Metadaten : Crelinger, Friedrich Ludwig: System des preußischen Erbrechts mit vergleichender Hinweisung auf das römische und gemeine Erbrecht

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E.

Anhang.
a)  an  solche  Verwandte,  welche  vorstehend  nicht
benannt  worden,  sofern  sie  nicht  über  den
sechsten  Grad  hinaus  mit  dem  Erblasser  verwandt ¬
  sind;
b)  an  Stiefkinder  und  Stief=Aeltern;
c)  an  Schwiegerkinder  und  Schwieger=Aeltern. ¬

Unter  Stiefkinder  können  hier  Stief=Enkel  nicht
mit  verstanden  werden.  Rescr.  v.  3.  Juni  1822.
(a.  d.  Reg.  z.  Breslau)  und  v.  5.  Juni  1826.
(a.  d.  Prov.  St.  Dir.  z.  Cöln.)  Vergl.  Rescr.
v.  23.  Mai  1823.  (s.  Schmidt's  Handb.  S.  77.)
Der  Anfall  wird  versteuert  mit  Acht  vom  Hundert, =
  wenn  er  gelangt:
a)  an  solche,  die  nur  im  siebenten  oder  einem
noch  entfernteren  Grade  mit  dem  Erblasser
verwandt  sind;
b)  an  Schwäger  und  Schwägerinnen;
c)  an  alle  übrigen  Nichtverwandten  ohne  Unterschied. ¬

Testaments=Vollzieher  sind  für  die  ihnen
für  die  Execution  des  Testaments  hinterlassenen
Legate  den  Stempel  zu  lösen  verbunden.  Cab.
Ordre  v.  22.  Aug.  1823.  (a.  d.  Staats=Minist.
in  einem  Specialfall  erlassen.)
Bei  Beurtheilung  der  Verwandtschafts=Grade,
wonach  der  Anfall  versteuert  wird,  kann  nicht  auf
ein  Verhältniß  zurückgegangen  werden,  welches
durch  richterliches  Erkenntniß  oder  Vertrag ¬
  schon  vor  erfolgtem  Anfall  zu  bestehen ¬
  aufgehört  hat.  Namentlich  ist  dies  auf
geschiedene  Ehegatten  und  aufgehobene  Einkindschaften =
  anwendbar,  und  werden  Anfälle,  welche
nach  erfolgter  Trennung  der  Ehe  oder  nach  aufgehobener =
  Einkindschaft  stattfinden,  lediglich  nach
demjenigen  Stempelsatze  besteuert,  welcher  ohne
Rücksicht  auf  die  vormaligen,  solchergestalt  getrennten, =
  Verhältnisse  anwendbar  bleibt.
Wo  nach  andern  Successions=Ordnungen,  als
derjenigen  des  Allg.  Landrechts,  der  Fall  eintritt,
daß  halbbürtige  mit  vollbürtigen  Geschwistern  bei
            
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