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Zweites Buch. Die übrigen europäischen Länder.
2. ein Domizil in Athen in Form eines notariellen Aktes bestimmen;
3. schriftlich erklären, dafs der Hinterleger sich der Rechtssprechung ¬
der athenischen Gesetze unterwirft.
Diese Angaben sind dem Protokoll über die Hinterlegung der Marke
beizufügen.
Die Wirkungen des Schutzes in Griechenland hören auf, wenn die
Schutzfrist, welche das Gesetz gewährt, abgelaufen ist, oder wenn das
diplomatische Übereinkommen bezüglich der Gegenseitigkeit aufser Kraft
tritt. In keinem Falle können Ausländer oder im Auslande angesessene
Griechen für ihre Fabrik- oder Handelsmarken in Griechenland ausgedehntere ¬
Rechte haben als in dem Lande, wo ihre Niederlassung gelegen ¬
ist.
Art. 14 des Gesetzes enthält lediglich eine innerfiskalische Vorschrift.
§ 6. Handelsname. Nach Art. 396 des Strafgesetzbuches wird als
Betrüger derjenige bestraft, der in der Absicht, einem Anderen zu schaden,
oder sich einen unerlaubten Vorteil zu verschaffen, falsche Thatsachen
als richtig vorbringt oder richtige Thatsachen verschweigt.
Diese Bestimmung wird ebenso wie die des § 247 über Urkundenfälschung ¬
von der Praxis auch auf den Fall der betrügerischen Benutzung ¬
eines fremden Namens im Waarenverkehr angewendet.
Auch das Markenschutzgesetz kann in dem Falle zur Anwendung
kommen, wenn der Name in einer als Marke charakteristischen Form
verwendet wird.
Betreffs der Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere
der Anwendung falscher Herkunftsbezeichnungen und gewerblicher Auszeichnungen ¬
bestehen keine gesetzlichen Vorschriften; doch können event.
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Betrug in Anwendung
kommen, und civilrechtlich die allgemeinen Grundsätze über Schadenersatzpflicht. ¬