Drittes Capitel. Dritter Abschnitt. §. 59.
366
erfolgt mit Willen eines firmirenden Gesellschafters oder auf
Grund eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Urtheils, -
durch welches die Gesellschaft (die Firma) zur
Zahlung dieser Schuld verurtheilt wurde, nicht auf Grund
eines solchen, welches lediglich ihn verurtheilte. Denn der
Kommanditist ist nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach
Äussen hin befugt, und wenn die Voraussetzungen einer negotiorum ¬
gestio vorliegen, so erhält der gerirende Kommanditist -
zunächst wie jeder beliebige Dritte nur einen Ersatzanspruch ¬
gegen die Gesellschaft, er wird Gläubiger derselben ¬
26); nun kann es ja sein, dass er durch denselben die
noch schuldige Einlage getilgt wissen will, und wenn er von
der Gesellschaft auf Einzahlung derselben belangt wird, so
kann er seine Ersatzforderung zur Compensation benutzen,
aber den dritten Gesellschaftsgläubiger geht dieses interne
Verhältniss zunächst gar nichts an, er kann den Kommanditisten -
ruhig belangen, ohne die Verweisung auf das Sondergut ¬
sich gefallen lassen zu müssen.
II. Der Kommanditist haftet, wenn er das Sondergut nicht
vollständig constituirt hat; es fragt sich aber, wie denn die
Höhe des zu constituirenden Sonderguts sich bestimmen lässt,
woran wir also zu erkennen haben, ob die Einlage
vollständig oder unvollständig gemacht ist.
1) Im Allgemeinen entscheidet für den Umfang des Sondergutes ¬
durchaus der Wille der Parteien, also der Gesellschaftsvertrag; ¬
derselbe entscheidet nicht nur für das interne ¬
(actio pro socio), sondern auch für das externe Verhältniss -
(den Gesellschaftsgläubigern gegenüber) über die Höhe
des Betrages: beides wird in der Regel nicht verschiedenartig
normirt, obwohl dies sehr gut möglich ist ??
26) Doch ist ausserdem auch noch zu beachten, dass die neg. gestio auf
dem Gebiete des Handels nicht in derselben Weise in Rücksicht ihrer Utilität
beurtheilt werden darf wie auf dem Gebiete des gewöhnlichen bürgerlichen
Verkehrslebens, insbesondere kann die Zahlung einer Schuld sehr gegen das
Interesse des Kaufmanns sein, und der Kommanditist nimmt hier keine andere
Stellung ein, wie jeder beliebige Dritte, weil auch er keinen Einblick in das
innere Getriebe des Gewerbes erhält.
27) Der Gesellschaftsvertrag kann z. B. bestimmen, dass der Kommanditist ¬
zwar nur mit höchstens 10000 den Verlust der Gesellschaft mittragen, aber