§. 13. Fortdauer des ungeschriebenen Rechts. Formeln=Sammlungen. 33
minores)*? besteht aus zwei Theilen, von denen der erstere 8 sehr
alte Formeln'3, die sich insgesammt auf die Auvergne beziehen,
umfassend, den Namen Formulae Aruernenses hat,
- der
zweite aber ohne Bedeutung ist“*. Die größere Formelnsammlung
dagegen (Formulae Baluzianae majores)"5, aus mehreren Handschriften
und selbst schon gedruckten Stücken zusammengetragen, ist sehr verschiedenartigen ¬
Inhalts.
Eine fernere Formelnsammlung, welche von Jakob Sirmond
aufgefunden wurde, trägt den Namen der Sirmondischen Formeln ¬
oder auch der Formulae veteres Secundum legem
Romanam, welchen letzteren Namen ihr, ihrem Hauptinhalte gemäß,
deren erster Herausgeber, Hieronymus Bignon
16 gab. — Diese
Formeln scheinen vorzugsweise der Umgegend von Tours anzugehören"'
Unter dem Namen der Formulae Bignonianae
begreift
man eine Reihe von Formeln, die sich bei Bignon mit dem Anhang
zu Marculph und den Sirmondischen Formeln verbunden finden,
die er aber in einer Handschrift, von diesen getrennt, gefunden hatte.
Sie gehören der Karolingischen Zeit an und haben salisches Recht
mit Rücksicht auf westfränkische Gewohnheit zur Grundlage"s.
Unter dem Namen der Formulae Alsaticae2° hat sich eine
12 Ausgaben. Baluzius, Miscellan. Lib. VI. Paris 1713. 8. p. 546.
Canciani III. p. 464. Walter, III. p. 488.
13 Die erste dieser Formeln hat folgende Veranlassung: „qualiter chartolas
„nostras per hostilitatem Francorum in ipsa villa manso nostro, ubi visi
„sumus manere, ibidem perdimus," was wohl auf die ersten Zeiten nach der
Eroberung dieser Gegenden bezogen werden muß. — Eichhorn, Rechtsgeschichte ¬
§. 156 Not. k.
14 v. Savigny, Geschichte des römischen Rechts, Bd. II. S. 125 Not. e der
zweiten Ausgabe.
15 Baluz. Capitul. Tom. II. p. 557. — Canciani, Tom. III. p. 451.
Walter, III. p. 458.
16 V. not. 5. Canciani, Tom. III. p. 434. Walter, III. p. 373.
17 Canciani, Tom. III. p. 433.
18 Bei Baluzius, Capit. T. II. p. 495. — Canciani, Tom. II. p. 269.
Walter, T. III. p. 399.
19 Eichhorn, Rechtsgesch. §. 156 (I. S. 608. 609).
20 Diesen Namen erhielten die Formeln durch ihren ersten Herausgeber Le
Pelletier, der sie als Anhang in seine Ausgabe des Dionysius (Codex canoRenaud, ¬
deutsches Privatrecht. I.