Objekt : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 2)

Viertes  Kapitel.
Kriegsverfassung  und  Lehnwesen.
§.  74.
Einleitende  Bemerkungen.
Die  Kriege  der  Völker,  sie  mögen  nun  zum  Zwecke  gehabt
haben,  Land  und  Volk  gegen  Angriffe  zu  vertheidigen,  oder
angriffsweise  geführt  worden  seyn,  um  Eroberungen  willen,
haben  zu  allen  Zeiten  auf  die  Einrichtungen  des  Landes  und
auf  die  Bildung  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse  einen  so
wesentlichen  Einfluß  gehabt,  daß  eine  Darstellung  der  Kriegsverfassung =
  sowohl  in  practischer  Beziehung  von  der  höchsten
Wichtigkeit,  als  in  geschichtlicher  Beziehung  zum  Verständniß
der  Einrichtungen  früherer  Zeiten  unentbehrlich  seyn  muß.
Es  kann  dabei  nicht  bloß  auf  den  eigentlichen  Kriegsdienst
ankommen,  sondern  es  sind  auch  alle  sonstige,  mit  der  Landesvertheidigung =
  und  der  Kriegsführung  in  Verbindung  stehende, =
  Einrichtungen  ins  Auge  zu  fassen,  und  für  die  ältere  Zeit
dürfen  selbst  die  ehemals  staatsrechtlich  zulässigen  Privatkriege
oder  Fehden  nicht  unbeachtet  bleiben.  Große  und  merkwürdige
Veränderungen  sind  in  der  Kriegsverfassung  jedes  Landes
und  so  auch  dieser  Herzogthümer  vorgegangen,  je  nachdem
die  Kriege  vorzugsweise  mit  Fußvolk  oder  mehr,  auch  selbst
ausschließlich  mit  berittenen  Truppen  sind  geführt  worden,
und  namentlich  hat  die  Erfindung  des  Schießpulvers  und  der
Feuergewehre  fast  in  allen  Theilen  des  Kriegswesens  die  entschiedensten =
  Veränderungen  hervorgebracht.  Auch  die  Ver21 =

            
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