Zweiter Abschnitt. Von gezagenen Wechseln.
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Artikel 26.
Der Remittent, so wie jeder Indossatar, wird durch
den Besitz des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes
ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Vormännern ¬
Sicherheit zu fordern und im Wege des WechselProcesses ¬
darauf zu klagen.
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung
der Indossamente und die einmal getroffene Wahl nicht
gebunden.
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises,
daß der Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit ¬
bestellt habe, bedarf es nicht. (Anm. 1--6.)
Anmerk. 1. Der Regreß ist ein springender; es hängt daher ganz von
dem Belieben des Wechsel-Inhabers ab, ob und welchen seiner Vormänner er
auf Sicherstellung in Anspruch nehmen will, wenn das Recht dazu überhaupt
vorhanden ist; er muß aber natürlich denjenigen Vormann, gegen welchen er
dieses-Recht ausüben will, dazu auffordern und sein Recht durch Vorlegung
des Original=Protestes nachweisen. Erst, wenn solche gehörig begründete Aufforderung ¬
ohne Erfolg bleibt, darf er zur Klage auf Sicherstellung schreiten.
Ein Nachweis, daß bei der Aufforderung zur Bestellung der Sicherheit zugleich
der Protest ausgehändigt worden, kann nicht verlangt werden, weil die
Aushändigung des Protestes erst bei der Vollziehung des Rechts, bei der wirklichen ¬
Bestellung der Sicherheit, in Betracht kommt (Erk. v. 30. Septbr. 1854
Arch. der Trib.=Anw. Bd. 15. S. 55, vergl. Anm. 1. bei Art. 26).
Anmerk. 2. Eine Beibringung des Wechsels selbst ist zur Begründung
der Klage auf Sicherstellung nach den klaren Worten des Art. 26 nicht erforderlich, ¬
es soll der Protest dazu allein genügen. Solche Bestimmung erschien
Manchen deshalb bedenklich, weil das Recht des Klägers doch auch vom Besitz
des Wechsels abhänge und er inzwischen anderweit über denselben verfügt baben ¬
könne. Die Versendung des Wechsels ist aber, wie Koch richtig bemerkt,
schon deshalb unthunlich, weil derselbe beim Verfall wieder zur Zahlung präsentirt ¬
werden muß, überdies aber ist der Wechsel auch entbehrlich, weil der
Protest getreue Abschrift enthalten soll. Die ganz eigenthümliche, dem Art. 26.
geradezu entgegenstehende Ansicht des Handels-Gerichts zu Leipzig, daß die Beibringung ¬
des Wechsels selbst nothwendig sei, hat das dortige Appell.-Ger. unterm ¬
7. Jan. 1853 als unrichtig verworfen.
Anmerk. 3. Einer besonderen Benachrichtigung an den unmittelbaren
Vormann, von welchem der Berechtigte keine Sicherstellung verlangt, bedarf
es nicht, um auf einen weitern Vormann mit diesem Anspruch zurückzugehen.