§ 4. Gattungsschuld.
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Die wichtigsten Gattungsschulden sind die Geldschulden ¬
2a) 25)
nur eine einheitliche Bezeichnung dieser Individuen ist. Dann liegt
ein Wahlschuldverhältnis vor.
Besonders streitig unter diesen sog. „gemischt-generischen
Obligationen" (von Endemann
„begrenzte Gattungsschulden" genannt) ¬
war von jeher der Fall, daß der Leistungsgegenstand aus einer
bestimmten Menge zu entnehmen ist (100 Liter eines Stücks Wein,
D. 18, 6, 5; 18, 1, 35, 7, ein Schaf aus einer bestimmten Herde).
Unzweifelhaft ist die Entscheidung, wenn Umfang und Art der Entnahme ¬
bestimmt vorgeschrieben sind (zB. A kauft von B alle auf dessen
Gute vorhandenen dreijährigen Stuten), so daß es sich um eine rein
mechanische, nicht um eine juristische Ausscheidung handelt. Dann liegt
natürlich Speziesschuld vor; denn der Leistungsgegenstand ist von vornherein ¬
individuell bestimmt und nur generisch bezeichnet. Ebenso liegt
Speziesschuld vor, wenn die ganze Gattung geschuldet wird. Ist dagegen ¬
zur Bestimmung des Leistungsgegenstands eine erst durch einen
Rechtsakt zu bewirkende Ausscheidung erforderlich, so kommt es darauf
an, ob die Beteiligten die Menge, aus der die Ausscheidung zu erfolgen ¬
hat, wegen individueller oder wegen ihrer Gattungsmerkmale gewählt ¬
haben. Wer vom Bremer Ratskeller 100 Liter Rosewein kauft,
will Wein aus dem Rosefasse haben, es liegt Spezieskauf vor; wer von
einem Weinhändler nach der Preisliste 100 Liter 1893er Niersteiner
aus dem Fasse Nr. 483 kauft, wird wesentlich darauf Wert legen, daß
er 1893 er Niersteiner erhält; ähnlich faßt das Reichsgericht (RGZ. 57.
141, vgl. RGZ. 48, 221) die Verpflichtung, 70 Tonnen Hafer des
Gutes P. zu liefern, nur als Gattungsschuld auf. Es sind also stets
die Umstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen.
2a) Vgl. hierüber sowie über die Begriffe „Geldsorten- und Summenschuld" ¬
als Unterarten der Gattungsschuld L. I § 32 c. Das BGB.
enthält keine Bestimmung darüber, ob bei in inländischer Währung
ausgedrückten Schuldverhältnissen eine Geldsortenschuld oder eine Summenschuld ¬
anzunehmen ist. Regelmäßig wird aber das letztere der Fall
sein. Verkauft zB. ein Maler ein Bild für 100 „Doppelkronen"
ist anzunehmen, daß es ihm nur darauf ankommt, 2000 M. in Reichswährung ¬
(Summenschuld), nicht gerade 100 20 M.=Stücke (Geldsortenschuld) ¬
zu erhalten. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, wenn eine
im Inlande zu leistende Geldschuld in ausländischer Währung
bestimmt ist. Nach dem Vorgange der WO. Art. 37 und des alten
HGB. Art. 336 II bestimmt diesbezüglich BGB. § 2441, daß eine derart ¬
bestimmte Schuld als Summenschuld gelten soll, d. h. es kann die
Zahlung in Reichswährung erfolgen, „es sei denn, daß Zahlung in
ausländischer Währung ausdrücklich (zB. „1000 Franken Gold effektiv") ¬
bedungen ist". Die Umrechnung erfolgt in diesem Fall nach
dem zur Zeit der Fälligkeit der Schuld am Zahlungsort maßgebenden