Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 3, Abt. 1)

158  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen.
gesetzte  Eigenschaft  wohnt  der  neugesetzlichen  Erbschaft  bei
(§.  384,4).  Ist  man  im  Zweifel,  ob  auf  die  neugesetzliche  Erbschaft ¬
  die  Cedirbarkeit  der  legitima  h.,  oder  die  Uncedirbarkeit
der  b.  p.  ab  intestato  übergegangen  sei,  so  muß  man  sich  für
das  letztere  darum  entscheiden,  weil  die  neugesetzliche  eine  Eigenschaft ¬
  hat,  um  derentwillen  die  eine  ihrer  beiden  Vorläuferinnen ¬
  (b.  p.  ab  int.)  uncedirbar  war  3)
II.  Dem  neueren  Rechte  gehört
1.  der  Fall  an,  da  die  einem  Hauskinde  angefallene  Erbschaft ¬
  von  diesem  nicht  erworben  werden  will  und  nun  anstatt
des  Kindes  vom  Vater  zu  vollem  Rechte,  sowohl  dem  Eigenthum ¬
  nach  wie  zum  Nießbrauch,  angetreten  werden  kann  (s.  g.
transmissio  ex  jure  patrio)  °);
dann  ist  jener  Satz  in  Ansehung  der  ingenui  erst  in  §.  7  J.  cit.
selbst  aufgehoben.
8)  Wäre  die  Erbfolge  der  Nov.  118  nichts  anderes  als  die  legitima
hereditas,  so  würden  Puchta  (P.  §.  503)  u  Windscheid  (§.  601
Anm.  4)  mit  der  Aufrechthaltung  der  Cedirbarkeit  im  Rechte  sein,  wenngleich ¬
  deren  Grund  hinweggefallen  ist  (l.  21  D.  leg  1,  3).  Nun  hat  aber
die  Cedirbarkeit  nicht  blos  ihren  Grund,  sondern  auch  ihr  Object  verloren.
Im  Resultate  einverstanden  Scheurl  a.  a.  O.  S.  100  fgg.  Arndts,  P.
§.  512  Anm.  1.  Mühlenbruch,  Forts.  d.  Gl.  C.  Bd.  43  S.  144.
Köppen,  Syst.  d.  h.  r.  Erbr.  S.  330.  Vering,  R.  Erbr.  S.  502.
9)  l.  8  pr.  —  §.  2  C.  bon.  quae  lib.  6,  61  Justinian.  -  So  sichtlich ¬
  als  Gegengewicht  gegen  die  Reform,  wornach  die  Proprietät  dem  Kinde
zufällt  und  durch  Ablehnung  des  Kindes  dem  Vater  ohne  die  nunmehrige
Verordnung  auch  der  Nießbrauch  entginge.  Vgl.  Löhr,  Arch.  f.  civ.  P.
Bd.  2  S.  197  fg.  Diesem  Transmissionsfalle  eigenthümlich  ist,  daß  er  bei
Lebzeiten  des  Delaten  stattfindet.  Ob  man  auch  sagen  kann,  daß  hier  Transmission ¬
  einer  ausgeschlagenen  E.  stattfinde  (z.  B.  Arndts  P  §.  512,
Windscheid  §.  601)?,  —  da  nach  ausgeschlagener  E.  doch  nur  eine  neue
Delation  scheint  stattfinden  zu  können?  U.  E.  geht  Justinian  von  der  Vorstellung ¬
  aus,  daß  wie  vor  Alters  (wenn  nur  das  Kind  infantia  major
war)  zum  Erwerb  der  dem  Kinde  deferirten  Erbschaft  beide  thätig  werden
mußten,  das  Kind  antretend,  der  Vater  ermächtigend  Mandry,  FamGüterr. ¬
  I  S.  104.  3  s.  z.  B.  noch  1.  18  §.  4  C.  jure  delib.  6,  30  Theod.
et  Val.  a.  426),  auch  jetzt  noch  Beide  zusammenhandeln,  der  Eine  antretend, ¬
  der  Andere  beipflichtend  (in  unum  voluntas  eorum  concurrit
§.  3  eod.),  wornach  allein  denn  auch  der  Zwiespalt  möglich  ist,  daß  der
Vater  adire  filiumf.  ...  compellit  et  ille  reclamandum  existimat,  oder
aber  das  Kind  adire  cupit,  et  pater  in  contrarium  inclinat  (l.  8  pr.
cit.),  und  in  dem  Falle,  da  das  Kind  entgegen  dem  Willen  des  Vaters
nicht  antreten  will,  die  Erbschaft  noch  nicht  ausgeschlagen,  vielmehr  als  eine
noch  immer  deferirte  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  transferirbar  ist.
(Vgl.  hiezu  Mandry,  a.  a.  O.  S.  107  e.  u.  S.  108).  —  Köppen  (Syst.
            
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