Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  4.  Gattungsschuld.
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Die  wichtigsten  Gattungsschulden  sind  die  Geldschulden ¬
  2a)  25)
nur  eine  einheitliche  Bezeichnung  dieser  Individuen  ist.  Dann  liegt
ein  Wahlschuldverhältnis  vor.
Besonders  streitig  unter  diesen  sog.  „gemischt-generischen
Obligationen"  (von  Endemann
„begrenzte  Gattungsschulden"  genannt) ¬
  war  von  jeher  der  Fall,  daß  der  Leistungsgegenstand  aus  einer
bestimmten  Menge  zu  entnehmen  ist  (100  Liter  eines  Stücks  Wein,
D.  18,  6,  5;  18,  1,  35,  7,  ein  Schaf  aus  einer  bestimmten  Herde).
Unzweifelhaft  ist  die  Entscheidung,  wenn  Umfang  und  Art  der  Entnahme ¬
  bestimmt  vorgeschrieben  sind  (zB.  A  kauft  von  B  alle  auf  dessen
Gute  vorhandenen  dreijährigen  Stuten),  so  daß  es  sich  um  eine  rein
mechanische,  nicht  um  eine  juristische  Ausscheidung  handelt.  Dann  liegt
natürlich  Speziesschuld  vor;  denn  der  Leistungsgegenstand  ist  von  vornherein ¬
  individuell  bestimmt  und  nur  generisch  bezeichnet.  Ebenso  liegt
Speziesschuld  vor,  wenn  die  ganze  Gattung  geschuldet  wird.  Ist  dagegen ¬
  zur  Bestimmung  des  Leistungsgegenstands  eine  erst  durch  einen
Rechtsakt  zu  bewirkende  Ausscheidung  erforderlich,  so  kommt  es  darauf
an,  ob  die  Beteiligten  die  Menge,  aus  der  die  Ausscheidung  zu  erfolgen ¬
  hat,  wegen  individueller  oder  wegen  ihrer  Gattungsmerkmale  gewählt ¬
  haben.  Wer  vom  Bremer  Ratskeller  100  Liter  Rosewein  kauft,
will  Wein  aus  dem  Rosefasse  haben,  es  liegt  Spezieskauf  vor;  wer  von
einem  Weinhändler  nach  der  Preisliste  100  Liter  1893er  Niersteiner
aus  dem  Fasse  Nr.  483  kauft,  wird  wesentlich  darauf  Wert  legen,  daß
er  1893  er  Niersteiner  erhält;  ähnlich  faßt  das  Reichsgericht  (RGZ.  57.
141,  vgl.  RGZ.  48,  221)  die  Verpflichtung,  70  Tonnen  Hafer  des
Gutes  P.  zu  liefern,  nur  als  Gattungsschuld  auf.  Es  sind  also  stets
die  Umstände  des  einzelnen  Falls  zu  berücksichtigen.
2a)  Vgl.  hierüber  sowie  über  die  Begriffe  „Geldsorten-  und  Summenschuld" ¬
  als  Unterarten  der  Gattungsschuld  L.  I  §  32  c.  Das  BGB.
enthält  keine  Bestimmung  darüber,  ob  bei  in  inländischer  Währung
ausgedrückten  Schuldverhältnissen  eine  Geldsortenschuld  oder  eine  Summenschuld ¬
  anzunehmen  ist.  Regelmäßig  wird  aber  das  letztere  der  Fall
sein.  Verkauft  zB.  ein  Maler  ein  Bild  für  100  „Doppelkronen"
ist  anzunehmen,  daß  es  ihm  nur  darauf  ankommt,  2000  M.  in  Reichswährung ¬
  (Summenschuld),  nicht  gerade  100  20  M.=Stücke  (Geldsortenschuld) ¬
  zu  erhalten.  Zweifelhafter  ist  dagegen  die  Frage,  wenn  eine
im  Inlande  zu  leistende  Geldschuld  in  ausländischer  Währung
bestimmt  ist.  Nach  dem  Vorgange  der  WO.  Art.  37  und  des  alten
HGB.  Art.  336  II  bestimmt  diesbezüglich  BGB.  §  2441,  daß  eine  derart ¬
  bestimmte  Schuld  als  Summenschuld  gelten  soll,  d.  h.  es  kann  die
Zahlung  in  Reichswährung  erfolgen,  „es  sei  denn,  daß  Zahlung  in
ausländischer  Währung  ausdrücklich  (zB.  „1000  Franken  Gold  effektiv") ¬
  bedungen  ist".  Die  Umrechnung  erfolgt  in  diesem  Fall  nach
dem  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der  Schuld  am  Zahlungsort  maßgebenden
            
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