1. Abthlg.
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daß aus jener Berathung auf die Absicht des Gesetzgebers, den
Gastwirth von der Verantwortlichkeit für eingebrachte, ihm aber
nicht angezeigte Kostbarkeiten und Werthsachen zu entbinden,
nicht geschlossen werden könne, eine solche Absicht vielmehr in
dem Wortlaute des Gesetzes einen bestimmten und unzwei-
deutigen Ausdruck hätte finden müssen.
Die Verantwortlichkeit des Gastwirths ist mit dem Vorder-
richter demnach — abgesehen von der Ausnahme des Art.
1954 des B. G.-B. — als eine absolute und als eine un-
beschränkte anzusehen, welche sich auf Kostbarkeiten in gleicher
Weise, wie auf jede andere Sache erstreckt. Allerdings ist diese
Verantwortlichkeit eine sehr weitgehende und schroffe (vergl. die
Motive zum Deutschen bürgerl. Gesetzbuche Z 627); sie findet
aber ihre Erklärung in der in früherer Zeit vorhandenen Un-
sicherheit des Reiseverkehrs, welche den Gesetzgeber in Anlehnung
an die Anschauung des römischen Rechts dazu führte, den
Gastwirth, dem der Reisende sich und seine Effekten anvertrauen
mußte, als einen verdächtigen Menschen und, falls der Reisende
bei ihm bestohlen wurde, als den Dieb oder den Anstifter an-
zusehen (vergl. Laurent a. a. £>.).
Keiner Ausführung bedarf es, daß die Bestimmung des
Art. 395 des H.-G.-B., wonach der Frachtführer für Kost-
barkeiten, Gelder und Werthsachen nur dann haftet, wenn ihm
die Beschaffenheit oder der Werth der Gelder angegeben war,
ebensowenig aber auch diejenige des Art. 1784 des B. G.-B.,
wonach die Fuhrleute und Schiffer ebenfalls für Kostbar-
keiten nur im gleichen Falle haften sollen (vergl. Zachariae
8 373 Note 8), auf den hier in Rede stehenden Fall der Haf-
tung des Gastwirths keine entsprechende Anwendung finden
können.
Aber eS kann sich der Beklagte — immer vorausgesetzt,
daß eS sich um Kostbarkeiten handle — auch nicht auf das
vorgelegte, in seinen Gastzimmern angebrachte „Avis“ berufen,
demzufolge „er für Geld und Werthgegenstände nur dann ver-
antwortlich sein soll, wenn ihm dieselben gegen Empfangsschein
abgegeben sind." Zwar erscheint der Gastwirth unzweifelhaft
berechtigt, mit dem Reisenden -- vorbehaltlich der Wahrung
des allgemeinen gesetzlichen Prinzips, wonach ein Jeder für
seinen Fehler haftet — vertragliche Festsetzungen zu treffen,
welche seine Verantwortlichkeit ausschließen oder nur in gewissem