Volltext : Fischer, Robert: ¬Die kaufmännische Rechtskunde mit vorzüglicher Berücksichtigung des deutschen Wechselrechts

Das  Kaufgeschäft.  Der  Lieferungskauf.
§.  114.
110
Der  Grund,  warum  die  Lieferung  später  erfolgen  soll,  kann  ein
verschiedener  sein,  entweder  weil  der  Verkäufer  die  Waaren  noch  gar
nicht  besitzt,  sondern  erst  erwerben  oder  arbeiten  lassen  will,  oder  weil
die  Waare  noch  unterwegs  ist.  Der  Grund  darf  aber  nicht  darin  liegen, ¬
  daß  der  Käufer  die  ihm  vorgelegene  Waare  erst  später  in  seir
Haus,  sein  Lager  rc.  nehmen,  bis  dahin  aber  bei  dem  Verkäufer  liegen
lassen  will;  denn  dieß  würde  ein  Tagskauf  sein,  wobei  der  Verkäufer
noch  für  einige  Zeit  als  Depositar  oder  Lagerer  fungirt.
Der  Kauf  ist  sofort  beim  Abschluß  perfect,  nur  die  Lieferung  der
Waare  wird  hinausgeschoben.
318.  Die  Zeit  der  Lieferung  wird  in  der  Regel  bedungen  und
bleibt,  bei  der  Bestimmung  der  Zeit  nach  Tagen,  der  Tag  des  Kaufsabschlusses ¬
  außer  Ansatz.
Ist  eine  Verabredung  hierüber  nicht  getroffen  worden,  so  ist  dieselbe ¬
  nach  den  Umständen  zu  beurtheilen,  z.  B.  wenn  die  Waare  angekommen ¬
  oder  fertig  geworden,  resp.  wenn  die  dazu  gewöhnlich  erforZeit ¬
  verstrichen  ist.  Eine  Berufung  Seitens  des  Verkäufers
derliche
darauf,  daß  die  Waare  nicht  angekommen  oder  unterwegs  untergegangen ¬
  sei,  kann  nicht  Statt  haben,  wenn  nicht  gerade  die  ganze,  im
Transport  befindlich  gewesene  Waare  gekauft  worden  ist.  (Vrgl.  §.
103.  296.)  Der  Verkäufer  muß  andere  Waaren  schaffen  und  wegen
verspäteter  Lieferung  den  Käufer  auf  Verlangen  schadlos  halten.  Auch
kann,  wie  das  preußische  Landrecht  ausdrücklich  verordnet,  der  Käufer
nicht  gezwungen  werden,  eine  kleinere  Quantität,  als  ausgemacht  war,
anzunehmen.
319.  Dem  Käufer  steht  nun  zwar  das  Recht  zu  (vrgl.  §.  104),  den
Verkäufer  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  zu  zwingen,  wenn  dieser
zur  Zeit  die  Waare  nicht  oder  nicht  nach  der  festgesetzten  Quantität
liefert;  allein  meist  befriedigt  sich  bei  diesem  Kauf  der  Käufer  mit  dem
Interesse,  d.  h.  mit  der  Gewährung  der  Differenz  zwischen  dem  Marktpreis ¬
  der  Waare  zur  Zeit  des  Kaufsabschlusses  und  der  bedungenen
Lieferung,  vorausgesetzt,  daß  der  Preis  zur  Lieferungszeit  höher  ist
als  der  Preis  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses.  Denn  darin  beruht  im
Wesentlichen  der  Verlust,  den  der  Käufer  durch  nicht  oder  nicht  genügende ¬
  Lieferung  der  Waare  erleidet.  Ein  Recht  des  Verkäufers,  nur
diese  Differenz  zu  vergüten,  kann  lediglich  durch  ausdrückliches  Zugeständniß ¬
  des  Käufers  entstehen.
320.  Daraus  hat  sich  nach  und  nach  die  Praxis  im  Handelsverkehr
gestaltet,  daß  bei  derartigen  Lieferungsgeschäften  zur  Lieferzeit  immer
nur  die  gedachte  Differenz  beansprucht  wird,  wenn  die  Lieferung  nicht
erfolgt  oder  erfolgen  kann;  ja,  es  haben  sich  dadurch  die  s.  g.  Differenzgeschäfte ¬
  gebildet,  welche  nichts  sind  als  Lieferungsgeschäfte
mit  der  Voraussicht  und  Bedingung,  daß  bei  den  Lieferungsterminen
die  Differenz  des  Marktpreises  gegenseitig  ausgeglichen  wird.
Diese  Differenzgeschäfte  sind  meist  verboten,  spielen  in  den  s.
Prämienhandel  über  und  werden  weiter  unten  noch  besonders  be¬
            
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