Viertes Kapitel.
Kriegsverfassung und Lehnwesen.
§. 74.
Einleitende Bemerkungen.
Die Kriege der Völker, sie mögen nun zum Zwecke gehabt
haben, Land und Volk gegen Angriffe zu vertheidigen, oder
angriffsweise geführt worden seyn, um Eroberungen willen,
haben zu allen Zeiten auf die Einrichtungen des Landes und
auf die Bildung der gesellschaftlichen Verhältnisse einen so
wesentlichen Einfluß gehabt, daß eine Darstellung der Kriegsverfassung =
sowohl in practischer Beziehung von der höchsten
Wichtigkeit, als in geschichtlicher Beziehung zum Verständniß
der Einrichtungen früherer Zeiten unentbehrlich seyn muß.
Es kann dabei nicht bloß auf den eigentlichen Kriegsdienst
ankommen, sondern es sind auch alle sonstige, mit der Landesvertheidigung =
und der Kriegsführung in Verbindung stehende, =
Einrichtungen ins Auge zu fassen, und für die ältere Zeit
dürfen selbst die ehemals staatsrechtlich zulässigen Privatkriege
oder Fehden nicht unbeachtet bleiben. Große und merkwürdige
Veränderungen sind in der Kriegsverfassung jedes Landes
und so auch dieser Herzogthümer vorgegangen, je nachdem
die Kriege vorzugsweise mit Fußvolk oder mehr, auch selbst
ausschließlich mit berittenen Truppen sind geführt worden,
und namentlich hat die Erfindung des Schießpulvers und der
Feuergewehre fast in allen Theilen des Kriegswesens die entschiedensten =
Veränderungen hervorgebracht. Auch die Ver21 =