Object : Wach, Adolf: Zur Lehre von der Rechtskraft

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argumenta  et  omnia  exempla  in  eam  desint  ipsa  natura  rerum
a  nobis  extorquet  *).
F.  hat  sich  denn  auch  der  zwingenden  Kraft  solcher
Erwägungen  nicht  entziehen  können.  Er  widerlegt  sich  selbst,
indem  er  Rechtskraftwirkung  gegenüber  Dritten  annimmt
und  als  notwendig  deduziert,  wo  das  Gesetz  sie  nicht  vorschreibt. ¬
  Seine  Darstellung  des  preufsischen  Rechts  ist  im
wesentlichen  nur  eine  Wiederholung  dessen,  was  er  in  seinem
auch  von  mir  angeführten  Lehrbuch  §  130  gegeben  hat.
Dort  findet  sich  S.  735  nach  der  Bemerkung,  dafs  nur
ausnahmsweise  das  Urteil  über  die  Parteien  und  deren  Rechtsnachfolger ¬
  hinaus  auch  für  und  gegen  Dritte  wirke,  und  dafs
im  geltenden  preufsischen  Recht  es  nur  eine  einzige  positive
Bestimmung  gebe,  welche  derartige  Ausdehnung  statuiere,
der  Satz:  „Gleichwohl  ist  diese  Wirkung  für  einzelne  andere
Fälle  anzunehmen,  weil  sie  aus  der  Natur  der  Sache
folgt.  Und  nun  wird  für  die  erweiterte  Rechtskraft  in
Statussachen  und  Erbschaftsprätendentenstreitigkeiten  die
Konsequenz  aus  der  Natur  der  Sache  gezogen;  so  auch  im
Gutachten  S.  180  betreffs  ersterer.  Und  auf  S.  170  desselben
wird  die  Rechtskraftwirkung  bei  Repräsentationsverhältnissen
angenommen,  von  denen  F.  selbst  sagt,  dafs  die  A.G.O.  ihrer
nicht  besonders  gedenke,  weil  sie  erst  in  neuester  Zeit  in  ihrer
Eigenart  klar  erkannt  worden  seien.  Er  subsumiert  hier  eine
Reihe  von  Fällen,  in  denen  nach  seiner  Ansicht  nicht  eine
Stellvertretung  im  eigentlichen  Sinne  vorliegt,  auch  keine
Succession,  vielmehr  der  Prozessierende  im  eigenen  Namen
streitet,  aber  vermöge  seiner  Befugnis  zur  Verfügung  und
Repräsentation  hinsichtlich  fremder  Rechte  das  Urteil  für
und  wider  ihn  gegen  Dritte  wirkt.  Er  sagt:  „Es  liegt  aber
durchaus  im  Sinne  der  §§  65  u.  66  Einl.  A.G.O.,  unter
den  Parteien  bezw.  Gegnern  wie  die  Vertretenen  im  eigent*) ¬
  S.  unten  Exkurs.
Rechtsgutachten
            
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