fullscreen : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 23 = N.F. Bd. 3 (1858))

8.1.3. Sind alle Hypothekgläubiger gleich befreite Gläubiger im Sinne des §. 70 der Prozeßnovelle vom 17. Novbr. 1837?

10 § 10 der Nov. v. 1831. Hypothekgläubiger.

3.
Sind alle Hypothekglaubiger gleich befreite Gläubiger im
Sinne des §. 10 der Prozeßnovelle vom 11. Novbr. 1831?
Vgl. Kommentar über die GO. Aust. 2 Bd. 4 S. 372 Note 23.
Ein vou seinen Gläubigem gedrängter Schuld-
ner hatte ein Fristengesuch gestellt, welches von der
Mehrheit der Gläubiger, und zwar auch vou der
Mehrheit der Hypothekgläubiger genehmigt wurde, nur
zwei Hypothekgläubiger, deren Forderungen an erster
und z w eite r S teile aufden Immobilien des Schuld-
ners versichert waren, traten dem Gesuche entgegen.
Das Fristengesuch wurde abgewiesen, und in den
Gründen des bestätigenden oberstrichterlichen Erkennt-
nisses vorn 1. April 1854 (,RNr. 11 7 53/54) war
bemerkt, daß der richterlichen Genehmigung dieses
Gesuches schon der Umstand entscheidend entgegen-
stehe, daß die erwähnten zwei Gläubiger die Bewil-
ligung einer Frist verweigert hätten, da diese vor
allen anderen befreiten Gläubiger nach §. 70
Abs. 2 des Proz.-Ges. vom 17. Novbr. 1837 unter
keinen Umständen zur Gewährung der verlangten Frist
gezwungen werden könnten.
Die Ansicht des Revidenten — sagen diese
Gründe weiter — daß alle Hypothekgläubiger als
gleich befreit im Sinne des §. 70 anzusehen seien,
wornach hier der Umstand entscheide, daß auch die
Majorität der Hypothekgläubiger eine einjährige
Zahluugsnachsicht gewährt habe, ist ungegründet.
Denn in Ansehung der Frage, welche Gläubiger mehr
oder minder befreit seien, kann nur die Reihenfolge,
in welcher die Gläubiger nach der Prioritätsordnung
zu befriedigen sind, entscheiden; diese Reihenfolge
wird aber nicht bloß durch die Prioritäts klaffe,
sondern zum Theile auch durch die Stelle bestimmt,
welche die Gläubiger in den verschiedenen Prioritäts-
klassen eiuuehmen, lind in der zweiten Klasse richtet
sich der Vorrang der Hypothekgläubiger nach dem
Zeitpunkte des Eintrages ihrer Forderungen.

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