und Handelsrecht

Drittes  Capitel.  Dritter  Abschnitt.  §.  59.
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erfolgt  mit  Willen  eines  firmirenden  Gesellschafters  oder  auf
Grund  eines  rechtskräftigen,  vollstreckbaren  Urtheils, -
  durch  welches  die  Gesellschaft  (die  Firma)  zur
Zahlung  dieser  Schuld  verurtheilt  wurde,  nicht  auf  Grund
eines  solchen,  welches  lediglich  ihn  verurtheilte.  Denn  der
Kommanditist  ist  nicht  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  nach
Äussen  hin  befugt,  und  wenn  die  Voraussetzungen  einer  negotiorum ¬
  gestio  vorliegen,  so  erhält  der  gerirende  Kommanditist -
  zunächst  wie  jeder  beliebige  Dritte  nur  einen  Ersatzanspruch ¬
  gegen  die  Gesellschaft,  er  wird  Gläubiger  derselben ¬
  26);  nun  kann  es  ja  sein,  dass  er  durch  denselben  die
noch  schuldige  Einlage  getilgt  wissen  will,  und  wenn  er  von
der  Gesellschaft  auf  Einzahlung  derselben  belangt  wird,  so
kann  er  seine  Ersatzforderung  zur  Compensation  benutzen,
aber  den  dritten  Gesellschaftsgläubiger  geht  dieses  interne
Verhältniss  zunächst  gar  nichts  an,  er  kann  den  Kommanditisten -
  ruhig  belangen,  ohne  die  Verweisung  auf  das  Sondergut ¬
  sich  gefallen  lassen  zu  müssen.
II.  Der  Kommanditist  haftet,  wenn  er  das  Sondergut  nicht
vollständig  constituirt  hat;  es  fragt  sich  aber,  wie  denn  die
Höhe  des  zu  constituirenden  Sonderguts  sich  bestimmen  lässt,
woran  wir  also  zu  erkennen  haben,  ob  die  Einlage
vollständig  oder  unvollständig  gemacht  ist.
1)  Im  Allgemeinen  entscheidet  für  den  Umfang  des  Sondergutes ¬
  durchaus  der  Wille  der  Parteien,  also  der  Gesellschaftsvertrag; ¬
  derselbe  entscheidet  nicht  nur  für  das  interne ¬
  (actio  pro  socio),  sondern  auch  für  das  externe  Verhältniss -
  (den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber)  über  die  Höhe
des  Betrages:  beides  wird  in  der  Regel  nicht  verschiedenartig
normirt,  obwohl  dies  sehr  gut  möglich  ist  ??
26)  Doch  ist  ausserdem  auch  noch  zu  beachten,  dass  die  neg.  gestio  auf
dem  Gebiete  des  Handels  nicht  in  derselben  Weise  in  Rücksicht  ihrer  Utilität
beurtheilt  werden  darf  wie  auf  dem  Gebiete  des  gewöhnlichen  bürgerlichen
Verkehrslebens,  insbesondere  kann  die  Zahlung  einer  Schuld  sehr  gegen  das
Interesse  des  Kaufmanns  sein,  und  der  Kommanditist  nimmt  hier  keine  andere
Stellung  ein,  wie  jeder  beliebige  Dritte,  weil  auch  er  keinen  Einblick  in  das
innere  Getriebe  des  Gewerbes  erhält.
27)  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  z.  B.  bestimmen,  dass  der  Kommanditist ¬
  zwar  nur  mit  höchstens  10000  den  Verlust  der  Gesellschaft  mittragen,  aber
            
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