§. 23. Die Valuta.
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Uebrigens nennt man ungeeigneter Weise auch den nicht in
Wechselform ausgestellten Interimsschein hie und da Interimswechsel. ¬
Einen Interimsschein kann auch der andere Kontrahent.
welcher den Wechsel zu liefern hat, über diese seine Verbindlichkeit ¬
ausstellen; so namentlich, wenn die Valuta schon vorher
berichtigt worden, der Wechselgeber indess erst mittelst der Valuta
den Wechsel anschaffen oder bei dem Bezogenen zum Akzepte
bringen will, oder noch im Zweifel ist, auf wen er trassiren werde.
In solchen Fällen lässt sich wohl der Wechselnehmer einstweilen
einen Schein über Bezahlung der Valuta und über die Zusage
des Wechsels von dem Empfänger der Valuta geben. Dieser
Schein heisst Interimsschein, Revers, Rekognitionsschein, Obligo, ¬
Aval (in uneigentlichem Sinne). Er wird mitunter auch
wohl Interimswechsel genannt, obschon er keineswegs ein
Wechsel ist; denn Gegenstand eines Wechsels kann nur die Zahlung ¬
einer Geldsumme sein, nicht die Anschaffung eines Papiers.
§. 23. Die Valuta.
Der Aussteller des Wechsels empfängt für denselben von dem
Remittenten in der Regel eine Gegenleistung. Diese heisst Valuta.
Werth, Gegenwerth des Wechsels. Die Valuta ist bei einem
Kauf des Wechsels der Kaufpreis. Sie bezeichnet überhaupt das
der Begebung des Wechsels unterliegende Verhältniss, welches
der verschiedensten Art sein kann. In dem Valutenverhältniss
findet der Wechselvertrag sein Warum?; es beruht auf dem Wechselschluss ¬
(§. 20). Nicht immer wird für den Wechsel eine baare
Valuta bezahlt; der Remittent kann Gläubiger des Trassanten sein
und zu Ausgleichung seines Guthabens den Wechsel empfangen *):
der Wechselnehmer kann durch den Wechsel ein Darlehen erhalten; -
der Trassant kann durch den Wechsel eine Bürgschaft
leisten u. s. f.
) Z. B. es hat C. in Leipzig an A. in Berlin zu zahlen und von B. in
Berlin eben so viel zu empfangen; so braucht er keinen Valutageber an seinem
Wohnort, sondern beide Zahlungen können durch eine einzige, die B. an
A. leistet, ersetzt werden. Zieht C. zu diesem Zweck einen Wechsel auf B.
Order A., so heisst dies ein kontirter Wechsel (Treitschke, Encyklopädie
Bd. 2 S. 508).