Inhaltsverzeichnis : Pandekten (2)

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II.  Lex  Cincia.
Erfüllung,  zur  mancipatio  noch  die  Tradition  hinzukommen
mußte.
So  steht  allen  juristischen  Organen  (actio,  interdictum,  exgentio ¬
  u.  dgl.),  durch  welche  die  Realisirung  des  Schenkungswillens
est  erzwungen  werden  soll,  die  lex  Cincia  (in  Gestalt  von  exceptio,
doch
cenlicatio  legis  Cinciae,  u.  dgl.)  paralysirend  entgegen:  —
wur  bis  zum  Tode  des  Schenkers,  mit  welchem  ihre  Wirkung  wegzallt ¬
  indem  jene  nur  der  Uebereilung  des  letzteren  Remedur  zu  gewähren, ¬
  nicht  aber  seinem  bis  in  den  Tod  dauernden  Willen  HinVat. ¬

dernisse  zu  bereiten  beabsichtigt,  morte  Cincia  remouetur.
Fragm.  259.  266.  312.
In  diesem  Sinne  bildete  sich  der  Begriff  der  perfecta  donatio,
welcher  (abgesehen  von  dem  eben  erwähnten  Tode  des  Schenkers)
den  Grenzpunkt  bezeichnet,  wo  die  hindernde  Wirksamkeit  der  lex
Cincia  aufhört.  Perfecta  aber  wird  die  donatio
a)  bei  der  res  soli,  quae  mancipi  est,  durch  Tradition  und
Rancipation,  welche  letztere  durch  die  in  iure  cessio  oder  usucapio ¬
  ersetzt  werden  kann.  Vat.  Fragm.  313;
b)  bei  der  res  soli,  quae  nec  mancipi  est,  durch  Tradition,
Vat.  Fragm.  313.  259.  293.  315  vgl.  283:
c)  bei  der  res  mobilis,  quae  mancipi  est,  durch  Mancipation, ¬
  Tradition  und  dazu  noch  diejenige  Dauer  des  neuen  Besitzes, ¬
  welche  bei  dem  interdictum  Utrubi  die  Oberhand  gewährt.
In  iure  cessio  und  usucapio  ersetzen  auch  hier  die  Mancipation.
Vat.  Fragm.  311.  293.  259.
d)  bei  der  res  mobilis,  quae  nec  mancipi  est,  ganz  ebenso,
mr  ohne  Mancipation  u.  dgl.  Vat.  Fragm.  a.  a.  O.
Daß  die  stipulatio  donandi  caussa  nicht  perfecta  donatio
nacht,  sondern  durch  die  exceptio  legis  Cinciae  elidirt  wird,  ist
ausdrücklich  gesagt  in  Vat.  Fragm.  310  sq.  Ebenso  die  bloße
professio  donationis  apud  acta  facta,  eod.  266  a.
s.  Vat.  Fragm.
Ueber  andere  Gestaltungen  der  Schenkung
in  welcher  letzteren
283  und  L.  1  §  1  Quib.  mod.  pi.  (20,  6),
Stelle  von  einem  formlosen  Schulderlaß  contra  legem  Cinciam
(replicatio  legis  Cinciae)  die  Rede  ist.
Ein  mehr  außerordentliches  Organ  des  Verbots  der  lex  Cincia
war  in  Fällen  von  delegatio  und  expromissio  donandi  caussa  sowohl ¬
  die  condictio  des  Schenkers  gegen  den  Beschenkten,  L.  21  §1
De  donat.  (39,  5),  L.  5  §  5  De  dol.  exc.  (44,  4),  als  die  noch
vbrangehende  actio  rescissoria  des  delegirenden  Schenkers  gegen
den  delegirten  Schuldner  (die  alte  Schuldklage  mit  der  Fiction  Si
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