fullscreen : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

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§  174.  Fortsetzung:  c)  Die  Verteidigung  des  Beklagten.
IV.  Vor  oder  nach  Rechtshängigkeit  von  ihm  gezogene  Früchte,  die  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen  sind  (z.  B.  bei  Windbruch)
hat  jeder  Besitzer,  auch  der  gutgläubige,  und  der  unentgeltlich  in  den  Besitz  gelangte,  nachden  Vorschriften ¬
  über  die  Herausgabe  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  herauszugeben  (993).
§  174.
Fortsetzung:  c)  Die  Verteidigung  des  Beklagten.
Selbstverständlich  kann  sich  der  Beklagte  gegenüber  dem  Anspruch  auf  Herausgabe  auf
eigenes  Eigentum,  auf  Verjährung  des  Eigentumsanspruches  be
rufen,  auch  von  der  Benennung  des  Vormannes  (L.  §  172)  Gebrauch  machen.  Eine
besondere  Verteidigung  gründet  sich  für  den  Beklagten
I.  auf  ein  Recht  zum  Besitze,  das  ihm  oder  dem  mittelbaren  Besitzer,  von  dem  er  abhängig  ist.
als  dingliches  Recht  dem  Eigentümer  gegenüber  zusteht  (z.  B.Nießbrauch,  Pacht,  Miete).  Der  Käufer,
dem  das  Grundstück  übergeben  ist,  kann  sich  auf  sein  Recht  zum  Besitze  dem  vindizierenden  Verkäufer
gegenüber  berufen  (exceptio  rei  venditae  traditae),  dem  Dritten  aber,  dem  das  Grundstück ¬
  aufgelassen  ist,  gegenüber  nur  dann,  wenn  der  Dritte  gegen  826  verstößt  1).  War  der  mittelbar
Besitzer  dem  Eigentümer  gegenüber  zur  Überlassung  des  Besitzes  nicht  befugt,  z.  B.  nicht  der  Nießbraucher ¬
  zur  Überlassung  an  den  Pächter  (vgl.  549),  so  kann  der  Kläger  vom  beklagten  unmittelbaren
Besitzer  Herausgabe  an  dem  mittelbaren  Besitzer,  oder  wenn  dieser  die  Sache  nicht  übernehmen  will
oder  kann,  an  sich  selbst  verlangen  (986,  Abs.  1).
II.  Ist  das  Eigentum  durch  Abtretung  des  Anspruches  auf  Herausgabe  der  Sache  erworben,
so  kann  der  Besitzer  der  Sache,  gegen  den  sich  dieser  Anspruch  richtet,  dem  neuen  Eigentümer  alle
Einwendungen  entgegensetzen,  die  ihm  gegen  den  abgetretenen  Anspruch  zustehen  (986,
Abs.  2,  vgl.  931)  2).
III.  Der  Ersatzanspruch  wegen  Verwendungen  auf  die  Sache.
Soweit  überhaupt  ein  Ersatzanspruch  wegen  Verwendungen  besteht,  kann  der  Besitzer  nicht
nur  für  Aufwendungen,  die  er  selbst  gemacht  hat,  sondern  auch  für  diejenigen  Ersatz  verlangen,
die  sein  Vorbesitzer,  dessen  Erbe  oder  Sondernachfolger  er  geworden  ist,  gemacht  hat  und  als  Beklagter ¬
  ersetzt  verlangen  könnte.  Die  Ersatzpflicht  des  Eigentümers  beschränkt  sich  andererseits  nicht
auf  diejenigen  Verwendungen,  die  vom  Besitzer  während  des  klägerischen  Eigentumes  gemacht  sind,
sondern  sie  erstreckt  sich  auch  auf  solche  aus  früherer  Zeit  (999).
A.  Die  notwendigen  Verwendungen.
Zu  diesen  gehören  die  zur  Erhaltung  der  Sache  oder  ihrer  wirtschaftlichen
Brauchbarkeit  dienenden.  Möglicherweise  gehört  dahin  auch  das  zum  Erwerbe  der  Sache  vom  Beklagten ¬
  aufgewendete  Aquivalent  3).  Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten  werden  aber  dem  sonst
ersatzberechtigten  Besitzer  für  die  Zeit  nicht  ersetzt,  für  die  ihm  die  Nutzungen  verbleiben  (994,  Abs.  1).
Notwendige  sind  auch  die  Aufwendungen  zur  Bestreitung  der  öffentlichen  und
privatrechtlichen  Lasten  der  Sache  (Steuern,  Hypothekenzinsen  usw.).  Der  sonst
ersatzberechtigte  Besitzer,  dem  für  eine  gewisse  Zeit  die  Nutzungen  der  Sache  verbleiben,  kann  aber
für  diese  Zeit  nur  die  Aufwendungen  für  solche  außerordentlichen  Lasten,  die  auf
den  Stammwert  der  Sache  gelegt  anzusehen  sind  (Abfindungen  des  Anerben  an
Geschwister,  außerordentliche  Kriegskontributionen),  ersetzt  verlangen,  während  die  übrigen  nicht
einbegriffenen  als  gegen  die  Nutzungen  aufgerechnet  gelten  (995).
Ein  Ersatzanspruch  steht  nur  (994,  Abs.  2)  dem  gutgläubigen  Besitzer
zu,  wenn  er  die  notwendigen  Verwendungen  vor  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  gemacht  hat.
*)  Vgl.  Dernburg  III,  S.  263  f.
2)  Vgl.  Gierke,  Die  Bedeutung  des  Fahrniserwerbes  (1897),  S.  41  ff.
3)  Einen  Anspruch  auf  Erstattung  des  Preises  (Lösungsanspruch)  schlechthin  hat  auch  der
gutgläubige  Besitzer  nicht,  vgl.  aber  Vorbehalt  im  EG.  Art.  94,  Abs.  2.
            
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