§ 108. Quittung, Schuldschein. § 109. Leistung an Erfüllungsstatt.
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Der Gegenbeweis, daß die Quittung unrichtig sei, kann übrigens nicht schon dadurch ¬
geführt werden, daß bewiesen wird, zu der Zeit, da die Quittung ausgestellt worden,
sei die quittierte Leistung in Wahrheit nicht erfolgt. Denn wäre dieser Gegenbeweis zulässig,
so wäre eine der Leistung vorausgehende, also in Erwartung künftiger Leistung ausgestellte
Quittung einfach wertlos. Vielmehr muß der Gegenbeweis dahin erbracht werden, daß auch
nach Ausstellung der Quittung die Leistung ausgeblieben sei.1
VI. 1.a) Nicht selten nimmt jemand eine Leistung zum Zweck der Erfüllung ¬
einer angeblich gegen ihn bestehenden Forderung vor, indem er gleichzeitig ¬
das Vorhandensein der Forderung bestreitet und sich das Recht auf
Rückgewähr der Leistung vorbehält. Eine solche Leistung unter Vorbehalt
wirkt verschieden, je nachdem die Forderung, der sie gilt, zu Recht besteht oder
nicht: im ersteren Fall tilgt sie die Forderung gerade so wie eine vorbehaltslose
Erfüllung; im letzteren Fall führt sie dagegen eine ungerechtfertigte Bereicherung
des angeblichen Gläubigers herbei und muß deshalb auf Verlangen des
Leistenden an diesen zurückgegeben werden. Ist der rechtliche Bestand der
Forderung streitig, so trifft die Beweislast den Gläubiger.
b) Ebenso kommt es vor, daß ein Gläubiger die ihm zur Erfüllung einer
ihm angeblich zustehenden Forderung angebotene Leistung nur unter Vorbehalt
annimmt, namentlich dann, wenn er die Leistung mangelhaft findet. Eine solche
Annahme unter Vorbehalt wirkt, wenn der Vorbehalt unbegründet ist,
gerade wie eine vorbehaltlose Annahme; ist der Vorbehalt dagegen begründet,
so sichert er dem Gläubiger alle Rechte, die ihm im Fall der Ablehnung der
Leistung zugestanden haben würden; insbesondere kann er die Mängel der
Leistung ohne jede Beschränkung rügen und ist, wenn die Mängel streitig sind,
nicht beweispflichtig.
2. Eine Leistung unter einem unbegründeten Vorbehalt ist eine unvollkommene ¬
Leistung, eine Annahme unter einem unbegründeten Vorbehalt ist eine
unvollkommene Annahme. Deshalb braucht sich der Gläubiger auf den ersteren,
der Schuldner auf den letzteren Vorbehalt nicht einzulassen. Der Gläubiger
kann also eine unter einem unbegründeten Vorbehalt angebotene Leistung
zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten; ebensowenig gerät der
Schuldner in Erfüllungsverzug, wenn er einem Gläubiger, der seine Leistung
unter einem unbegründeten Vorbehalt annehmen will, die Leistung ganz
verweigert.15
2. Leistung an Erfüllungsstatt.
§ 109.
I. Eine Leistung an Erfüllungsstatt (datio in solutum) liegt
vor, wenn der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers statt der geschuldeten
15) Abw. Endemann 1 § 14118—20.
14) Siehe Planck zu § 368.
1) Römer, Leistung an Zahlungsstatt (66); G. Cohn in Endemanns Handb. des
Handelsrechts 3 S. 1075 (85).