Metadaten : Daude, Paul: Gutachten der Königlich Preußischen Sachverständigen-Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst aus den Jahren 1902-1907

118
jedem  anderen  in  gleich  beliebiger  Weise  verwertet  werden,
und  ebensowenig  erscheint  es  unzulässig,  fremde  Geistesarbeit
zur  Herstellung  neuer  literarischer  Erzeugnisse  zu  verwenden.
Der  frühere  literarische  Sachverständigenverein  hat  in
dieser  Beziehung  wiederholt  ausgeführt,  daß  es  keineswegs
verboten  ist,  ein  älteres  Werk  in  einem  neueren,  selbst  durch
Aufnahme  und  Wiedergeben  einzelner  Stellen,  zu  benutzen  oder
Werke  verwandten  Inhalts  zu  schreiben  oder  Spekulationen
zu  machen,  die  einem  anderen  unbequem  werden  könnten.
Auch  das  Reichsgericht  hat  bereits  in  einem  Urteil  vom
2.  Januar  1888**)  ausgesprochen,  daß  die  Benutzung  des
Inhalts  eines  früheren  Werkes  dem  Verfasser  eines  Konkurrenzwerkes ¬
  durchaus  freistehe,  soweit  er  diesen  Inhalt  nicht  ganz
oder  teilweise  lediglich  mechanisch  vervielfältige,  sondern  bei
selbständiger  Sammlung  und  Darstellung  des  Stoffes  geistig
verarbeite.
Auf  demselben  Standpunkt  steht  das  Gesetz,  betreffend  das
Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  2c.  vom  19.  Juni  1901,
indem  es  in  §  13  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  freie  Benutzung ¬
  eines  Werkes  unbeschadet  gewisser  ausschließlicher
Befugnisse  des  Urhebers  zulässig  ist,  wenn  dadurch  eine  eigentümliche ¬
  Schöpfung  hervorgebracht  wird.
Eine  solche  freie  Benutzung  zur  Hervorbringung  einer
eigentümlichen  Schöpfung  wird  man  insbesondere  dann  annehmen ¬
  können,  wenn  lediglich  bei  Sammlung  und  Ordnung
vorhandenen  gemeinfreien  Materials  die  Arbeit  des  anderen
zur  Unterstützung  der  eigenen  verwendet,  dieses  Material  aber
in  eine  individuelle  innere  Form  gebracht  wird.
S.  und  G.  waren  mithin  durchaus  berechtigt,  einen  Kommentar ¬
  der  Zivilprozeßordnung  und  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
  auf  gleicher  Grundlage  wie  v.  W.  und  L.  zu  schreiben
und  dabei  ebenso  wie  diese  alles  bereits  vorhandene  Material
und  insbesondere  auch  das  Werk  der  letzteren  selbst  zu  benutzen, ¬
  sofern  sie  nur  hierbei  zugleich  durch  selbständiges
*)  Vgl.  Dambach,  50  Gutachten,  S.  XL,  64,  263  u.  a.
**)  Entsch.  in  Strafs.  Bd.  17  S.  195.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer