3.
Abhandlungen, Mitteilungen und Besprechungen
3.1.
Die Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auflassung und das Pfandrecht nach den Grundsätzen über Verkehrsentziehung
Von Herrn Rechtsanwalt Süss zu Ibbenbüren
Abhandlungen, Mitteilungen und
Besprechungen.
Die Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auf-
lassung und das Pfandrecht nach den Grundsätzen
über Verkehrsentziehung.
Von Herrn Rechtsanwalt- Süss zu Ibbenbüren.
Einleitung.
Die Verkehrlosigkeit ist ein Zustand einer Sache, welcher
physisch oder rechtlich eine Verfügung über dieselbe schlechthin
oder unter gewissen Voraussetzungen unmöglich macht. (Entsch.
des R.-G. Band I. S. 176.) Es giebt nun einzelne Sachen, welche
wegen ihrer Natur oder ihrer Bestimmung gar nicht oder doch
nur in beschränktem Mafse Gegenstand des Verkehrs sein können.
Diese Fälle bieten jedoch wenig Interesse. Von besonderem In-
teresse ist dagegen die Frage, ob eine Sache auch durch Privat-
verfügung dem Verkehr entzogen werden kann, bezw. welches die
Erfordernisse einer solchen Verfügung sind. Dafs die Verkehrs-
entziehung durch Privatverfügung zulässig sein soll, bestimmt das
preufsische Allgemeine Landrecht im §. 15 Teil I. Tit. 4 ausdrück-
lich. Es ist dieses auch ganz selbstverständlich. Wer über eine
Sache frei verfügen, dieselbe sogar vernichten kann, mufs auch
bestimmen können, dafs sie in Zukunft gar nicht mehr oder doch
nur in beschränktem Mafse Gegenstand des Verkehrs sein soll.
Es kann sich daher nur fragen, welche Voraussetzungen' wir für
eine Verfügung, durch welche eine Sache dem Verkehr entzogen
werden soll, verlangen müssen. Aber auch diese Frage kann hier
unerörtert bleiben, weil von dem hier eingenommenen und unten
näher klarzustellenden rein wissenschaftlichen Standpunkte uns
nichts entgegensteht, die Verkehrlosigkeit mit einer blofsen
Magazin für liecht, Bd. VIII. 1. Heft. J