Das Kaufgeschäft. Der Lieferungskauf.
§. 114.
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Der Grund, warum die Lieferung später erfolgen soll, kann ein
verschiedener sein, entweder weil der Verkäufer die Waaren noch gar
nicht besitzt, sondern erst erwerben oder arbeiten lassen will, oder weil
die Waare noch unterwegs ist. Der Grund darf aber nicht darin liegen, ¬
daß der Käufer die ihm vorgelegene Waare erst später in seir
Haus, sein Lager rc. nehmen, bis dahin aber bei dem Verkäufer liegen
lassen will; denn dieß würde ein Tagskauf sein, wobei der Verkäufer
noch für einige Zeit als Depositar oder Lagerer fungirt.
Der Kauf ist sofort beim Abschluß perfect, nur die Lieferung der
Waare wird hinausgeschoben.
318. Die Zeit der Lieferung wird in der Regel bedungen und
bleibt, bei der Bestimmung der Zeit nach Tagen, der Tag des Kaufsabschlusses ¬
außer Ansatz.
Ist eine Verabredung hierüber nicht getroffen worden, so ist dieselbe ¬
nach den Umständen zu beurtheilen, z. B. wenn die Waare angekommen ¬
oder fertig geworden, resp. wenn die dazu gewöhnlich erforZeit ¬
verstrichen ist. Eine Berufung Seitens des Verkäufers
derliche
darauf, daß die Waare nicht angekommen oder unterwegs untergegangen ¬
sei, kann nicht Statt haben, wenn nicht gerade die ganze, im
Transport befindlich gewesene Waare gekauft worden ist. (Vrgl. §.
103. 296.) Der Verkäufer muß andere Waaren schaffen und wegen
verspäteter Lieferung den Käufer auf Verlangen schadlos halten. Auch
kann, wie das preußische Landrecht ausdrücklich verordnet, der Käufer
nicht gezwungen werden, eine kleinere Quantität, als ausgemacht war,
anzunehmen.
319. Dem Käufer steht nun zwar das Recht zu (vrgl. §. 104), den
Verkäufer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu zwingen, wenn dieser
zur Zeit die Waare nicht oder nicht nach der festgesetzten Quantität
liefert; allein meist befriedigt sich bei diesem Kauf der Käufer mit dem
Interesse, d. h. mit der Gewährung der Differenz zwischen dem Marktpreis ¬
der Waare zur Zeit des Kaufsabschlusses und der bedungenen
Lieferung, vorausgesetzt, daß der Preis zur Lieferungszeit höher ist
als der Preis zur Zeit des Kaufabschlusses. Denn darin beruht im
Wesentlichen der Verlust, den der Käufer durch nicht oder nicht genügende ¬
Lieferung der Waare erleidet. Ein Recht des Verkäufers, nur
diese Differenz zu vergüten, kann lediglich durch ausdrückliches Zugeständniß ¬
des Käufers entstehen.
320. Daraus hat sich nach und nach die Praxis im Handelsverkehr
gestaltet, daß bei derartigen Lieferungsgeschäften zur Lieferzeit immer
nur die gedachte Differenz beansprucht wird, wenn die Lieferung nicht
erfolgt oder erfolgen kann; ja, es haben sich dadurch die s. g. Differenzgeschäfte ¬
gebildet, welche nichts sind als Lieferungsgeschäfte
mit der Voraussicht und Bedingung, daß bei den Lieferungsterminen
die Differenz des Marktpreises gegenseitig ausgeglichen wird.
Diese Differenzgeschäfte sind meist verboten, spielen in den s.
Prämienhandel über und werden weiter unten noch besonders be¬