Contents : Schmid, Paul: ¬Das Waarenzeichenrecht

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Zweites  Buch.  Die  übrigen  europäischen  Länder.
2.  ein  Domizil  in  Athen  in  Form  eines  notariellen  Aktes  bestimmen;
3.  schriftlich  erklären,  dafs  der  Hinterleger  sich  der  Rechtssprechung ¬
  der  athenischen  Gesetze  unterwirft.
Diese  Angaben  sind  dem  Protokoll  über  die  Hinterlegung  der  Marke
beizufügen.
Die  Wirkungen  des  Schutzes  in  Griechenland  hören  auf,  wenn  die
Schutzfrist,  welche  das  Gesetz  gewährt,  abgelaufen  ist,  oder  wenn  das
diplomatische  Übereinkommen  bezüglich  der  Gegenseitigkeit  aufser  Kraft
tritt.  In  keinem  Falle  können  Ausländer  oder  im  Auslande  angesessene
Griechen  für  ihre  Fabrik-  oder  Handelsmarken  in  Griechenland  ausgedehntere ¬
  Rechte  haben  als  in  dem  Lande,  wo  ihre  Niederlassung  gelegen ¬
  ist.
Art.  14  des  Gesetzes  enthält  lediglich  eine  innerfiskalische  Vorschrift.
§  6.  Handelsname.  Nach  Art.  396  des  Strafgesetzbuches  wird  als
Betrüger  derjenige  bestraft,  der  in  der  Absicht,  einem  Anderen  zu  schaden,
oder  sich  einen  unerlaubten  Vorteil  zu  verschaffen,  falsche  Thatsachen
als  richtig  vorbringt  oder  richtige  Thatsachen  verschweigt.
Diese  Bestimmung  wird  ebenso  wie  die  des  §  247  über  Urkundenfälschung ¬
  von  der  Praxis  auch  auf  den  Fall  der  betrügerischen  Benutzung ¬
  eines  fremden  Namens  im  Waarenverkehr  angewendet.
Auch  das  Markenschutzgesetz  kann  in  dem  Falle  zur  Anwendung
kommen,  wenn  der  Name  in  einer  als  Marke  charakteristischen  Form
verwendet  wird.
Betreffs  der  Unterdrückung  des  unlauteren  Wettbewerbs,  insbesondere
der  Anwendung  falscher  Herkunftsbezeichnungen  und  gewerblicher  Auszeichnungen ¬
  bestehen  keine  gesetzlichen  Vorschriften;  doch  können  event.
die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  über  Betrug  in  Anwendung
kommen,  und  civilrechtlich  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Schadenersatzpflicht. ¬

            
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