Metadaten : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Deutschen Reichs mit eingehender Berücksichtigung der neuen Gesetzgebungen von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, der Schweiz, England und Rußland

§.  23.  Die  Valuta.
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Uebrigens  nennt  man  ungeeigneter  Weise  auch  den  nicht  in
Wechselform  ausgestellten  Interimsschein  hie  und  da  Interimswechsel. ¬

Einen  Interimsschein  kann  auch  der  andere  Kontrahent.
welcher  den  Wechsel  zu  liefern  hat,  über  diese  seine  Verbindlichkeit ¬
  ausstellen;  so  namentlich,  wenn  die  Valuta  schon  vorher
berichtigt  worden,  der  Wechselgeber  indess  erst  mittelst  der  Valuta
den  Wechsel  anschaffen  oder  bei  dem  Bezogenen  zum  Akzepte
bringen  will,  oder  noch  im  Zweifel  ist,  auf  wen  er  trassiren  werde.
In  solchen  Fällen  lässt  sich  wohl  der  Wechselnehmer  einstweilen
einen  Schein  über  Bezahlung  der  Valuta  und  über  die  Zusage
des  Wechsels  von  dem  Empfänger  der  Valuta  geben.  Dieser
Schein  heisst  Interimsschein,  Revers,  Rekognitionsschein,  Obligo, ¬
  Aval  (in  uneigentlichem  Sinne).  Er  wird  mitunter  auch
wohl  Interimswechsel  genannt,  obschon  er  keineswegs  ein
Wechsel  ist;  denn  Gegenstand  eines  Wechsels  kann  nur  die  Zahlung ¬
  einer  Geldsumme  sein,  nicht  die  Anschaffung  eines  Papiers.
§.  23.  Die  Valuta.
Der  Aussteller  des  Wechsels  empfängt  für  denselben  von  dem
Remittenten  in  der  Regel  eine  Gegenleistung.  Diese  heisst  Valuta.
Werth,  Gegenwerth  des  Wechsels.  Die  Valuta  ist  bei  einem
Kauf  des  Wechsels  der  Kaufpreis.  Sie  bezeichnet  überhaupt  das
der  Begebung  des  Wechsels  unterliegende  Verhältniss,  welches
der  verschiedensten  Art  sein  kann.  In  dem  Valutenverhältniss
findet  der  Wechselvertrag  sein  Warum?;  es  beruht  auf  dem  Wechselschluss ¬
  (§.  20).  Nicht  immer  wird  für  den  Wechsel  eine  baare
Valuta  bezahlt;  der  Remittent  kann  Gläubiger  des  Trassanten  sein
und  zu  Ausgleichung  seines  Guthabens  den  Wechsel  empfangen  *):
der  Wechselnehmer  kann  durch  den  Wechsel  ein  Darlehen  erhalten; -
  der  Trassant  kann  durch  den  Wechsel  eine  Bürgschaft
leisten  u.  s.  f.
)  Z.  B.  es  hat  C.  in  Leipzig  an  A.  in  Berlin  zu  zahlen  und  von  B.  in
Berlin  eben  so  viel  zu  empfangen;  so  braucht  er  keinen  Valutageber  an  seinem
Wohnort,  sondern  beide  Zahlungen  können  durch  eine  einzige,  die  B.  an
A.  leistet,  ersetzt  werden.  Zieht  C.  zu  diesem  Zweck  einen  Wechsel  auf  B.
Order  A.,  so  heisst  dies  ein  kontirter  Wechsel  (Treitschke,  Encyklopädie
Bd.  2  S.  508).
            
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