58 Entschädigung wegen aufgehobenen Jagdrechtes.
cher Akte entstanden *). In der Aufhebung des
Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden lag kein
vom Verkäufer ausgegangener Akt, die desfallsigen
Bestimmungen entspringen nicht dem zwischen dem
Verkäufer und Käufer geltenden Privatrechte,
sondern dem öffentlichen Rechte, welches durch die
verfassungsmäßige Zusammenwirkung der drei hiezu
nöthigen konstitutionellen Faktoren entstanden ist.
Aus der Thatsache, daß die Krone zur Emanirung
des Gesetzes vom 4. Juni 1848 ihre Zustimmung
ertheilte, folgt keine Verpflichtung des Finanzfiskus,
Entschädigung zu leisten, weil die Ausübung eines
hoheitlichen Rechtes völlig verschieden von den recht-
lichen Zuständigkeiten des Staates als Verkäufers
ist, indem der Privatakt des Verkaufes nicht vom
Verkäufer, als solchem, wirkungslos gemacht wor-
den ist.
Das Gesetz vom 4. Juni 1848 hat für den
Verlust der Jagdrechte den bis dahin zur Jagd Be-
fugten keine Entschädigung gewährleistet, sondern,
falls nach der Größe des Jagdareals diese nicht
ferner exerzirt werden kann, diese Jagdrechte zu
Gunsten der einschlägigen Gemeinden für erloschen
erklärt. Nicht der Staat, sondern die Gemeinde
befindet sich jetzt im Besitze des vom Kläger dem
Staatsärar abgekauften Jagdrechtes.
Werden im Interesse des Gesammtwohles solche
die Rechte eines Privaten in ihrer bisherigen Aus-
dehnung benachtheiligenden Gesetze erlassen, so muß
das Privatinteresse Dem allgemeinen Interesse sich
unterordnen; was aber der Fall nicht wäre, wenn
der Staat für Rechte, welche nun nicht er, sondern
ein Dritter (die Gemeinde) hat, aus dem gesummten
Staatsvermögen Entschädigung zu gewähren hätte....
Unbehelflich ist die Bezugnahme auf
*) Thibaut, Pand.°R. (ed. VI) §. 178.