Inhaltsverzeichnis : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

127
6)  die  Substituten  der  Letztern;
7)  die  Commissarien  des  Königlichen  Rechnungswesens; =

8)  öffentliche  Beamte  außer  dem  Departement;
9)  die  Präfecten;
10)  dienende  Militairpersonen;
11)  Königliche  Commissarien  außer  dem  Staatsgebiete, =
  auf  das  Zeugniß  des  Ministers  dieserhalb;
12)  die,  welche  mit  den  Curanden  nicht  verwandt
oder  verschwägert  sind,  falls  sich  in  dem  Umfange  von
4  Meilen  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter  befindet;
13)  wer  über  65  Jahre  ist;
14)  bedeutend  kränklich  ist;
15)  schon  zwei  Vormundschaften  hat;
16)  der  Ehegatte  oder  Vater,  der  schon  eine  Vormundschaft =
  hat,  und  noch  eine  für  fremde,  nicht  seine
eigene  Kinder,  übernehmen  soll.
17)  Wer  5  Kinder  hat,  und  eine  Vormundschaft
für  fremde,  nicht  seine  eigene  Kinder,  uͤbernehmen  sollEs ¬
  werden  jedoch  nur  diejenigen  Kinder  mitgezählt,  welche =
  noch  leben,  oder  im  Königlichen  Militairdienste  gestorben ¬
  sind,  oder  noch  lebende  Kinder  zurückgelassen
haben.  Auch  müssen  die  5  Kinder  schon  vor  Uebernahme =
  der  Vormundschaft  geboren  gewesen  seyn.  Code
Napol.  Art.  427  —  437.
Diejenigen,  welche  waͤhrend  einer  schon  uͤbernommenen ¬
  Vormundschaft  solche  Dienste  und  Aufträge  erhalten, =
  als  von  Nr.  2  bis  11.  angeführt,  können  auch
die  schon  uͤbernommene  Vormundschaft  ablehnen;  sie
müssen  jedoch  binnen  Monatsfrist  die  Familienversamm=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer