158 Drittes Buch. Die Rechte. Zweiter Theil. Die Rechte im Einzelnen.
gesetzte Eigenschaft wohnt der neugesetzlichen Erbschaft bei
(§. 384,4). Ist man im Zweifel, ob auf die neugesetzliche Erbschaft ¬
die Cedirbarkeit der legitima h., oder die Uncedirbarkeit
der b. p. ab intestato übergegangen sei, so muß man sich für
das letztere darum entscheiden, weil die neugesetzliche eine Eigenschaft ¬
hat, um derentwillen die eine ihrer beiden Vorläuferinnen ¬
(b. p. ab int.) uncedirbar war 3)
II. Dem neueren Rechte gehört
1. der Fall an, da die einem Hauskinde angefallene Erbschaft ¬
von diesem nicht erworben werden will und nun anstatt
des Kindes vom Vater zu vollem Rechte, sowohl dem Eigenthum ¬
nach wie zum Nießbrauch, angetreten werden kann (s. g.
transmissio ex jure patrio) °);
dann ist jener Satz in Ansehung der ingenui erst in §. 7 J. cit.
selbst aufgehoben.
8) Wäre die Erbfolge der Nov. 118 nichts anderes als die legitima
hereditas, so würden Puchta (P. §. 503) u Windscheid (§. 601
Anm. 4) mit der Aufrechthaltung der Cedirbarkeit im Rechte sein, wenngleich ¬
deren Grund hinweggefallen ist (l. 21 D. leg 1, 3). Nun hat aber
die Cedirbarkeit nicht blos ihren Grund, sondern auch ihr Object verloren.
Im Resultate einverstanden Scheurl a. a. O. S. 100 fgg. Arndts, P.
§. 512 Anm. 1. Mühlenbruch, Forts. d. Gl. C. Bd. 43 S. 144.
Köppen, Syst. d. h. r. Erbr. S. 330. Vering, R. Erbr. S. 502.
9) l. 8 pr. — §. 2 C. bon. quae lib. 6, 61 Justinian. - So sichtlich ¬
als Gegengewicht gegen die Reform, wornach die Proprietät dem Kinde
zufällt und durch Ablehnung des Kindes dem Vater ohne die nunmehrige
Verordnung auch der Nießbrauch entginge. Vgl. Löhr, Arch. f. civ. P.
Bd. 2 S. 197 fg. Diesem Transmissionsfalle eigenthümlich ist, daß er bei
Lebzeiten des Delaten stattfindet. Ob man auch sagen kann, daß hier Transmission ¬
einer ausgeschlagenen E. stattfinde (z. B. Arndts P §. 512,
Windscheid §. 601)?, — da nach ausgeschlagener E. doch nur eine neue
Delation scheint stattfinden zu können? U. E. geht Justinian von der Vorstellung ¬
aus, daß wie vor Alters (wenn nur das Kind infantia major
war) zum Erwerb der dem Kinde deferirten Erbschaft beide thätig werden
mußten, das Kind antretend, der Vater ermächtigend Mandry, FamGüterr. ¬
I S. 104. 3 s. z. B. noch 1. 18 §. 4 C. jure delib. 6, 30 Theod.
et Val. a. 426), auch jetzt noch Beide zusammenhandeln, der Eine antretend, ¬
der Andere beipflichtend (in unum voluntas eorum concurrit
§. 3 eod.), wornach allein denn auch der Zwiespalt möglich ist, daß der
Vater adire filiumf. ... compellit et ille reclamandum existimat, oder
aber das Kind adire cupit, et pater in contrarium inclinat (l. 8 pr.
cit.), und in dem Falle, da das Kind entgegen dem Willen des Vaters
nicht antreten will, die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen, vielmehr als eine
noch immer deferirte im eigentlichen Sinne des Wortes transferirbar ist.
(Vgl. hiezu Mandry, a. a. O. S. 107 e. u. S. 108). — Köppen (Syst.