Sweites Kapitel.
Umgestaltung des Begriffs und der einzelnen Klassen
der b. p.
§. 126. Wir haben jetzt kennen lernen, wie sich in Beziehung ¬
auf die petitorischen Rechtsmittel das civile und Prätorische ¬
Erbsystem ausgeglichen haben. Diese Veränderung ist
von uns an die Aufhebung des ordo judic. priv. unter Diocletian ¬
angeknüpft worden, aber es verdient nochmals hervorgehoben ¬
zu werden, daß diese Anknüpfung sehr viel mehr eine
äußerliche ist, die nur den unzweifelhaften Endpunkt der Rechtsentwicklung ¬
angiebt, als daß sie der eigentliche innere Veranlassungsgrund ¬
wäre. Dieser innere Grund besteht vielmehr
darin, daß die fortschreitende Zeit mit der b. p. einen anderen
Begriff verband, woraus denn von selbst hervorgeht, daß seit
die Verschiedenheiten in der formellen Conception der Klagen
hinwegfielen, nothwendig die Durchsetzung des civilen und Prätorischen ¬
Erbrechts auch äußerlich dieselbe Gestalt gewinnen
mußte.
Ganz derselbe Gesichtspunkt scheint mir nun auch bei den
Punkten festgehalten werden zu müssen, zu denen wir jetzt übergehen. ¬
Wir haben zuerst die Veränderungen kennen zu lernen,
welche in den einzelnen Klassen der Erbberechtigung, also in
Beziehung auf die Delation vor sich gingen, worauf dann
die Umgestaltungen der formellen Agnitionsregeln, also der