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jedem anderen in gleich beliebiger Weise verwertet werden,
und ebensowenig erscheint es unzulässig, fremde Geistesarbeit
zur Herstellung neuer literarischer Erzeugnisse zu verwenden.
Der frühere literarische Sachverständigenverein hat in
dieser Beziehung wiederholt ausgeführt, daß es keineswegs
verboten ist, ein älteres Werk in einem neueren, selbst durch
Aufnahme und Wiedergeben einzelner Stellen, zu benutzen oder
Werke verwandten Inhalts zu schreiben oder Spekulationen
zu machen, die einem anderen unbequem werden könnten.
Auch das Reichsgericht hat bereits in einem Urteil vom
2. Januar 1888**) ausgesprochen, daß die Benutzung des
Inhalts eines früheren Werkes dem Verfasser eines Konkurrenzwerkes ¬
durchaus freistehe, soweit er diesen Inhalt nicht ganz
oder teilweise lediglich mechanisch vervielfältige, sondern bei
selbständiger Sammlung und Darstellung des Stoffes geistig
verarbeite.
Auf demselben Standpunkt steht das Gesetz, betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur 2c. vom 19. Juni 1901,
indem es in § 13 ausdrücklich bestimmt, daß die freie Benutzung ¬
eines Werkes unbeschadet gewisser ausschließlicher
Befugnisse des Urhebers zulässig ist, wenn dadurch eine eigentümliche ¬
Schöpfung hervorgebracht wird.
Eine solche freie Benutzung zur Hervorbringung einer
eigentümlichen Schöpfung wird man insbesondere dann annehmen ¬
können, wenn lediglich bei Sammlung und Ordnung
vorhandenen gemeinfreien Materials die Arbeit des anderen
zur Unterstützung der eigenen verwendet, dieses Material aber
in eine individuelle innere Form gebracht wird.
S. und G. waren mithin durchaus berechtigt, einen Kommentar ¬
der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
auf gleicher Grundlage wie v. W. und L. zu schreiben
und dabei ebenso wie diese alles bereits vorhandene Material
und insbesondere auch das Werk der letzteren selbst zu benutzen, ¬
sofern sie nur hierbei zugleich durch selbständiges
*) Vgl. Dambach, 50 Gutachten, S. XL, 64, 263 u. a.
**) Entsch. in Strafs. Bd. 17 S. 195.