9.2.8.
Kostenentscheidungen.
9.2.8.1.
Erstattbarkeit der Inkassogebühr (RAGebO § 87).
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Erstattbarkeit der Inkasso gebühr.
und darin, daß die Beteiligten den dadurch begründeten Rechtszustand
über den 1. Jan. 1900 hinaus zunächst unangefochten bestehen ließen, ist
keine Wiederholung der Rechtshandlung nach dem 1. Jan. 1900 zu er-
blicken. Mithin kann die Zulässigkeit und Wirkung der Anfechtung die
Rückgewähr und Sicherstellung des Heiratsgutes auch nur nach früherem
Rechte (G vom 21. Juli 1879 8 3 Ziff 4 Satz 2) beurteilt werden, auch
wenn die Anfechtung erst nach dem 1. Jan. 1900 erfolgte.
Asstenentschei-ungen.
a) Erstattbarkeit der Jnkassogebühr (RAGebO 8 87).
(Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Nov. 1900. IV 0 128/00.)
Der Beklagte hat in einem bei dem Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin am 17. Sept. 1900, am Tage vor dem anstehenden Verhandlungs-
termine, eingegangenen Schreiben' angefragt, ob die Klägerin gegen Zah-
lung von 3000 M. die Sache aus acht Tage sistieren wolle. Auf tele-
graphische Anfrage hat sodann Rechtsanwalt N. noch am 17. Sept. 1900
von der Klägerin zustimmende Antwort erhalten. Beklagte hat hierauf
am 18. Sept. 1900, unmittelbar vor dem Termine, 3000 M. an Rechts-
anwalt N. bezahlt, und es hat letzterer vor Gericht den Termin auf den
25. Sept. 1900 vertagen lassen. Der Beklagte hat somit selbst die Mit-
wirkung des gegnerischen Anwalts zum Zwecke der Annahme und Ab-
lieferung der von ihm zu berichtigenden Geldsumme in Anspruch genommen
und sich selbst in die Lage gebracht, zur Erlangung des gewünschten Auf-
schubes an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zahlen zu müssen.
Unter den obwaltenden tatsächlichen Verhältnissen hat die von dem Rechts-
anwalt der Klägerin berechnete Jnkassogebühr als ein im Prozesse selbst
entstandener, mit dem Verlaufe des Rechtsstreites in unmittelbarem Zu-
sammenhänge stehender Aufwand zu gelten, der noch dazu von dem Be-
klagten selbst in seinem eigenen Interesse verursacht worden ist (ZPO
8 91 Abs l).1
1 Die nämlichen Grundsätze wurden in einem gleichartigen Falle (IV 6 38/01
vom 26. März 1961), ebenso in einem andern Falle ausgesprochen, in dem der Be-
klagte einige Zeit vor dem Verhandlungstermine dem Prozeßbevollmächtigten des
Klägers die Hauptsumme bezahlt hatte, so daß später gegen ihn nur noch wegen
der Kosten Versäumnisurteil zu ergehen hatte (4 6 Reg 122/03 vom 27. Nov. 1903),
endlich in einem Falle (4 0 Reg 127/03 vom 15. Dez. 1903), in dem der Beklagte
den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, nachdem dieser bei dem Gerichtsvollzieher
Pfändungsantrag gestellt hatte, mündlich gebeten hatte, mit der Einziehung der
Schuld noch bis nächste Woche zu warten, unter dem Versprechen, am folgenden