Inhaltsverzeichnis : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

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Ueber  den  Epilog  des  neusten  Statuts.
sichtigung,  selbst  dann,  wenn  das  Römische  Recht  ein  anderes  Resultat
geben  würde.  Denn  nirgends  sind  unsere  früheren  Stadtrechte  aufgehoben. ¬
  Schon  der  BM.  Möller  (+  1621)  stellt  Thes.  jur.
prov.  2,  336,  das  Princip  auf,  daß  die  alten  Statute  nicht  als
aufgehoben  angesehen  werden,  wenn  sie  nicht  mit  dem  neusten  im
Widerspruche  stehen,  und  räumt  mithin  dadurch  ihnen  den  Vorzug
vor  dem  Römischen  Recht  in  den  Fällen  ein,  welche  das  neuste
Statut  unentschieden  läßt.  Dasselbe  Princip  wird  von  allen  Commentatoren ¬
  des  neusten  Statuts  vertheidigt.  Anderson  Hamb.  Privatr.
2,  112  ff.  und  Gries  2,  271  haben  sie  namhaft  gemacht,  und
man  kann  sich  ausser  den  von  ihnen  Citirten  auch  auf  Vegesack  und
Schelhammer  (vgl.  S.  459  der  neusten  Ausg.  zu  3,  3,  4  des  neusten
Statuts)  berufen.  Vgl.  Archiv  des  Handelsr.  1,  388  Anm.  Auch
Cropp  Abh.  2,  429  räumt  ein,  daß  die  alten  Stadtrechte  zur
Erläuterung  und  Ergänzung  des  neusten  Rechts  allerdings  noch  benutzt ¬
  werden  können,  was  mir  nicht  entschieden  genug  gesagt  zu  sein
scheint,  da  diese  Benutzung  nicht  blos  erlaubt,  sondern  nothwendig  ist.
Vgl.  §.  230  ff.
2.  Ausserdem  sind  auch  die  Recesse  Entscheidungsquellen.  Es
wird  dies  von  von  der  Fecht  (Thes.  iur.  prov.  1,  964),  den  Matthäus ¬
  Schlüter  ausschreibt,  (das.  2,  209),  ausdrücklich  anerkannt,
indem  er  sich  auf  den  Epilog  selbst  beruft,  wo  weiterhin  dem  Stadtrecht ¬
  nicht  größere  gesetzliche  Kraft  beigelegt  wird,  als  den  „beliebten
Recessen."  Auch  der  Receß  von  1603  Art.  8  bezeichnet  als  coordinirte ¬
  Rechtsquellen
„dat  Stadt  Bock,  Recesse  und  bewilligede  Buhrsprake",
und  erklärt  Art.  28:
Ein  Erbar  Raht  wil  ock  tho  neenen  Tiden  unse  Stadt  Bock,
Recesse  und  Landrecht  vorändern,  mindern  ofte  vormehren,  idt
sy  mit  medewethende  der  ganzen  Börgerschop,  wat  averst  der  Voränderung ¬
  der  Buhrsprake  belanget,  solches  schal  allewege  geschehen
mit  medewethende  und  Vulborde  der  vorordenten  Börgere.
Wenn  im  Artikel  1,  6,  1  des  neusten  Statuts  die  Dingleute
angewiesen  werden,  „vermöge  dieses  Stadtbuches  und  Recesses"  ein  recht
Urtheil  zu  finden;  so  ist  es  zwar  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß
hiermit  der  Receß  von  1603  gemeint  ist  (vgl.  Andersons  Hamb.
            
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