Contents : Pandekten (2)

§  146.  Das  Allgemeine  des  Anfechtungsrechtes.
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Um  dem  Gläubiger  zu  Hülfe  zu  kommen,  findet  sich  eine  weitgreifende ¬
  Präsumtion  des  Dolus  gegen  nahe  Verwandte  des
Schuldners.
Nahe  Verwandte  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  der  Ehegatte  des
Schuldners  —  auch  wenn  die  Ehe  erst  nachfolgte,
sowie  dessen  und
seines  Ehegatten  Descendenten,  Ascendenten  und  Geschwister  und  deren
Ehegatten.
Verträge  mit  solchen  Verwandten,  welche  die  Gläubiger  benachtheiligen, ¬
  gelten  als  fraudulos,  wenn  sie  im  Falle  konkursmäßiger
Anfechtung  innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Konkurseröffnung  und  bei
individueller  Anfechtung  innerhalb  eines  Jahres  vor  Erhebung  der  Anfechtungsklage ¬
  oder  deren  gehöriger  Anmeldung  abgeschlossen  waren.
Die  Verwandten  entkräften  die  Präsumtion  nur  durch  den  Nachweis,
daß  ihnen  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  die  Absicht  des  Schuldners,
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seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war.
II.  Die  andere  Kategorie  von  Anfechtungsgründen  bezieht  sich  auf
Rechtshandlungen,  welche  objektiv  gegen  die  Gläubiger  ein  Unrecht
enthalten.  Diese  Anfechtung  hat  etwas  mit  einer  condictio  sine  causa
Verwandtes.  Um  deswillen  nennen  wir  sie  die  kondikticische,  und
zwar  giebt  es  zwei  Hauptgruppen:
1.  Die  eine  ist  auf  den  Fall  des  Konkurses  beschränkt.  Sie
stützt  sich  auf  die  Auffassung,  daß  die  Konkursgläubiger,  auch  wenn  erst
die  Vorzeichen  des  Konkurses  eingetreten  sind,  bereits  ein  festes  Anrecht
auf  gleichmäßige  Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners  haben.
Deshalb  sind  anfechtbar:
a)  Rechtsgeschäfte  des  Gemeinschuldners,  durch  deren
Eingehung  die  Konkursgläubiger  benachtheiligt  wurden,  wenn  die  Zahlungseinstellung ¬
  des  Schuldners  oder  der  Antrag  auf
Konkurseröffnung  vor  ihrem  Abschluß  erfolgt  war  und  der  Ge11 ¬

schäftsgenosse  dies  wußte.
b)  Sicherung  oder  Befriedigung  von  Gläubigern
8)  K.O.  §  24  Ziff.  2,  Reichsgesetz  §  3  Ziff.  2.
9)  Analoge  Anwendung  ist  ausgeschlossen.  Der  Neffe  oder  der  Verlobte  des
Kindes  des  Schuldners  ist  nicht  betroffen,  wohl  aber  der  Schwager  seiner  Frau,
Cosack  a.  a.  O.  S.  119.
10)  Daß  es  sich  um  eine  Beweisregel  handelt,  wird  vom  Gesetze  nicht  ausdrücklich ¬
  gesagt.  Die  Bestimmung  läßt  sich  aber  nicht  anders  rationell  erklären.  Der
Verwandte  gilt  also  als  dolos,  und  damit  ist  auch  in  der  großen  Mehrheit  der  Fälle
das  Richtige  getroffen.  Hiernach  muß  sich  der  Umfang  seiner  Verhaftung  bestimmen.
Anders  R.O.H.G.  Bd.  21  S.  418.
11)  K.O.  §  23  Ziff.  1  erster  Satz,  vgl.  Cosack  namentlich  S.  176.  —  Ueber  den
Begriff  der  Zahlungseinstellung  vgl.  oben  §  56.
            
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