Object : Theorie des Gemeinen Civilrechts (1)


Handelsrecht.

191

der Praxis ganz unbestritten eine Ausnahme-
stellung errungen halte, da sich der Inhalt die-
ser Versicherung absolut nicht unter den Begriff
einer blossen Schadenvergütung bringen iiess,
ganz von selbst in das System wieder einreiht.
(Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 242 lg.). 43.
155. Rastung der Post kür Keläsenckungen.
Hie Postverwaltung ist ersatzpflichtig, wenn
das bei Auslieferung einer Geldsendung ermit-
telte Gewicht geringer ist, als das auf dem
Einlieferungschein bemerkte, mag jenes auch
mit dem auf der Sendung durch die Post no-
tirten übereinstimmen. (U. d. Landgerichts zu
Cöln v. 25. Nov. 1857. Zeitschr. f. d. ges. HR.
Bd. X. 8. 159), 43.
156. Enterbreclmug der Verjährung.
Da die Handelsgerichte sächlich keineswegs
von den Land-, Stadt- und Bezirksgerichten
verschiedene Gerichte sind, so unterbricht eine
bei letzteren angebrachte, jedoch vor das Han-
delsgericht gehörige Klage die Verjährung. (U.
d. HAG. zu Nürnberg v. 11. April 1865. Ztschr.
f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 602. 43.
157. Ras allgemeine deutsehe Handelsgesetzbuch
nebst den dazu in Preussen erlassenen ergän-
zenden Bestimmungen. Mit Commentar heraus-
gegeben von H. Mako wer, Rechtsanwalt und
Notar. Dritte, vermehrte und verbesserte Auf-
lage. Berlin, Vertag von J. Guttentag. 1868.
gr. 8. 8. XXIV. 748.
Dass der vorliegende Commentar bei dem
juristischen Publicum Eingang gefunden hat,
beweist das Erscheinen der gegenwärtigen Auf-
lage. In der That dient derselbe dem prak-
tischen Zweck schneller Orientirung über die
bei der Anwendung des Handelsgesetzbuchs her-
vortretenden Fragen in hervorragender Weise,
wie wir aus eigener Erfahrung bestätigen kön-
nen. Mit besonderem Geschick sind die Pro-
tokolle benutzt. Bei der vorwiegenden Be-
stimmung für die Preussische Praxis recht-
fertigt sich auch die beinahe ausschliess-
liche Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Obertribunals zu Berlin, welche bis
in die neueste Zeit vollständig durchgeführt ist.
Zurückhaltender ist der Verf. bezüglich der Li-
teratur gewesen. Nur ausnahmsweise finden
sich Allegate grösserer Werke und der Zeit-
schriften. Freilich ist die [innerliche Verarbei-
tung, welche häufig erkennbar ist, dem bloss
äusserlichen Citiren weit vorzuziehen. Indessen
ist Beides nicht unvereinbar und Behufs selbst-
ständiger Verfolgung einzelner Streitfragen wün-
schenswert. In der bereits mit der zweiten
Auflage betretenen Richtung „unter freierer Be-
nutzung der Gesetzesquellen die einzelnen
Rechtssätze scharf auszusondern und die Vor-
aussetzungen anzugeben, von welchen die An-
wendbarkeit der einzelnen Bestimmungen des

