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Ueber den Epilog des neusten Statuts.
sichtigung, selbst dann, wenn das Römische Recht ein anderes Resultat
geben würde. Denn nirgends sind unsere früheren Stadtrechte aufgehoben. ¬
Schon der BM. Möller (+ 1621) stellt Thes. jur.
prov. 2, 336, das Princip auf, daß die alten Statute nicht als
aufgehoben angesehen werden, wenn sie nicht mit dem neusten im
Widerspruche stehen, und räumt mithin dadurch ihnen den Vorzug
vor dem Römischen Recht in den Fällen ein, welche das neuste
Statut unentschieden läßt. Dasselbe Princip wird von allen Commentatoren ¬
des neusten Statuts vertheidigt. Anderson Hamb. Privatr.
2, 112 ff. und Gries 2, 271 haben sie namhaft gemacht, und
man kann sich ausser den von ihnen Citirten auch auf Vegesack und
Schelhammer (vgl. S. 459 der neusten Ausg. zu 3, 3, 4 des neusten
Statuts) berufen. Vgl. Archiv des Handelsr. 1, 388 Anm. Auch
Cropp Abh. 2, 429 räumt ein, daß die alten Stadtrechte zur
Erläuterung und Ergänzung des neusten Rechts allerdings noch benutzt ¬
werden können, was mir nicht entschieden genug gesagt zu sein
scheint, da diese Benutzung nicht blos erlaubt, sondern nothwendig ist.
Vgl. §. 230 ff.
2. Ausserdem sind auch die Recesse Entscheidungsquellen. Es
wird dies von von der Fecht (Thes. iur. prov. 1, 964), den Matthäus ¬
Schlüter ausschreibt, (das. 2, 209), ausdrücklich anerkannt,
indem er sich auf den Epilog selbst beruft, wo weiterhin dem Stadtrecht ¬
nicht größere gesetzliche Kraft beigelegt wird, als den „beliebten
Recessen." Auch der Receß von 1603 Art. 8 bezeichnet als coordinirte ¬
Rechtsquellen
„dat Stadt Bock, Recesse und bewilligede Buhrsprake",
und erklärt Art. 28:
Ein Erbar Raht wil ock tho neenen Tiden unse Stadt Bock,
Recesse und Landrecht vorändern, mindern ofte vormehren, idt
sy mit medewethende der ganzen Börgerschop, wat averst der Voränderung ¬
der Buhrsprake belanget, solches schal allewege geschehen
mit medewethende und Vulborde der vorordenten Börgere.
Wenn im Artikel 1, 6, 1 des neusten Statuts die Dingleute
angewiesen werden, „vermöge dieses Stadtbuches und Recesses" ein recht
Urtheil zu finden; so ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß
hiermit der Receß von 1603 gemeint ist (vgl. Andersons Hamb.