Object : Völderndorff und Waradein, Otto von: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

Von  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Art.  196.
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die  weitgehenden  Befugnisse  eines  einzelnen  persönlich  haftenden  Gesellschafters*). ¬

Andere  Beschränkungen  der  Vertretungsbefugniß  der  persönlich  haftenden ¬
  Gesellschafter  als  die  im  Art.  86  Ziff.  4  erwähnten  können  auch
bei  der  Aktienkommanditgesellschaft  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen ¬
  werden  und  haben  Dritten  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung,
wenngleich  sie  im  Verhältnisse  der  Gesellschafter  unter  einander  sehr  wohl
verbindlich  sein  können*).  Dies  gilt  insbesondere  von  den  zahlreichen
statutarischen  Bestimmungen,  nach  welchen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter ¬
  zu  gewissen  Geschäften  die  Genehmigung  des  Aufsichts  oder  (-Verwaltungs)rathes ¬
  einholen  sollen.  Je  weniger  die  Befugnisse  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  beschränkt  werden  können,  desto
mehr  suchen  die  Statuten  der  Aktienkommanditgesellschaften  diese  Befugnisse ¬
  wenigstens  nach  Innen  zu  beschränken,  indem  sie  den  Komplementaren ¬
  die  Verpflichtung  auferlegen,  gewisse  besonders  wichtige  Geschäfte
nicht  ohne  Genehmigung  des  Aufsichtsrathes  abzuschließen,  das  Verhältniß ¬
  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  nach  Innen  steht  deshalb  nicht
selten  im  scharfen  Gegensatze  zu  ihrer  rechtlichen  Stellung  nach  Außen'
II.  Bei  einzelnen  Aktienkommanditgesellschaften  besteht  die  Einrichtung, ¬
  daß  die  Firma  der  Gesellschaft  nur  gemeinschaftlich  von  einem  persönlich ¬
  haftenden  Gesellschafter  und  einem  Prokuristen')  gezeichnet  werden
—---—
4)  In  dem  soeben  zitirten  Kommentare  (Bd.  II  1.  Auflage  S.  453)  ist  die  Notiz
enthalten,  daß  von  den  19  Aktien-Kommanditgesellschaften,  welche  am
Schlusse  des  Jahres  1869  in  Berlin  bestanden  haben,  bei  zehn  die  Kollektivvertretung ¬
  durch  zwei  oder  durch  je  zwei  persönlich  haftende  Gesellschafter
stattfand,  während  einem  einzelnen  Komplementar  die  Vertretung  nur
bei  neun  Gesellschaften  zustand.
Vgl.  obigen  Kommentar  Bd.  II  Abth.  I  S.  248  ff.
6)  Es  liegt  in  der  Natur  der  Verhältnisse,  daß  die  Statuten  in  der  Aufzählung ¬
  der  der  Genehmigung  des  Aufsichtsrathes  unterworfenen  Geschäfte
erheblich  von  einander  abweichen,  je  nach  dem  Zwecke  und  nach  der  individuellen ¬
  Lage  der  einzelnen  Gesellschaften.  Am  häufigsten  wird  die  Aufnahme ¬
  von  Anleihen,  sowie  die  Veräußerung  und  der  Erwerb  von  Immobilien ¬
  unter  jenen  Geschäften  erwähnt,  bei  einigen  Gesellschaften  kommt
noch  die  Ernennung  von  Prokuristen  hinzu.  Einzelne  Statuten  leisten
in  der  Aufzählung  solcher  Beschränkungen  fast  Unglaubliches,  z.  B.  dann
wenn  sie  die  Genehmigung  des  Aufsichtsrathes  auch  für  die  Anstellung
von  Commis  vorschreiben.
Daß  auch  die  Aktienkommanditgesellschaft  einen  Prokuristen  haben  könne,
wird  in  dem  Erk.  des  ROHG.  v.  9.  November  1872  (Entscheid.  Bd.  VII
S.  412)  anerkannt.
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