Volltext : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

Das  kirchliche  Vermögensrecht.  Abschnitt  4.
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einzelne  kirchliche
nicht  nur  aus  der  Natur  der  Sache,  denn  jedes
der  Kirche,  es
Institut  ist  eben  nur  ein  Glied  des  höheren  Ganzen,
hat  seine  Existenzberechtigung  nur  durch  diese  und  in  ihr,  sondern  ist
auch  stets  im  gemeinen  Rechte  als  Prinzip  anerkannt.
Einen  ganz  anderen  Standpunkt  nimmt  das  L.=R.  infolge  davon,
daß  es  jeden  Zusammenhang  zwischen  den  einzelnen  Kirchengemeinden
verneint,  in  den  bereits  oben  wörtlich  angeführten  §§  172  und  308
d.  T.  wenigstens  in  Bezug  auf  die  Kirchengebäude  ein.
Näher  aber  kommt  jenem  gemeinrechtlichen  Prinzip  schon  das
Gesetz  über  erloschene  Parochien  und  über  die  Behandlung  des  Vermögens ¬
  derselben  vom  13.  Mai  1833,1  das  mittels  Deklaration  des
§  308  d.  T.  und  der  §§  177,  179,  189  ff.,  Tit.  6,  T.  II,  folgendes ¬
  bestimmt:  Das  einer  Parochie  zustehende  Vermögen,  welches
bei
anihrem -
  Erlöschen  als  herrenlos  der  Landesherrlichen  Verfügung
heimfällt,  soll  zum  Vorteile  derjenigen  Religionspartei  derselben  Provinz ¬
  verwendet  werden,  welcher  die  erloschene  Parochie  angehörte,
des
insofern  dazu  ein  Bedürfnis  vorhanden  ist.2  In  Ansehung
als
rchengebäudes  soll  indessen  eine  Ausnahme  insofern  eintreten,
christdasselbe ¬
  der  an  diesem  Orte  vorhandenen  Parochie  einer  anderen
Belichen ¬
  Religionspartei  zugewiesen  werden  soll,  soweit  dazu  ein
dürfnis  vorhanden  ist,  und  soll  dasselbe  bezüglich  des  unzweifelhaft
und  ausschließlich  zur  Erhaltung  des  Kirchengebäudes  bestimmten  Vermögens ¬
  der  erloschenen  Parochie  gelten.3
Als  erloschen  ist  ferner  nach  dem  Gesetze  eine  Parochie  anzusehen, ¬
  wenn  binnen  zehn  Jahren:
a.  entweder  gar  keine  Mitglieder  ihrer  Religionspartei  in  dem
Pfarrbezirke  einen  ordentlichen  Wohnsit
gehabt  haben;
b.  oder  gar  kein  Pfarrgottesdienst  daselbst
stattgefunden  hat;
c.  oder  endlich  die  Zahl  der  Eingepfarrten  fortwährend  so
gering  gewesen,  daß  zu  einem  ordentlichen  Pfarrgottesdienst
kein  Bedürfnis  vorhanden  war.  4  Etwaige  Zweifel  über
das  Vorhandensein  der  Bedingungen  sollen  der  Allerhöchsten
landesherrlichen  Entscheidung  vorgelegt  werden.  5
Dieses  Gesetz  aber  ist  wiederum  durch  Artikel  15  der  Verfassungsurkunde ¬
  insoweit  abgeändert  bezw.  aufgehoben,  als  danach  den
einzelnen  Religionsparteien  im  ganzen  Eigentum  und  Besitz  ihres
Vermögens  garantiert  wurde,  also  unter  keinen  Umständen  Vermögen
erloschener  Parochien,  und  speziell  auch  nicht  deren  Kirchen,  den  betreffenden ¬
  Religionsgesellschaften  im  ganzen  entzogen  werden  dürfen.
Danach  muß  also  alles  Vermögen  erloschener  Parochien  wieder  zum
Vorteile  derjenigen  Religionspartei  verwendet  werden,  welcher  die  erloschene ¬
  Parochie  angehörte.  Ist  nun  auch  Artikel  15  der  Ver1 ¬
  G.=S.  S.  51.  2  §  3,  Ges.  3  §§  4,  5  Ges.  4  §  1,  das.  5  §  2.
            
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