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E.
Anhang.
a) an solche Verwandte, welche vorstehend nicht
benannt worden, sofern sie nicht über den
sechsten Grad hinaus mit dem Erblasser verwandt ¬
sind;
b) an Stiefkinder und Stief=Aeltern;
c) an Schwiegerkinder und Schwieger=Aeltern. ¬
Unter Stiefkinder können hier Stief=Enkel nicht
mit verstanden werden. Rescr. v. 3. Juni 1822.
(a. d. Reg. z. Breslau) und v. 5. Juni 1826.
(a. d. Prov. St. Dir. z. Cöln.) Vergl. Rescr.
v. 23. Mai 1823. (s. Schmidt's Handb. S. 77.)
Der Anfall wird versteuert mit Acht vom Hundert, =
wenn er gelangt:
a) an solche, die nur im siebenten oder einem
noch entfernteren Grade mit dem Erblasser
verwandt sind;
b) an Schwäger und Schwägerinnen;
c) an alle übrigen Nichtverwandten ohne Unterschied. ¬
Testaments=Vollzieher sind für die ihnen
für die Execution des Testaments hinterlassenen
Legate den Stempel zu lösen verbunden. Cab.
Ordre v. 22. Aug. 1823. (a. d. Staats=Minist.
in einem Specialfall erlassen.)
Bei Beurtheilung der Verwandtschafts=Grade,
wonach der Anfall versteuert wird, kann nicht auf
ein Verhältniß zurückgegangen werden, welches
durch richterliches Erkenntniß oder Vertrag ¬
schon vor erfolgtem Anfall zu bestehen ¬
aufgehört hat. Namentlich ist dies auf
geschiedene Ehegatten und aufgehobene Einkindschaften =
anwendbar, und werden Anfälle, welche
nach erfolgter Trennung der Ehe oder nach aufgehobener =
Einkindschaft stattfinden, lediglich nach
demjenigen Stempelsatze besteuert, welcher ohne
Rücksicht auf die vormaligen, solchergestalt getrennten, =
Verhältnisse anwendbar bleibt.
Wo nach andern Successions=Ordnungen, als
derjenigen des Allg. Landrechts, der Fall eintritt,
daß halbbürtige mit vollbürtigen Geschwistern bei