§ 11. Fideikommißnachfolge.
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verwiesen werden (§5 oben). Namentlich sei hervorgehoben, daß auch
hier, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, das richterliche Ermessen
(§ 96 II. 4), also das Gutbefinden der FKBehörde, den Ausschlag gibt.
Die Regulierungsfrist ist verabsäumt, wenn der FKBesitzer es
unterläßt, innerhalb des entscheidenden Jahres den Antrag bei der
FKBehörde einzubringen. Die Einhaltung der Frist hat das Gericht
von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die unmittelbare
Folge des fruchtlosen Fristablaufes ist der Ausschluß des Regulierungsantrages. ¬
Des weiteren ergibt sich dann aber mittelbar daraus, daß der
säumige FKBesitzer für das fehlende Inventar genau so einzustehen hat,
wie wenn es während seiner Besitzeit in Fortfall gekommen wäre
(§ 524 I. 18).
c) Lasten. Die Auseinandersetzung in FFKSachen soll sich nach
dem Recht des Nießbrauchs endlich auch insoweit richten, als „die noch
rückständigen Lasten früherer Jahre“, d. h. sowohl des letzten, als auch
vorhergehender Jahre, in Betracht kommen. Die Verpflichtung des
FKBesitzers zur Lastentragung an und für sich und im Verhältnis zum
Obereigentümer bestimmt nicht das BGB. (§ 1047), sondern §111.18
ALR., inhalts dessen die ordentlichen und außerordentlichen Lasten,
ohne Beitritt des Obereigentümers schlechtweg den FKBesitzer beschweren.
In Ansehung der Lastenverteilung beim Sukzessionsfalle dagegen
müssen die allgemeinen Regeln des BGB. Platz greifen (§ 103), da
das Recht des Nießbrauchs etwas besonderes in dieser Hinsicht nicht
anordnet. Der Fall, daß der Vorbesitzer die Lasten bis zu einer gewissen
Zeit, der Nachfolger sie von dem Endpunkt des Rechts des anderen
ab, zu tragen hat, ist hier offenbar gegeben.
„Ein anderes", vom § 103
Abweichendes, aber ist weder im BGB. noch im preußischen, noch geltenden
FKRecht vorgeschrieben. Danach müssen
a. die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der
Dauer der Verpflichtung eines jeden von beiden Beteiligten,
p. die anderen Lasten hingegen von demjenigen FKBesitzer getragen
werden, während dessen Herrschaft über das FKVermögen sie zu
entrichten waren.
Als Beispiele für die erste Gruppe seien angeführt: Hypotheken¬,
Grundschuld=, Bodenzinsen, Renten, Reallasten, Steuern, Versicherungsprämien. ¬
Der zweiten Gruppe gehören an: Einquartierungslasten,
Straßenanliegerbeiträge, Abgaben betreffend Pflasterung und Kanalisierung, ¬
Kirchen-, Schulbaulasten. Als Zeitpunkt, in welchem eine
Last zu entrichten ist, ist der Augenblick der Fälligkeit maßgebend. — Auch
hier handelt es sich lediglich um die Klarstellung des Verhältnisses zwischen