Metadata : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 12, H. 3 = Jg. 1828, Jul. - Sept. (1828))

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tage  gewählt,  wozu  das  Ministerium  des  Innern  ebenfalls  die
nöthigen  Anordnungen  trifft.  An  diesem  Kreistage,  zu  welchem -
  jedenfalls  die  Städte  zugezogen  werden  müssen,  werden
vier  ländische  Grundbesitzer,  von  welchen  zwei  Besitzer  von
bäuerlichen  Grundstücken  sein  müssen,  und  vier  städtische  Bürger
gewählt,  und  der  Regierung  vorgeschlagen,  welche  darauf  zwei
von  jeder  Klasse  zur  Kreis=Ersatz=Kommission  bestätigt.
Nur  erhebliche,  von  den  Regierungen  anzuerkennende
Gründe  können  zur  Ausschlagung  der  Wahl  angenommen  werden, -
  in  welchem  Fall  zu  einer  andern  Wahl  geschritten  wird.
§.  41.
Nach  Ablauf  der  dreijährigen  Funktion  bei  der  Ersatz¬Kommission -
  wird  eine  neue  Wahl  der  Civil=Mitglieder  veranstaltet, -
  doch  bleiben  die  vorherigen  Mitglieder  von  der  Wahl
nicht  ausgeschlossen,  sondern  sie  können,  zum  Theil  oder  sämmtlich,
für  die  folgenden  drei  Jahre  gewählt  werden,  wiewohl  ihre  Gründe
zur  Ablehnung  mit  Billigkeit  zu  berücksichtigen  sind.
Eben  so  kann  nach  Ablauf  der  dreijährigen  Funktionen
das  General=Kommando  die  bisherigen  Militair=Mitglieder  zur
anderweiten  Geschäftsführung  bei  den  Ersatz-Kommissionen  kommandiren, -
  oder  nach  Gutbefinden  neue  Militair-Mitglieder
ernennen.
§.  42.
Die  Civil=Mitglieder  bei  den  Kommissionen,  welche  das
Geschäft  nicht  als  einen  Zweig  ihrer  eigentlichen  Diensteigenschaft -
  anzusehen  haben,  erhalten  dennoch  aus  öffentlichen  Fonds
keine  Remuneration  dafür,  sondern  es  bleibt  in  Ansehung  dieser -
  Mitglieder  bei  den  Departements-Kommissionen,  der  Gesammtheit -
  resp.  der  Kreise  und  Städte  überlassen,  sich  mit  ihren
gewählten  Vorständen  wegen  einer  etwanigen  Entschädigung  zu
einigen;  in  Absicht  der  Mitglieder  bei  den  Kreis-Kommissionen
aber  wird  es  dem  Beschlusse  der  Interessenten  auf  dem  Kreistage -
  vorbehalten,  eine  Uebereinkunft  zu  treffen,  ob  und  welche
Entschädigung  ihnen  gewährt  werden  soll,  deren  Genehmigung
jedoch  von  der  Regierung  erfolgen  muß,  und  die  dann  von  der
Gesammtheit  des  Kreises  aufzubringen  ist.
Die  Militair=Mitglieder,  zu  deren  Diensteigenschaft  die
Max-Planck-Institut  für
            
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