Objekt : Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

268 Von der Natur des Eigenthums an unbeweglichen Gütern-
zur Verhandlung über die Entschädigungssumme kömmt. In
ersten Falle entsteht denn eine Verhandlung zwischen dem
Präfecren und dem Gerichte, und erkennt das lctztre, daß
der Präfekt die gehörigen Formen nicht eingehalten habe,
so muß die Execution bis zur Beobachtung dieser Formen
suspendirt werden. Wegen deS andern Falles oder der Ent-
schädigungssumme aber geht rS uöthigcnfallS zur Appellation-
In Frankreich hat man darüber ein Gesetz vom 8. März
1810.
Im Großherzogthume Baden hat man bei Gelegenheit
der großen Eisenbabnoperation ein allgemeines Gesetz über
die Expropriation gemacht, wornach über die Verbindlichkeit
zur Abtretung das StaalSministcrium und über die Entschä-
digung, wenn man nicht einig wird, der Richter entschei-
det i**). Bei dieser Lage ist cS auch ziemlich gleichgültig,
wie man über das Recht dieser Art denke, ob sie ein
Staalsobereigenthum oder ein Verwaltungörecht sey, genug,
daß die Praxis selbst rein in die Gewalt der obersten SlaaiS-
regierungSbehörde gebracht ist.
Doch gibt eS schon jetzt einige bedeutende Scrupel, z.
B- da nach der alten deutschen Verfassung eine Gemeinde
über die Bauangelcgenhciken ihrer Stadt beschließen konnte,
wenn sie eS in den gewöhnlichen Formen that, und dieStaatö-
bestätligung der unmittelbar Vorgesetzten Behörde erfolgte,
kann sie dies jetzt nicht mehr, oder muß jeder städtische Bau-
plan, selbst wenn er vor dem 28. August 1835 gemacht wäre,
erst dem Staatöministcrio zur Bestäktigung vorgelegt werden?
Wir bezweifeln dieses nicht einmal, weil in dem §. 2. alle
Angelegenheiten einer Gemeinde in das Gesetz gezogen sind,
sodann weil ein Gesetz, welches zur Basis nimmt, daß Nie-
mand sein Eigenthum ohne besondre Umstände mehr abgeben
soll, eo ipso den früheren VerwallungSgesetzen den Stab
gebrochen hat.
Man helfe übrigens neuen Gesetzen mehr durch Inter-
pretation wie durch neue Gesetze, weil sonst das Fachwerk
der Gesetze gänzlich zersplittert wird.

113) Toullier Nr. 252. sep.
114) V. 28. August 1835. (Regierungsblatt Nr. 42.)

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