Handelsgesetzbuchs abhängig erscheint," ist die
gegenwärtige Auflage weiter fortgeschritten. Die
übersichtliche und scharfe Analyse zweifelhafter
Vorschriften ist durchweg anzuerkennen. Neu
entstandene Streitfragen sind berücksichtigt,
ältere Irrthiimer berichtigt. Bei schneller Lec-
türe haben wir im Einzelnen nur einige we-
nige Erinnerungen zu machen gefunden. Bei
der Uebernahme eines kaufmännischen Geschäfts
hätten wir eine kurze Widerlegung der Ansicht
des Obertribunals, dass der Erwerber dem Gläu-
biger ohne Weiteres aus seiner Uebernahme
verpflichtet sei (8.34. Note c), gewünscht. So-
dann vermissten wir bei derselben Lehre (Art. 24)
die Berücksichtigung der Controverse, ob die
Erlaubniss zur Fortführung der Firma durch
Widerrufsclausei oder Endtermin beschränkt
werden dürfe (Löhr Centralorgan 1863. 8. 29;
Neue Folge I. 8. 411, IV. 8. 37). Bezüglich
des Engagements von Handlungsgehülfen (S. 58.
Note 4, 177), wo die sorgfältige Verfolgung
entstandener Streitfragen sonst unverkennbar
ist, wäre noch die mehrfach erörterte Frage
wegen des Einflusses eines über das Vermögen
des Principals eröffneten Concurses (s. nament-
lich Centralorg. N. F. III. 8. 352) zu erledigen
gewesen. Darüber, ob die Auflösung des Dienst-
verhältnisses „aus wichtigen Gründen" erst bei
dem Richter nachzusuchen (2. Aufl. 8. 56.
Note 5b), spricht Verf. seine eigene Ansicht
nicht mehr aus (3. Aufl. 8. 59. Note 5b). Die
gegenteilige Meinung verdient u. E. den Vor-
zug. — Bezüglich der Eidesleistung von Ge-
sellschaftern sind noch mancherlei andere Fra-
gen, als die, „ob der eine Gesellschafter Eide
in die Seele des andern oder für denselben ab-
leisten könne" 8. 94. Note 49c), namentlich
über die Folgen der Säumniss, aufgetreten
(s. Busch, Arch. XI. 8. 38. 39. 464; Seuffert,
Arch. 20. 8. 402), welche wohl nicht hätten
übergangen werden sollen. In Betreff der Ein-
reden gegen kaufmännische Verpflichtungsscheine
(8.193 fg.) dürften die Ausführungen in meinem
Aufsatze bei Goldschmidt undLaband Zeitschrift
f. d. ges. H. R. Bd. 10. 8. 440 f., und in dem
Erk. d. Obertr. v. 30. April 1869 (bei Seuffert,
Arch. Bd. 21. 8. 52) zu weiterer Erörterung
Anlass geben. — Den Art. 317 d. HGB. fasst
Verf. noch immer u. E. zu eng auf (8. 207.
Note c). Die Praxis ist fast ausnahmslos anderer
Meinung. — Die Bemarkungen zu dem wich-
tigen Art. 347 sind nicht ganz vollständig (s.
8. 226). Der Begriff der Platzgeschäfte, der
Einfluss von Verkauf und Verbrauch der
beanslandelen Waare auf die Rechte des Käu-
fers, die Bedeutung einer erst nach stattgehab-
ter Untersuchung gemachter Anzeige hätten
u. E. erörtert werden sollen. — Indessen mag
man ja über diese und andere Einzelheiten ver-
schiedener Meinung sein. — Das Maass des-
sen, was in einem Commentar zu bieten ist-
wird im Einzelnen immer sehr subjectiver Be-

Handelsrecht.

191

der Praxis ganz unbestritten eine Ausnahme-
stellung errungen halte, da sich der Inhalt die-
ser Versicherung absolut nicht unter den Begriff
einer blossen Schadenvergütung bringen iiess,
ganz von selbst in das System wieder einreiht.
(Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 242 lg.). 43.
155. Rastung der Post kür Keläsenckungen.
Hie Postverwaltung ist ersatzpflichtig, wenn
das bei Auslieferung einer Geldsendung ermit-
telte Gewicht geringer ist, als das auf dem
Einlieferungschein bemerkte, mag jenes auch
mit dem auf der Sendung durch die Post no-
tirten übereinstimmen. (U. d. Landgerichts zu
Cöln v. 25. Nov. 1857. Zeitschr. f. d. ges. HR.
Bd. X. 8. 159), 43.
156. Enterbreclmug der Verjährung.
Da die Handelsgerichte sächlich keineswegs
von den Land-, Stadt- und Bezirksgerichten
verschiedene Gerichte sind, so unterbricht eine
bei letzteren angebrachte, jedoch vor das Han-
delsgericht gehörige Klage die Verjährung. (U.
d. HAG. zu Nürnberg v. 11. April 1865. Ztschr.
f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 602. 43.
157. Ras allgemeine deutsehe Handelsgesetzbuch
nebst den dazu in Preussen erlassenen ergän-
zenden Bestimmungen. Mit Commentar heraus-
gegeben von H. Mako wer, Rechtsanwalt und
Notar. Dritte, vermehrte und verbesserte Auf-
lage. Berlin, Vertag von J. Guttentag. 1868.
gr. 8. 8. XXIV. 748.
Dass der vorliegende Commentar bei dem
juristischen Publicum Eingang gefunden hat,
beweist das Erscheinen der gegenwärtigen Auf-
lage. In der That dient derselbe dem prak-
tischen Zweck schneller Orientirung über die
bei der Anwendung des Handelsgesetzbuchs her-
vortretenden Fragen in hervorragender Weise,
wie wir aus eigener Erfahrung bestätigen kön-
nen. Mit besonderem Geschick sind die Pro-
tokolle benutzt. Bei der vorwiegenden Be-
stimmung für die Preussische Praxis recht-
fertigt sich auch die beinahe ausschliess-
liche Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Obertribunals zu Berlin, welche bis
in die neueste Zeit vollständig durchgeführt ist.
Zurückhaltender ist der Verf. bezüglich der Li-
teratur gewesen. Nur ausnahmsweise finden
sich Allegate grösserer Werke und der Zeit-
schriften. Freilich ist die [innerliche Verarbei-
tung, welche häufig erkennbar ist, dem bloss
äusserlichen Citiren weit vorzuziehen. Indessen
ist Beides nicht unvereinbar und Behufs selbst-
ständiger Verfolgung einzelner Streitfragen wün-
schenswert. In der bereits mit der zweiten
Auflage betretenen Richtung „unter freierer Be-
nutzung der Gesetzesquellen die einzelnen
Rechtssätze scharf auszusondern und die Vor-
aussetzungen anzugeben, von welchen die An-
wendbarkeit der einzelnen Bestimmungen des

