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§ 174. Fortsetzung: c) Die Verteidigung des Beklagten.
IV. Vor oder nach Rechtshängigkeit von ihm gezogene Früchte, die nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (z. B. bei Windbruch)
hat jeder Besitzer, auch der gutgläubige, und der unentgeltlich in den Besitz gelangte, nachden Vorschriften ¬
über die Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben (993).
§ 174.
Fortsetzung: c) Die Verteidigung des Beklagten.
Selbstverständlich kann sich der Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe auf
eigenes Eigentum, auf Verjährung des Eigentumsanspruches be
rufen, auch von der Benennung des Vormannes (L. § 172) Gebrauch machen. Eine
besondere Verteidigung gründet sich für den Beklagten
I. auf ein Recht zum Besitze, das ihm oder dem mittelbaren Besitzer, von dem er abhängig ist.
als dingliches Recht dem Eigentümer gegenüber zusteht (z. B.Nießbrauch, Pacht, Miete). Der Käufer,
dem das Grundstück übergeben ist, kann sich auf sein Recht zum Besitze dem vindizierenden Verkäufer
gegenüber berufen (exceptio rei venditae traditae), dem Dritten aber, dem das Grundstück ¬
aufgelassen ist, gegenüber nur dann, wenn der Dritte gegen 826 verstößt 1). War der mittelbar
Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes nicht befugt, z. B. nicht der Nießbraucher ¬
zur Überlassung an den Pächter (vgl. 549), so kann der Kläger vom beklagten unmittelbaren
Besitzer Herausgabe an dem mittelbaren Besitzer, oder wenn dieser die Sache nicht übernehmen will
oder kann, an sich selbst verlangen (986, Abs. 1).
II. Ist das Eigentum durch Abtretung des Anspruches auf Herausgabe der Sache erworben,
so kann der Besitzer der Sache, gegen den sich dieser Anspruch richtet, dem neuen Eigentümer alle
Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen (986,
Abs. 2, vgl. 931) 2).
III. Der Ersatzanspruch wegen Verwendungen auf die Sache.
Soweit überhaupt ein Ersatzanspruch wegen Verwendungen besteht, kann der Besitzer nicht
nur für Aufwendungen, die er selbst gemacht hat, sondern auch für diejenigen Ersatz verlangen,
die sein Vorbesitzer, dessen Erbe oder Sondernachfolger er geworden ist, gemacht hat und als Beklagter ¬
ersetzt verlangen könnte. Die Ersatzpflicht des Eigentümers beschränkt sich andererseits nicht
auf diejenigen Verwendungen, die vom Besitzer während des klägerischen Eigentumes gemacht sind,
sondern sie erstreckt sich auch auf solche aus früherer Zeit (999).
A. Die notwendigen Verwendungen.
Zu diesen gehören die zur Erhaltung der Sache oder ihrer wirtschaftlichen
Brauchbarkeit dienenden. Möglicherweise gehört dahin auch das zum Erwerbe der Sache vom Beklagten ¬
aufgewendete Aquivalent 3). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten werden aber dem sonst
ersatzberechtigten Besitzer für die Zeit nicht ersetzt, für die ihm die Nutzungen verbleiben (994, Abs. 1).
Notwendige sind auch die Aufwendungen zur Bestreitung der öffentlichen und
privatrechtlichen Lasten der Sache (Steuern, Hypothekenzinsen usw.). Der sonst
ersatzberechtigte Besitzer, dem für eine gewisse Zeit die Nutzungen der Sache verbleiben, kann aber
für diese Zeit nur die Aufwendungen für solche außerordentlichen Lasten, die auf
den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind (Abfindungen des Anerben an
Geschwister, außerordentliche Kriegskontributionen), ersetzt verlangen, während die übrigen nicht
einbegriffenen als gegen die Nutzungen aufgerechnet gelten (995).
Ein Ersatzanspruch steht nur (994, Abs. 2) dem gutgläubigen Besitzer
zu, wenn er die notwendigen Verwendungen vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit gemacht hat.
*) Vgl. Dernburg III, S. 263 f.
2) Vgl. Gierke, Die Bedeutung des Fahrniserwerbes (1897), S. 41 ff.
3) Einen Anspruch auf Erstattung des Preises (Lösungsanspruch) schlechthin hat auch der
gutgläubige Besitzer nicht, vgl. aber Vorbehalt im EG. Art. 94, Abs. 2.