Metadaten : Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  108.  Quittung,  Schuldschein.  §  109.  Leistung  an  Erfüllungsstatt.
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Der  Gegenbeweis,  daß  die  Quittung  unrichtig  sei,  kann  übrigens  nicht  schon  dadurch ¬
  geführt  werden,  daß  bewiesen  wird,  zu  der  Zeit,  da  die  Quittung  ausgestellt  worden,
sei  die  quittierte  Leistung  in  Wahrheit  nicht  erfolgt.  Denn  wäre  dieser  Gegenbeweis  zulässig,
so  wäre  eine  der  Leistung  vorausgehende,  also  in  Erwartung  künftiger  Leistung  ausgestellte
Quittung  einfach  wertlos.  Vielmehr  muß  der  Gegenbeweis  dahin  erbracht  werden,  daß  auch
nach  Ausstellung  der  Quittung  die  Leistung  ausgeblieben  sei.1
VI.  1.a)  Nicht  selten  nimmt  jemand  eine  Leistung  zum  Zweck  der  Erfüllung ¬
  einer  angeblich  gegen  ihn  bestehenden  Forderung  vor,  indem  er  gleichzeitig ¬
  das  Vorhandensein  der  Forderung  bestreitet  und  sich  das  Recht  auf
Rückgewähr  der  Leistung  vorbehält.  Eine  solche  Leistung  unter  Vorbehalt
wirkt  verschieden,  je  nachdem  die  Forderung,  der  sie  gilt,  zu  Recht  besteht  oder
nicht:  im  ersteren  Fall  tilgt  sie  die  Forderung  gerade  so  wie  eine  vorbehaltslose
Erfüllung;  im  letzteren  Fall  führt  sie  dagegen  eine  ungerechtfertigte  Bereicherung
des  angeblichen  Gläubigers  herbei  und  muß  deshalb  auf  Verlangen  des
Leistenden  an  diesen  zurückgegeben  werden.  Ist  der  rechtliche  Bestand  der
Forderung  streitig,  so  trifft  die  Beweislast  den  Gläubiger.
b)  Ebenso  kommt  es  vor,  daß  ein  Gläubiger  die  ihm  zur  Erfüllung  einer
ihm  angeblich  zustehenden  Forderung  angebotene  Leistung  nur  unter  Vorbehalt
annimmt,  namentlich  dann,  wenn  er  die  Leistung  mangelhaft  findet.  Eine  solche
Annahme  unter  Vorbehalt  wirkt,  wenn  der  Vorbehalt  unbegründet  ist,
gerade  wie  eine  vorbehaltlose  Annahme;  ist  der  Vorbehalt  dagegen  begründet,
so  sichert  er  dem  Gläubiger  alle  Rechte,  die  ihm  im  Fall  der  Ablehnung  der
Leistung  zugestanden  haben  würden;  insbesondere  kann  er  die  Mängel  der
Leistung  ohne  jede  Beschränkung  rügen  und  ist,  wenn  die  Mängel  streitig  sind,
nicht  beweispflichtig.
2.  Eine  Leistung  unter  einem  unbegründeten  Vorbehalt  ist  eine  unvollkommene ¬
  Leistung,  eine  Annahme  unter  einem  unbegründeten  Vorbehalt  ist  eine
unvollkommene  Annahme.  Deshalb  braucht  sich  der  Gläubiger  auf  den  ersteren,
der  Schuldner  auf  den  letzteren  Vorbehalt  nicht  einzulassen.  Der  Gläubiger
kann  also  eine  unter  einem  unbegründeten  Vorbehalt  angebotene  Leistung
zurückweisen,  ohne  in  Annahmeverzug  zu  geraten;  ebensowenig  gerät  der
Schuldner  in  Erfüllungsverzug,  wenn  er  einem  Gläubiger,  der  seine  Leistung
unter  einem  unbegründeten  Vorbehalt  annehmen  will,  die  Leistung  ganz
verweigert.15
2.  Leistung  an  Erfüllungsstatt.
§  109.
I.  Eine  Leistung  an  Erfüllungsstatt  (datio  in  solutum)  liegt
vor,  wenn  der  Schuldner  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  statt  der  geschuldeten
15)  Abw.  Endemann  1  §  14118—20.
14)  Siehe  Planck  zu  §  368.
1)  Römer,  Leistung  an  Zahlungsstatt  (66);  G.  Cohn  in  Endemanns  Handb.  des
Handelsrechts  3  S.  1075  (85).
            
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