thumbs : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

Sweites  Kapitel.
Umgestaltung  des  Begriffs  und  der  einzelnen  Klassen
der  b.  p.
§.  126.  Wir  haben  jetzt  kennen  lernen,  wie  sich  in  Beziehung ¬
  auf  die  petitorischen  Rechtsmittel  das  civile  und  Prätorische ¬
  Erbsystem  ausgeglichen  haben.  Diese  Veränderung  ist
von  uns  an  die  Aufhebung  des  ordo  judic.  priv.  unter  Diocletian ¬
  angeknüpft  worden,  aber  es  verdient  nochmals  hervorgehoben ¬
  zu  werden,  daß  diese  Anknüpfung  sehr  viel  mehr  eine
äußerliche  ist,  die  nur  den  unzweifelhaften  Endpunkt  der  Rechtsentwicklung ¬
  angiebt,  als  daß  sie  der  eigentliche  innere  Veranlassungsgrund ¬
  wäre.  Dieser  innere  Grund  besteht  vielmehr
darin,  daß  die  fortschreitende  Zeit  mit  der  b.  p.  einen  anderen
Begriff  verband,  woraus  denn  von  selbst  hervorgeht,  daß  seit
die  Verschiedenheiten  in  der  formellen  Conception  der  Klagen
hinwegfielen,  nothwendig  die  Durchsetzung  des  civilen  und  Prätorischen ¬
  Erbrechts  auch  äußerlich  dieselbe  Gestalt  gewinnen
mußte.
Ganz  derselbe  Gesichtspunkt  scheint  mir  nun  auch  bei  den
Punkten  festgehalten  werden  zu  müssen,  zu  denen  wir  jetzt  übergehen. ¬
  Wir  haben  zuerst  die  Veränderungen  kennen  zu  lernen,
welche  in  den  einzelnen  Klassen  der  Erbberechtigung,  also  in
Beziehung  auf  die  Delation  vor  sich  gingen,  worauf  dann
die  Umgestaltungen  der  formellen  Agnitionsregeln,  also  der
            
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