Handelsgesetzbuchs abhängig erscheint," ist die
gegenwärtige Auflage weiter fortgeschritten. Die
übersichtliche und scharfe Analyse zweifelhafter
Vorschriften ist durchweg anzuerkennen. Neu
entstandene Streitfragen sind berücksichtigt,
ältere Irrthiimer berichtigt. Bei schneller Lec-
türe haben wir im Einzelnen nur einige we-
nige Erinnerungen zu machen gefunden. Bei
der Uebernahme eines kaufmännischen Geschäfts
hätten wir eine kurze Widerlegung der Ansicht
des Obertribunals, dass der Erwerber dem Gläu-
biger ohne Weiteres aus seiner Uebernahme
verpflichtet sei (8.34. Note c), gewünscht. So-
dann vermissten wir bei derselben Lehre (Art. 24)
die Berücksichtigung der Controverse, ob die
Erlaubniss zur Fortführung der Firma durch
Widerrufsclausei oder Endtermin beschränkt
werden dürfe (Löhr Centralorgan 1863. 8. 29;
Neue Folge I. 8. 411, IV. 8. 37). Bezüglich
des Engagements von Handlungsgehülfen (S. 58.
Note 4, 177), wo die sorgfältige Verfolgung
entstandener Streitfragen sonst unverkennbar
ist, wäre noch die mehrfach erörterte Frage
wegen des Einflusses eines über das Vermögen
des Principals eröffneten Concurses (s. nament-
lich Centralorg. N. F. III. 8. 352) zu erledigen
gewesen. Darüber, ob die Auflösung des Dienst-
verhältnisses „aus wichtigen Gründen" erst bei
dem Richter nachzusuchen (2. Aufl. 8. 56.
Note 5b), spricht Verf. seine eigene Ansicht
nicht mehr aus (3. Aufl. 8. 59. Note 5b). Die
gegenteilige Meinung verdient u. E. den Vor-
zug. — Bezüglich der Eidesleistung von Ge-
sellschaftern sind noch mancherlei andere Fra-
gen, als die, „ob der eine Gesellschafter Eide
in die Seele des andern oder für denselben ab-
leisten könne" 8. 94. Note 49c), namentlich
über die Folgen der Säumniss, aufgetreten
(s. Busch, Arch. XI. 8. 38. 39. 464; Seuffert,
Arch. 20. 8. 402), welche wohl nicht hätten
übergangen werden sollen. In Betreff der Ein-
reden gegen kaufmännische Verpflichtungsscheine
(8.193 fg.) dürften die Ausführungen in meinem
Aufsatze bei Goldschmidt undLaband Zeitschrift
f. d. ges. H. R. Bd. 10. 8. 440 f., und in dem
Erk. d. Obertr. v. 30. April 1869 (bei Seuffert,
Arch. Bd. 21. 8. 52) zu weiterer Erörterung
Anlass geben. — Den Art. 317 d. HGB. fasst
Verf. noch immer u. E. zu eng auf (8. 207.
Note c). Die Praxis ist fast ausnahmslos anderer
Meinung. — Die Bemarkungen zu dem wich-
tigen Art. 347 sind nicht ganz vollständig (s.
8. 226). Der Begriff der Platzgeschäfte, der
Einfluss von Verkauf und Verbrauch der
beanslandelen Waare auf die Rechte des Käu-
fers, die Bedeutung einer erst nach stattgehab-
ter Untersuchung gemachter Anzeige hätten
u. E. erörtert werden sollen. — Indessen mag
man ja über diese und andere Einzelheiten ver-
schiedener Meinung sein. — Das Maass des-
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