Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Art. 196.
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die weitgehenden Befugnisse eines einzelnen persönlich haftenden Gesellschafters*). ¬
Andere Beschränkungen der Vertretungsbefugniß der persönlich haftenden ¬
Gesellschafter als die im Art. 86 Ziff. 4 erwähnten können auch
bei der Aktienkommanditgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen ¬
werden und haben Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung,
wenngleich sie im Verhältnisse der Gesellschafter unter einander sehr wohl
verbindlich sein können*). Dies gilt insbesondere von den zahlreichen
statutarischen Bestimmungen, nach welchen die persönlich haftenden Gesellschafter ¬
zu gewissen Geschäften die Genehmigung des Aufsichts oder (-Verwaltungs)rathes ¬
einholen sollen. Je weniger die Befugnisse der persönlich
haftenden Gesellschafter Dritten gegenüber beschränkt werden können, desto
mehr suchen die Statuten der Aktienkommanditgesellschaften diese Befugnisse ¬
wenigstens nach Innen zu beschränken, indem sie den Komplementaren ¬
die Verpflichtung auferlegen, gewisse besonders wichtige Geschäfte
nicht ohne Genehmigung des Aufsichtsrathes abzuschließen, das Verhältniß ¬
der persönlich haftenden Gesellschafter nach Innen steht deshalb nicht
selten im scharfen Gegensatze zu ihrer rechtlichen Stellung nach Außen'
II. Bei einzelnen Aktienkommanditgesellschaften besteht die Einrichtung, ¬
daß die Firma der Gesellschaft nur gemeinschaftlich von einem persönlich ¬
haftenden Gesellschafter und einem Prokuristen') gezeichnet werden
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4) In dem soeben zitirten Kommentare (Bd. II 1. Auflage S. 453) ist die Notiz
enthalten, daß von den 19 Aktien-Kommanditgesellschaften, welche am
Schlusse des Jahres 1869 in Berlin bestanden haben, bei zehn die Kollektivvertretung ¬
durch zwei oder durch je zwei persönlich haftende Gesellschafter
stattfand, während einem einzelnen Komplementar die Vertretung nur
bei neun Gesellschaften zustand.
Vgl. obigen Kommentar Bd. II Abth. I S. 248 ff.
6) Es liegt in der Natur der Verhältnisse, daß die Statuten in der Aufzählung ¬
der der Genehmigung des Aufsichtsrathes unterworfenen Geschäfte
erheblich von einander abweichen, je nach dem Zwecke und nach der individuellen ¬
Lage der einzelnen Gesellschaften. Am häufigsten wird die Aufnahme ¬
von Anleihen, sowie die Veräußerung und der Erwerb von Immobilien ¬
unter jenen Geschäften erwähnt, bei einigen Gesellschaften kommt
noch die Ernennung von Prokuristen hinzu. Einzelne Statuten leisten
in der Aufzählung solcher Beschränkungen fast Unglaubliches, z. B. dann
wenn sie die Genehmigung des Aufsichtsrathes auch für die Anstellung
von Commis vorschreiben.
Daß auch die Aktienkommanditgesellschaft einen Prokuristen haben könne,
wird in dem Erk. des ROHG. v. 9. November 1872 (Entscheid. Bd. VII
S. 412) anerkannt.
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