Das kirchliche Vermögensrecht. Abschnitt 4.
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einzelne kirchliche
nicht nur aus der Natur der Sache, denn jedes
der Kirche, es
Institut ist eben nur ein Glied des höheren Ganzen,
hat seine Existenzberechtigung nur durch diese und in ihr, sondern ist
auch stets im gemeinen Rechte als Prinzip anerkannt.
Einen ganz anderen Standpunkt nimmt das L.=R. infolge davon,
daß es jeden Zusammenhang zwischen den einzelnen Kirchengemeinden
verneint, in den bereits oben wörtlich angeführten §§ 172 und 308
d. T. wenigstens in Bezug auf die Kirchengebäude ein.
Näher aber kommt jenem gemeinrechtlichen Prinzip schon das
Gesetz über erloschene Parochien und über die Behandlung des Vermögens ¬
derselben vom 13. Mai 1833,1 das mittels Deklaration des
§ 308 d. T. und der §§ 177, 179, 189 ff., Tit. 6, T. II, folgendes ¬
bestimmt: Das einer Parochie zustehende Vermögen, welches
bei
anihrem -
Erlöschen als herrenlos der Landesherrlichen Verfügung
heimfällt, soll zum Vorteile derjenigen Religionspartei derselben Provinz ¬
verwendet werden, welcher die erloschene Parochie angehörte,
des
insofern dazu ein Bedürfnis vorhanden ist.2 In Ansehung
als
rchengebäudes soll indessen eine Ausnahme insofern eintreten,
christdasselbe ¬
der an diesem Orte vorhandenen Parochie einer anderen
Belichen ¬
Religionspartei zugewiesen werden soll, soweit dazu ein
dürfnis vorhanden ist, und soll dasselbe bezüglich des unzweifelhaft
und ausschließlich zur Erhaltung des Kirchengebäudes bestimmten Vermögens ¬
der erloschenen Parochie gelten.3
Als erloschen ist ferner nach dem Gesetze eine Parochie anzusehen, ¬
wenn binnen zehn Jahren:
a. entweder gar keine Mitglieder ihrer Religionspartei in dem
Pfarrbezirke einen ordentlichen Wohnsit
gehabt haben;
b. oder gar kein Pfarrgottesdienst daselbst
stattgefunden hat;
c. oder endlich die Zahl der Eingepfarrten fortwährend so
gering gewesen, daß zu einem ordentlichen Pfarrgottesdienst
kein Bedürfnis vorhanden war. 4 Etwaige Zweifel über
das Vorhandensein der Bedingungen sollen der Allerhöchsten
landesherrlichen Entscheidung vorgelegt werden. 5
Dieses Gesetz aber ist wiederum durch Artikel 15 der Verfassungsurkunde ¬
insoweit abgeändert bezw. aufgehoben, als danach den
einzelnen Religionsparteien im ganzen Eigentum und Besitz ihres
Vermögens garantiert wurde, also unter keinen Umständen Vermögen
erloschener Parochien, und speziell auch nicht deren Kirchen, den betreffenden ¬
Religionsgesellschaften im ganzen entzogen werden dürfen.
Danach muß also alles Vermögen erloschener Parochien wieder zum
Vorteile derjenigen Religionspartei verwendet werden, welcher die erloschene ¬
Parochie angehörte. Ist nun auch Artikel 15 der Ver1 ¬
G.=S. S. 51. 2 § 3, Ges. 3 §§ 4, 5 Ges. 4 § 1, das. 5 § 2.