Volltext : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

§.  13.  Fortdauer  des  ungeschriebenen  Rechts.  Formeln=Sammlungen.  33
minores)*?  besteht  aus  zwei  Theilen,  von  denen  der  erstere  8  sehr
alte  Formeln'3,  die  sich  insgesammt  auf  die  Auvergne  beziehen,
umfassend,  den  Namen  Formulae  Aruernenses  hat,
-  der
zweite  aber  ohne  Bedeutung  ist“*.  Die  größere  Formelnsammlung
dagegen  (Formulae  Baluzianae  majores)"5,  aus  mehreren  Handschriften
und  selbst  schon  gedruckten  Stücken  zusammengetragen,  ist  sehr  verschiedenartigen ¬
  Inhalts.
Eine  fernere  Formelnsammlung,  welche  von  Jakob  Sirmond
aufgefunden  wurde,  trägt  den  Namen  der  Sirmondischen  Formeln ¬
  oder  auch  der  Formulae  veteres  Secundum  legem
Romanam,  welchen  letzteren  Namen  ihr,  ihrem  Hauptinhalte  gemäß,
deren  erster  Herausgeber,  Hieronymus  Bignon
16  gab.  —  Diese
Formeln  scheinen  vorzugsweise  der  Umgegend  von  Tours  anzugehören"'
Unter  dem  Namen  der  Formulae  Bignonianae
begreift
man  eine  Reihe  von  Formeln,  die  sich  bei  Bignon  mit  dem  Anhang
zu  Marculph  und  den  Sirmondischen  Formeln  verbunden  finden,
die  er  aber  in  einer  Handschrift,  von  diesen  getrennt,  gefunden  hatte.
Sie  gehören  der  Karolingischen  Zeit  an  und  haben  salisches  Recht
mit  Rücksicht  auf  westfränkische  Gewohnheit  zur  Grundlage"s.
Unter  dem  Namen  der  Formulae  Alsaticae2°  hat  sich  eine
12  Ausgaben.  Baluzius,  Miscellan.  Lib.  VI.  Paris  1713.  8.  p.  546.
Canciani  III.  p.  464.  Walter,  III.  p.  488.
13  Die  erste  dieser  Formeln  hat  folgende  Veranlassung:  „qualiter  chartolas
„nostras  per  hostilitatem  Francorum  in  ipsa  villa  manso  nostro,  ubi  visi
„sumus  manere,  ibidem  perdimus,"  was  wohl  auf  die  ersten  Zeiten  nach  der
Eroberung  dieser  Gegenden  bezogen  werden  muß.  —  Eichhorn,  Rechtsgeschichte ¬
  §.  156  Not.  k.
14  v.  Savigny,  Geschichte  des  römischen  Rechts,  Bd.  II.  S.  125  Not.  e  der
zweiten  Ausgabe.
15  Baluz.  Capitul.  Tom.  II.  p.  557.  —  Canciani,  Tom.  III.  p.  451.
Walter,  III.  p.  458.
16  V.  not.  5.  Canciani,  Tom.  III.  p.  434.  Walter,  III.  p.  373.
17  Canciani,  Tom.  III.  p.  433.
18  Bei  Baluzius,  Capit.  T.  II.  p.  495.  —  Canciani,  Tom.  II.  p.  269.
Walter,  T.  III.  p.  399.
19  Eichhorn,  Rechtsgesch.  §.  156  (I.  S.  608.  609).
20  Diesen  Namen  erhielten  die  Formeln  durch  ihren  ersten  Herausgeber  Le
Pelletier,  der  sie  als  Anhang  in  seine  Ausgabe  des  Dionysius  (Codex  canoRenaud, ¬
  deutsches  Privatrecht.  I.
            
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