Objekt : Ramdohr, Hermann: ¬Das Familienfideikommiß im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts

§  11.  Fideikommißnachfolge.
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verwiesen  werden  (§5  oben).  Namentlich  sei  hervorgehoben,  daß  auch
hier,  wenn  sich  die  Beteiligten  nicht  einigen,  das  richterliche  Ermessen
(§  96  II.  4),  also  das  Gutbefinden  der  FKBehörde,  den  Ausschlag  gibt.
Die  Regulierungsfrist  ist  verabsäumt,  wenn  der  FKBesitzer  es
unterläßt,  innerhalb  des  entscheidenden  Jahres  den  Antrag  bei  der
FKBehörde  einzubringen.  Die  Einhaltung  der  Frist  hat  das  Gericht
von  Amts  wegen  zu  prüfen  und  zu  berücksichtigen.  Die  unmittelbare
Folge  des  fruchtlosen  Fristablaufes  ist  der  Ausschluß  des  Regulierungsantrages. ¬
  Des  weiteren  ergibt  sich  dann  aber  mittelbar  daraus,  daß  der
säumige  FKBesitzer  für  das  fehlende  Inventar  genau  so  einzustehen  hat,
wie  wenn  es  während  seiner  Besitzeit  in  Fortfall  gekommen  wäre
(§  524  I.  18).
c)  Lasten.  Die  Auseinandersetzung  in  FFKSachen  soll  sich  nach
dem  Recht  des  Nießbrauchs  endlich  auch  insoweit  richten,  als  „die  noch
rückständigen  Lasten  früherer  Jahre“,  d.  h.  sowohl  des  letzten,  als  auch
vorhergehender  Jahre,  in  Betracht  kommen.  Die  Verpflichtung  des
FKBesitzers  zur  Lastentragung  an  und  für  sich  und  im  Verhältnis  zum
Obereigentümer  bestimmt  nicht  das  BGB.  (§  1047),  sondern  §111.18
ALR.,  inhalts  dessen  die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Lasten,
ohne  Beitritt  des  Obereigentümers  schlechtweg  den  FKBesitzer  beschweren.
In  Ansehung  der  Lastenverteilung  beim  Sukzessionsfalle  dagegen
müssen  die  allgemeinen  Regeln  des  BGB.  Platz  greifen  (§  103),  da
das  Recht  des  Nießbrauchs  etwas  besonderes  in  dieser  Hinsicht  nicht
anordnet.  Der  Fall,  daß  der  Vorbesitzer  die  Lasten  bis  zu  einer  gewissen
Zeit,  der  Nachfolger  sie  von  dem  Endpunkt  des  Rechts  des  anderen
ab,  zu  tragen  hat,  ist  hier  offenbar  gegeben.
„Ein  anderes",  vom  §  103
Abweichendes,  aber  ist  weder  im  BGB.  noch  im  preußischen,  noch  geltenden
FKRecht  vorgeschrieben.  Danach  müssen
a.  die  regelmäßig  wiederkehrenden  Lasten  nach  dem  Verhältnis  der
Dauer  der  Verpflichtung  eines  jeden  von  beiden  Beteiligten,
p.  die  anderen  Lasten  hingegen  von  demjenigen  FKBesitzer  getragen
werden,  während  dessen  Herrschaft  über  das  FKVermögen  sie  zu
entrichten  waren.
Als  Beispiele  für  die  erste  Gruppe  seien  angeführt:  Hypotheken¬,
Grundschuld=,  Bodenzinsen,  Renten,  Reallasten,  Steuern,  Versicherungsprämien. ¬
  Der  zweiten  Gruppe  gehören  an:  Einquartierungslasten,
Straßenanliegerbeiträge,  Abgaben  betreffend  Pflasterung  und  Kanalisierung, ¬
  Kirchen-,  Schulbaulasten.  Als  Zeitpunkt,  in  welchem  eine
Last  zu  entrichten  ist,  ist  der  Augenblick  der  Fälligkeit  maßgebend.  —  Auch
hier  handelt  es  sich  lediglich  um  die  Klarstellung  des  Verhältnisses  zwischen
            
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