Inhaltsverzeichnis : Straß, Karl Friedrich Heinrich: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

Zweiter  Abschnitt.  Von  gezagenen  Wechseln.
82
Artikel  26.
Der  Remittent,  so  wie  jeder  Indossatar,  wird  durch
den  Besitz  des  Mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes
ermächtigt,  von  dem  Aussteller  und  den  übrigen  Vormännern ¬
  Sicherheit  zu  fordern  und  im  Wege  des  WechselProcesses ¬
  darauf  zu  klagen.
Der  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung
der  Indossamente  und  die  einmal  getroffene  Wahl  nicht
gebunden.
Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,
daß  der  Regreßnehmer  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit ¬
  bestellt  habe,  bedarf  es  nicht.  (Anm.  1--6.)
Anmerk.  1.  Der  Regreß  ist  ein  springender;  es  hängt  daher  ganz  von
dem  Belieben  des  Wechsel-Inhabers  ab,  ob  und  welchen  seiner  Vormänner  er
auf  Sicherstellung  in  Anspruch  nehmen  will,  wenn  das  Recht  dazu  überhaupt
vorhanden  ist;  er  muß  aber  natürlich  denjenigen  Vormann,  gegen  welchen  er
dieses-Recht  ausüben  will,  dazu  auffordern  und  sein  Recht  durch  Vorlegung
des  Original=Protestes  nachweisen.  Erst,  wenn  solche  gehörig  begründete  Aufforderung ¬
  ohne  Erfolg  bleibt,  darf  er  zur  Klage  auf  Sicherstellung  schreiten.
Ein  Nachweis,  daß  bei  der  Aufforderung  zur  Bestellung  der  Sicherheit  zugleich
der  Protest  ausgehändigt  worden,  kann  nicht  verlangt  werden,  weil  die
Aushändigung  des  Protestes  erst  bei  der  Vollziehung  des  Rechts,  bei  der  wirklichen ¬
  Bestellung  der  Sicherheit,  in  Betracht  kommt  (Erk.  v.  30.  Septbr.  1854
Arch.  der  Trib.=Anw.  Bd.  15.  S.  55,  vergl.  Anm.  1.  bei  Art.  26).
Anmerk.  2.  Eine  Beibringung  des  Wechsels  selbst  ist  zur  Begründung
der  Klage  auf  Sicherstellung  nach  den  klaren  Worten  des  Art.  26  nicht  erforderlich, ¬
  es  soll  der  Protest  dazu  allein  genügen.  Solche  Bestimmung  erschien
Manchen  deshalb  bedenklich,  weil  das  Recht  des  Klägers  doch  auch  vom  Besitz
des  Wechsels  abhänge  und  er  inzwischen  anderweit  über  denselben  verfügt  baben ¬
  könne.  Die  Versendung  des  Wechsels  ist  aber,  wie  Koch  richtig  bemerkt,
schon  deshalb  unthunlich,  weil  derselbe  beim  Verfall  wieder  zur  Zahlung  präsentirt ¬
  werden  muß,  überdies  aber  ist  der  Wechsel  auch  entbehrlich,  weil  der
Protest  getreue  Abschrift  enthalten  soll.  Die  ganz  eigenthümliche,  dem  Art.  26.
geradezu  entgegenstehende  Ansicht  des  Handels-Gerichts  zu  Leipzig,  daß  die  Beibringung ¬
  des  Wechsels  selbst  nothwendig  sei,  hat  das  dortige  Appell.-Ger.  unterm ¬
  7.  Jan.  1853  als  unrichtig  verworfen.
Anmerk.  3.  Einer  besonderen  Benachrichtigung  an  den  unmittelbaren
Vormann,  von  welchem  der  Berechtigte  keine  Sicherstellung  verlangt,  bedarf
es  nicht,  um  auf  einen  weitern  Vormann  mit  diesem  Anspruch  zurückzugehen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer