§ 146. Das Allgemeine des Anfechtungsrechtes.
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Um dem Gläubiger zu Hülfe zu kommen, findet sich eine weitgreifende ¬
Präsumtion des Dolus gegen nahe Verwandte des
Schuldners.
Nahe Verwandte im Sinne des Gesetzes sind der Ehegatte des
Schuldners — auch wenn die Ehe erst nachfolgte,
sowie dessen und
seines Ehegatten Descendenten, Ascendenten und Geschwister und deren
Ehegatten.
Verträge mit solchen Verwandten, welche die Gläubiger benachtheiligen, ¬
gelten als fraudulos, wenn sie im Falle konkursmäßiger
Anfechtung innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung und bei
individueller Anfechtung innerhalb eines Jahres vor Erhebung der Anfechtungsklage ¬
oder deren gehöriger Anmeldung abgeschlossen waren.
Die Verwandten entkräften die Präsumtion nur durch den Nachweis,
daß ihnen zur Zeit des Vertragsschlusses die Absicht des Schuldners,
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seine Gläubiger zu benachtheiligen, nicht bekannt war.
II. Die andere Kategorie von Anfechtungsgründen bezieht sich auf
Rechtshandlungen, welche objektiv gegen die Gläubiger ein Unrecht
enthalten. Diese Anfechtung hat etwas mit einer condictio sine causa
Verwandtes. Um deswillen nennen wir sie die kondikticische, und
zwar giebt es zwei Hauptgruppen:
1. Die eine ist auf den Fall des Konkurses beschränkt. Sie
stützt sich auf die Auffassung, daß die Konkursgläubiger, auch wenn erst
die Vorzeichen des Konkurses eingetreten sind, bereits ein festes Anrecht
auf gleichmäßige Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners haben.
Deshalb sind anfechtbar:
a) Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners, durch deren
Eingehung die Konkursgläubiger benachtheiligt wurden, wenn die Zahlungseinstellung ¬
des Schuldners oder der Antrag auf
Konkurseröffnung vor ihrem Abschluß erfolgt war und der Ge11 ¬
schäftsgenosse dies wußte.
b) Sicherung oder Befriedigung von Gläubigern
8) K.O. § 24 Ziff. 2, Reichsgesetz § 3 Ziff. 2.
9) Analoge Anwendung ist ausgeschlossen. Der Neffe oder der Verlobte des
Kindes des Schuldners ist nicht betroffen, wohl aber der Schwager seiner Frau,
Cosack a. a. O. S. 119.
10) Daß es sich um eine Beweisregel handelt, wird vom Gesetze nicht ausdrücklich ¬
gesagt. Die Bestimmung läßt sich aber nicht anders rationell erklären. Der
Verwandte gilt also als dolos, und damit ist auch in der großen Mehrheit der Fälle
das Richtige getroffen. Hiernach muß sich der Umfang seiner Verhaftung bestimmen.
Anders R.O.H.G. Bd. 21 S. 418.
11) K.O. § 23 Ziff. 1 erster Satz, vgl. Cosack namentlich S. 176. — Ueber den
Begriff der Zahlungseinstellung vgl. oben § 56.